Normenkette

WEG § 14 Nr. 1, § 21 Abs. 4, § 22 Abs. 1, § 23 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Traunstein (Beschluss vom 10.10.2006; Aktenzeichen 4 T 2615/06)

AG Traunstein (Aktenzeichen 3 UR II 641/06)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des LG Traunstein vom 10.10.2006 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller haben samtverbindlich die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragsteller, ein Ehepaar, und die Antragsgegner sind Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, die vom weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Auf der Eigentümerversammlung vom 16.9.1992 gab der damalige Verwalter die Absicht der Eigentümerin der Wohnung Nr. 12 bekannt, ihre Wohnung mittels einer Treppe mit der darunter liegenden Wohnung Nr. 8 zu verbinden. Im Protokoll vom 16.9.1992 ist hierzu festgehalten:

Die anwesenden Eigentümer haben nichts gegen eine derartige Verbindung, solange das übrige Gemeinschaftseigentum nicht beeinträchtigt wird.

Ein Eigentümerbeschluss wurde nicht gefasst. In der Folgezeit setzte die Eigentümerin der Wohnung Nr. 12 ihr Vorhaben in die Tat um und ließ eine Treppe zu der von ihr zwischenzeitlich erworbenen Wohnung Nr. 8 einbauen. Dem Antragsteller war die Verbindung beider Wohnungen spätestens seit dem Jahr 2000 bekannt.

Mit Schreiben vom 27.1.2006 beantragten die Antragsteller, die Tagesordnung der Eigentümerversammlung 2006 um den Punkt "Antrag auf Rückbau des Wohnungsdurchbruchs von Wohnung Nr. 8 und 12 aufgrund des hohen Energieverbrauches und die damit verbundenen hohen Grundkosten auf die anderen Eigentümer" zu ergänzen.

Die Hausverwaltung nahm diesen Antrag als Punkt 7 in die Tagesordnung auf.

Im Protokoll der Eigentümerversammlung vom 24.3.2006 heißt es hierzu:

Zu TOP 7.) Tagesordnungspunkte der Eigentümer

Über den Antrag von Herrn A. (= der Antragsteller) wurde auf Empfehlung des Verwalters nicht abgestimmt, da dies einen Eingriff in bestehende Rechte einer Miteigentümerin bedeuten würde. Ein Beschluss wäre in solchen Fällen unwirksam.

Mit Schreiben vom 10.4.2006 und vom 13.4.2006 haben die Antragsteller beim AG "Widerspruch" eingelegt und sich dagegen gewandt, dass über den von ihnen gestellten Antrag (TOP 7) eine Abstimmung verweigert worden sei.

Das AG hat den "Widerspruch" als Antrag auf Ungültigerklärung eines negativen Eigentümerbeschlusses ausgelegt und ihn mit Beschluss vom 7.7.2006 abgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das LG mit Beschluss vom 10.10.2006 als unbegründet zurückgewiesen hat. Gegen die Entscheidung des LG haben die Antragsteller sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

II. Das zulässige Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen Erfolg.

1. Das LG hat ausgeführt:

Das Rechtsmittel sei unbegründet. Der Antrag der Antragsteller sei als zulässiger Feststellungsantrag auszulegen, der darauf abziele, dass sich die Eigentümergemeinschaft mit dem unter TOP 7 gestellten Antrag befassen müsse. Allerdings fehle den Antragstellern ein berechtigtes Feststellungsinteresse bzw. ein Rechtschutzbedürfnis, da nur die Ablehnung des Antrags einer ordnungsmäßigen Verwaltung entspreche. Den Antragstellern stehe weder ein Beseitigungsanspruch noch ein Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes zu, da die vorgenommene Verbindung der Wohnungen für die übrigen Wohnungseigentümer keinen Nachteil verursache, somit die bauliche Veränderung nicht zustimmungspflichtig gewesen sei. Soweit die Antragsteller geltend machen würden, ein Nachteil läge im erhöhten Energieverbrauch, sei dies kein geeigneter Einwand. Der einzelne Wohnungseigentümer habe keinen Anspruch gegen weitere Miteigentümer auf energiesparendes Verhalten. Es könne dahinstehen, ob aus dem Energiegutachten, auf das sich die Antragsteller stützten, folge, dass die Verbindung der Wohnungen Nr. 8 und Nr. 12 ursächlich für einen erhöhten Energieverbrauch sei. Darüber hinaus sei die Auswirkung der Verbindung der Wohnungen auf den Energieverbrauch nach Überzeugung des Gerichts nicht realistisch bezifferbar. Die Miteigentümerin der Wohnungen Nr. 8 und Nr. 12 habe erklärt, anders als andere berufstätige Miteigentümer übe sie ihr Gewerbe in der Wohnung aus und beheize diese ständig. Die sei die Ursache der hohen Energiekosten. Der Antragsteller habe eingeräumt, dass sich der Grundkostenanteil seiner Wohnung vor und nach der Verbindung der Wohneinheiten nicht verändert habe.

2. Die landgerichtliche Entscheidung hält der auf Rechtsfehler gem. § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, §§ 546, 559 Abs. 2 ZPO beschränkten Nachprüfung durch den Senat stand.

a) Abweichend vom LG legt der Senat das Rechtschutzbegehren der Antragsteller nicht als Feststellungs-, sondern als Verpflichtungsantrag aus. Ziel der Antragsteller ist nicht nur, feststellen zu lassen, dass sich die Eigentümergemeinschaft mit dem Antrag auf Rückbau des Deckendurchbruchs zwischen den Woh...

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