Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahren im VW-Abgasskandal

 

Normenkette

ZPO § 97 Abs. 1, §§ 138, 522 Abs. 2

 

Verfahrensgang

OLG München (Beschluss vom 02.01.2020; Aktenzeichen 8 U 5307/19)

LG München I (Urteil vom 23.08.2019; Aktenzeichen 29 O 17363/18)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 23.08.2019 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 10.000.- Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klagepartei macht gegen die Beklagte Ansprüche nach einem PKW-Kauf im Zusammenhang mit dem sog. "VW-Abgasskandal" geltend. Die Klagepartei kaufte am 13.09.2016 beim A. - Zentrum M. ein Fahrzeug der Marke Audi Q3, 2.0 TDI zu einem Kaufpreis in Höhe von 26.447,00 EUR mit einem Kilometerstand von 18.034 km. Die Beklagte ist Herstellerin des Motors Typ EA 189 des streitgegenständlichen Pkw.

Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf das Bezug genommen wird, abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt.

Mit Hinweisbeschluss des Senats vom 02.01.2020, auf den Bezug genommen wird, wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass und warum der Senat beabsichtigt, seine Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien im Berufungsverfahren Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

1. Die Berufung des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlussweg als unbegründet zurückzuweisen, da der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Der Senat hält das Urteil des Landgerichts im Ergebnis für offensichtlich zutreffend. Er nimmt auf das angefochtene Urteil Bezug. Bezug genommen wird ferner auf die Hinweise des Senats vom 02.01.2020, wonach er die Berufung i.S.v. § 522 Abs. 2 ZPO für unbegründet hält. Zur Stellungnahme des Klägers hierzu, die im Wesentlichen nur sein bisheriges pauschales Vorbringen wiederholt, sei nur kurz noch folgendes ausgeführt:

Der Senat hält es für bemerkenswert - um nicht zu sagen für verdächtig - dass der Kläger auf die Hinweise des Senats weiterhin nicht konkret reagiert hat. Weder hat er den Kaufvertrag vorgelegt, noch hat er die Nichtvorlage entschuldigt. Konkrete Ausführungen zu seinem Kenntnisstand zum "Dieselskandal" allgemein und zur Betroffenheit des gekauften Fahrzeugs im Besonderen zur Zeit des Kaufs finden sich weiterhin nicht, sondern nur sehr allgemeine Ausführungen zu den angeblich fehlenden Erkenntnismöglichkeiten und -pflichten eines Käufers. Auch ein Beweisangebot für die behauptete Kausalität fehlt nach wie vor.

Da der Kläger somit seiner sekundären Darlegungslast weiterhin nicht nachgekommen ist, ist das Vorbringen der Beklagten, der Kläger habe zur Zeit des Kaufs Kenntnis von der Betroffenheit des Fahrzeugs von dem Dieselskandal gehabt, gem. § 138 ZPO zugestanden und die Berufung bereits deshalb zurückzuweisen.

Außerdem führt die freie Würdigung der Weigerung des Klägers, den Kaufvertrag vorzulegen, im vorliegenden Falle dazu, dass eine etwaige, auf Tatsachenerfahrung beruhende Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens jedenfalls als widerlegt anzusehen wäre mit der Folge, dass der Kläger für die haftungsausfüllende Kausalität zwischen Rechtsgutsverletzung und behauptetem Schaden wieder voll beweispflichtig ist. Da er trotz Hinweis kein entsprechendes Beweisangebot unterbreitet hat, ist er auch beweisfällig.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Zum Streitwert vgl. Hinweis vom 02.01.2020.

 

Fundstellen

Haufe-Index 13627734

WM 2020, 478

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