Normenkette

BGB § 320 Abs. 2

 

Verfahrensgang

OLG München (Beschluss vom 13.08.2020; Aktenzeichen 27 U 2211/20 Bau)

LG Augsburg (Urteil vom 11.03.2020; Aktenzeichen 64 O 2776/19)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Augsburg vom 11.03.2020, Az.: 064 O 2776/19, wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Dieser Beschluss sowie das unter Ziffer I. genannte Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 33.817,93 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Kläger verlangen von der Beklagten die Erklärung der Auflassung und Eintragungsbewilligung ins Grundbuch.

Mit Bauträgervertrag vom 18.11.2015 erwarben die Kläger von der Beklagten ein Reihenhaus nebst Grundstück und Stellplätzen zum Kaufpreis von 418.762,00 EUR. Eine verspätete Fertigstellung des Objekts liegt seitens der Beklagten vor. Der Kaufpreis ist bis auf einen Betrag in Höhe von 33.817,93 EUR bezahlt.

Wegen der weiteren Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Augsburg vom 11.03.2020 Bezug genommen.

Das Landgericht Augsburg hat mit Endurteil vom 11.03.2020 die Beklagte verurteilt, gegenüber der Klägerin die Auflassung zu erklären und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:

Den Klägern stehe ein entsprechender Anspruch aus §§ 433 Abs. 1 S. 1, 873, 925 BGB i.V.m. dem notariellen Bauträgervertrag zu. Dieser Anspruch sei auch fällig. Zwar seien vom Kaufpreis noch rund 8 % offen. Der Beklagten stehe jedoch insoweit kein Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 320 Abs. 1 S. 1 BGB zu. Nach Würdigung aller Umstände sei die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts gemäß § 320 Abs. 2 BGB wegen Verstoßes gegen Treu und Glauben ausgeschlossen:

Im Rahmen dieser Einzelfallabwägung sei die verhältnismäßige Geringfügigkeit des rückständigen Teils der Leistung ein zu würdigendes Kriterium. Angesichts des klägerseits vorgelegten Privatgutachtens sei auch das Vorhandensein von ihr gerügter Mängel nicht von vornherein ausgeschlossen. Zudem stünden den Klägern aufgrund der schuldhaft verspäteten Fertigstellung des streitgegenständlichen Objekts durch die Beklagte dem Grunde nach Bereitstellungszinsen und eine Nichtabnahmeentschädigung als Verzugsschaden gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB zu. Deren Höhe sei durch die Kläger auch hinreichend dargelegt worden.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die beantragt:

unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils des LG Augsburg zum Az. 064 O 2776/19 die Klage abzuweisen, hilfsweise

den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen, alternativ/hilfsweise

die Verurteilung Zug-um-Zug gegen Zahlung des Restkaufpreises i.H.v. 33.817,93 EUR zu tenorieren (Bl. 98 d.A.).

Zur Begründung ihres Rechtsmittels führt die Beklagte aus, dass das Landgericht § 320 BGB falsch angewendet habe. Schon der ausstehende Restkaufpreis sei nicht richtig ermittelt worden. Gleiches gelte für den vermeintlichen Zinsschaden der Klägerseite und die klägerseits vorgetragenen Mängel des Werkes. Hier hätte es einer ausführlichen Beweisaufnahme bedurft.

Wegen des weiteren Berufungsvortrages wird auf die Berufungsbegründung vom 08.06.2020 (Bl. 98 ff. d.A.) sowie die (ebenfalls auf den 08.06.2020 datierte, vgl. Bl. 127 ff. d.A.) Stellungnahme auf den ergangenen Senatshinweis Bezug genommen.

Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen (Bl. 111 d.A.).

Sie verteidigen das Ersturteil. Rechtsfehler des Erstgerichts seien nicht erkennbar. Eine Beweiserhebung zur ausstehenden Restkaufpreishöhe sei schon deshalb entbehrlich gewesen, da hier unstreitiger Parteivortrag vorliege. Zu den bestehenden Mängeln sei ausreichend unter Vorlage eines privaten Sachverständigengutachtens vorgetragen worden. Auch der Zinsschaden/die Nichtabnahmeentschädigung sei unter Vorlage von Unterlagen dargelegt worden. Die bei § 320 BGB vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Parteiinteressen habe das Erstgericht sorgsam und einzelfallbezogen vorgenommen. Die Beklagte habe die Möglichkeit gehabt, ihren vermeintlichen Restkaufpreisanspruch mittels Widerklage geltend zu machen. Eine rechtzeitige Widerklageerhebung sei jedoch versäumt worden.

Wegen des weiteren Vorbringens der Klägerseite wird auf die Berufungserwiderung vom 30.07.2020 (Bl. 111 ff. d.A.) Bezug genommen.

II. Der Senat bleibt bei seiner im Hinweis vom 13.08.2020 ausführlich dargelegten Rechtsauffassung, auf die gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO (Bl. 115ff d.A.) Bezug genommen wird.

Die Stellungnahme der Beklagten datierend vom 8.06.2020, eingegangen am 30.09.2020 (Bl. 127ff d.A.), weist ke...

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