Leitsatz

  1. Rechtmäßige Verbindung zweier Wohnungen (mittels Treppe)
  2. Verneintes Rechtsschutzbedürfnis für einen späteren Verpflichtungsantrag auf Rückgängigmachung des Deckendurchbruchs
 

Normenkette

§§ 14 Nr. 1, 21 Abs. 4, 22 Abs. 1 und 23 Abs. 1 WEG

 

Kommentar

  1. Schon 1992 äußerte ein Eigentümer, seine beiden Eigentumswohnungen mittels Treppe verbinden zu wollen. Im Protokoll wurde damals (ohne Beschlussfassung) vermerkt, dass die restlichen Eigentümer "nichts dagegen" hätten, soweit das übrige Gemeinschaftseigentum nicht beeinträchtigt werde. Erst 2006 beantragte ein Eigentümer die Aufnahme des Tagesordnungspunkts "Antrag auf Rückbau des Wohnungsdurchbruchs aufgrund des hohen Energieverbrauchs und der damit verbundenen hohen Grundkosten auf die anderen Eigentümer". Auf Empfehlung des Verwalters wurde über diesen Antrag in der Versammlung nicht abgestimmt, da dies einen Eingriff in bestehende Rechte einer Eigentümerseite bedeuten würde und ein Beschluss in solchen Fällen unwirksam sei. Der gerichtliche Antrag des antragstellenden Eigentümers wurde in allen drei Instanzen zurückgewiesen.
  2. Einem solchen als Verpflichtungsantrag zu wertenden Antrag, auf Rückgängigmachung in einer Eigentümerversammlung abstimmen zu lassen, kann das Rechtsschutzbedürfnis – wie auch hier zu bejahen – fehlen, wenn nur die Ablehnung des Antrags ordnungsgemäßer Verwaltung entspräche und ein derartiger Negativbeschluss für einen Antragsteller keine rechtlichen Folgen hätte. Im vorliegenden Fall hätte der Antrag auf Rückgängigmachung des Wohnungsdurchbruchs nicht der Zustimmung der übrigen Eigentümer bedurft.
  3. Eine Gemeinschaft kann mit grds. bestehender Beschlusskompetenz nur insoweit keine Beschlüsse fassen, als diese über eine "Ordnungsmäßigkeit" des Gebrauchs hinausgehen, was von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Für den vorliegenden Verpflichtungsantrag auf Rückgängigmachung fehlt jedoch ein Rechtsschutzbedürfnis, da kein durchsetzbarer Anspruch auf Beseitigung des Durchbruchs bzw. die Wiederherstellung des früheren Zustands besteht. Grds. bedarf zwar eine solche Verbindungsmaßnahme der Zustimmung aller betroffenen Eigentümer als bauliche Veränderungsmaßnahme; ein Mehrheitsbeschluss ist weder erforderlich noch ausreichend (vgl. bereits BGH, BGHZ 73, 196, 199). Zustimmungen sind allerdings nicht an eine bestimmte Form gebunden und können auch konkludent erteilt werden (mit entsprechender Rechtsnachfolgerbindung). Vorliegend spricht einiges dafür, dass bereits 1992 der besprochene Deckendurchbruch die Zustimmung der übrigen Eigentümer fand. Zumindest dürfte heute ein Anspruch auf Rückgängigmachung des Durchbruchs verjährt oder verwirkt sein, sodass sich eine mehrheitliche positive Beschlussfassung der Eigentümer zu einem Rückbau des Durchbruchs verbietet.
  4. Im vorliegenden Fall kann auch nicht von einer Beeinträchtigung der übrigen Eigentümer i. S. d. § 14 WEG ausgegangen werden, sodass die seinerzeit vorgenommene bauliche Veränderung auch nicht von der Zustimmung anderer Eigentümer abhängig zu machen war. Es ist nicht von einem Nachteil bzw. objektiver Beeinträchtigung der restlichen Eigentümer auszugehen. Wand- oder Deckendurchbrüche zwischen zwei Wohnungen, die zum Verlust der ursprünglichen Abgeschlossenheit oder einem der Teilungserklärung widersprechenden Zustand führen, stellen nicht schon deshalb einen für die anderen Wohnungseigentümer nicht hinnehmbaren Nachteil dar (BGH, BGHZ 146, 341). Auch die behauptete Erhöhung der Energiekosten konnte vom LG zu Recht nicht als relevanter Nachteil festgestellt werden (keine Veränderung des Grundkostenanteils). Auch bestand keine Gefahr für die konstruktive Stabilität des Gebäudes oder dessen Brandsicherheit, sodass insoweit auch keine Veranlassung für den Tatrichter für weitere Ermittlungen bestand.
 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 30.03.2007, 34 Wx 132/06

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