Entscheidungsstichwort (Thema)

Löschung eines Beitrags auf www.facebook.com

 

Normenkette

BGB § 241 Abs. 2

 

Verfahrensgang

OLG München (Beschluss vom 22.08.2019; Aktenzeichen 18 U 1310/19 Pre)

LG München II (Urteil vom 17.12.2018; Aktenzeichen 9 O 4795/17)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 17.12.2018, Aktenzeichen 9 O 4795/17, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München II ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 22.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Feststellung, Freischaltung, Auskunft und Schadensersatz, hilfsweise auch Unterlassung im Zusammenhang mit der Löschung eines Beitrags des Klägers auf www.facebook.com und der Sperrung seines Nutzerkontos am 02.12.2017 geltend. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts München II vom 17.12.2018 (Bl. 81/86 d.A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit Endurteil vom 17.12.2018 die Klage abgewiesen. Zu den Entscheidungsgründen wird auf Bl. 87/98 d.A. verwiesen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Auf die Berufungsbegründung vom 22.04.2019 (Bl. 111/139 d.A.) wird Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Auf die Berufungserwiderung vom 11.06.2019 (Bl. 147/200 d.A.) wird Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 22.08.2019 (Bl. 205/215 d.A.) hat der Senat darauf hingewiesen, dass und aus welchen Gründen er beabsichtige, die Berufung des Klägers durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Den Parteien wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schriftsatz vom 10.09.2019 (Bl. 216/217 d.A.) ist der Kläger der beabsichtigten Vorgehensweise entgegen getreten.

II. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 17.12.2018, Aktenzeichen 9 O 4795/17, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss des Senats vom 22.08.2019 (Bl. 205/215 d.A.) Bezug genommen. Vorsitzender Richter am Landgericht Dr. P., der an dem Beschluss vom 22.08.2019 nicht mitgewirkt hat, nunmehr aber mit zur Entscheidung berufen ist, tritt dem Beschluss vom 22.08.2019 in vollem Umfang bei.

Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 10.09.2019 (Bl. 216/217 d.A.) geben zu einer Änderung keinen Anlass.

Der Senat teilt nicht die Auffassung des Klägers, wonach die Beklagte für den angeblichen Vertragsverstoß, auf den sie ihre Maßnahme stütze, darlegungs- und beweispflichtig sei. Vielmehr muss nach den allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast der Kläger den Gesamtkontext als Voraussetzung der korrekten rechtlichen Bewertung der konkreten Äußerung - und damit auch die behauptete Rechtswidrigkeit der Löschung/Sperrung - darlegen und beweisen, da er hieraus Ansprüche ableiten will. Inhaltlich handelt es sich um den Erfüllungsanspruch des Klägers aus dem Vertrag, durch den sich die Beklagte verpflichtet, ihm die Nutzung der angebotenen Dienste zu ermöglichen, in Verbindung mit § 241 Abs. 2 BGB. Für das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ist der Kläger darlegungs- und beweispflichtig. Auf die Ausführungen unter Ziff. I. 2. a) und b) des Hinweisbeschlusses wird Bezug genommen.

Im Übrigen hat die Beklagte - anders als der Kläger in seiner Gegenerklärung vorträgt - durchaus behauptet, dass sich die Schimpfwörter gegen eine Person gerichtet hätten. Auf S. 4, 10, 15 des Schriftsatzes vom 07.12.2018 sowie S. 10, 18 der Berufungserwiderung vom 11.06.2019 wird verwiesen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG, § 3 ZPO bestimmt. Wegen der Begründung wird auf den weiteren Beschluss vom heutigen Tage, mit dem der Streitwert des Verfahrens erster Instanz ebenfalls auf 22.000 EUR festgesetzt wurde, Bezug genommen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 13537667

MMR 2020, 255

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