Entscheidungsstichwort (Thema)

Eintragung der Abtretung eines im Grundbuch vormerkungsgesicherten Anspruchs auf Eintragung eines "Photovoltaikanlagenrechts"

 

Normenkette

BGB §§ 335, 883, 885; GBO § 19

 

Verfahrensgang

AG Passau (Beschluss vom 07.11.2016)

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des AG Passau - Grundbuchamt - vom 7.11.2016 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 75.000 EUR festgesetzt.

III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Im Grundbuch (Abt...) ist für die Beteiligte zu 1 (eine... genannt Bank) eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Photovoltaikanlagenrecht) eingetragen. Nach der in Bezug genommenen Vertragsurkunde vom 27.12.2011 hatte der Eigentümer der Bank für den Fall, dass die Bank in den zwischen dem Eigentümer und dem Betreiber geschlossenen Mietvertrag mit Ergänzungsvereinbarung eintritt oder einen Dritten eintreten lässt, das Recht eingeräumt, seine Grundstücke zum Betrieb von Anlagen der Solarstromerzeugung (Photovoltaikanlage) zu nutzen, und sich zugleich gegenüber der... verpflichtet, mit dieser oder - im Wege eines echten Vertrags zugunsten Dritter - mit einem von ihr zu benennenden Dritten einen entsprechenden Gestattungsvertrag abzuschließen. Zur Sicherung dieses künftigen - übertragbaren - Anspruchs bewilligte und beantragte der Eigentümer die Eintragung einer Vormerkung zugunsten der Bank auf Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit für a) die Bank bzw. b) einen von dieser benannten Dritten an nächstoffener Rangstelle in Abteilung II des Grundbuchs.

Am 7.9.2016 trat die Beteiligte zu 1 ihre Ansprüche auf Eintragung eines Photovoltaikanlagenrechts an die Beteiligte zu 2 ab. Sie bewilligte und die Beteiligte zu 2 beantragte, die Eintragung der Abtretung im Grundbuch zu vermerken. Den notariellen Vollzugsantrag vom 24.10.2016 hat das Grundbuchamt am 7.11.2016 kostenpflichtig zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

Der schuldrechtliche Anspruch auf Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit könne nicht an einen Dritten abgetreten werden. Eingetragen sei nur die Vormerkung für diesen Anspruch zugunsten der Beteiligten zu 1, nicht der davon zu unterscheidende Anspruch der Beteiligten zu 1 auf Bestellung einer Dienstbarkeit für einen von ihr zu benennenden Dritten. Mit einer einzigen Dienstbarkeit könnten die verschiedenen Ansprüche nicht abgesichert werden. Hier sei lediglich eine Vormerkung für die Beteiligte zu 1 eingetragen und nenne auch nur diese; soweit zukünftiger Berechtigter der Dienstbarkeit und Versprechensempfänger nicht identisch seien, müsse dies aus dem Eintragungstext selbst hervorgehen. Da hier verschiedene Rechte und Vormerkungen sich dieselbe Bewilligung als Eintragungsgrundlage teilten und auch der Antrag nicht entsprechend eingeschränkt gewesen sei, komme insoweit auch keine Auslegung anhand der Bewilligung in Betracht. Hier sei betreffend der Beteiligten zu 1 als Versprechensempfänger nur der nicht abtretbare Anspruch durch Vormerkung gesichert.

Die notariell eingelegte Beschwerde bringt vor, dass der schuldrechtliche Anspruch auf Bestellung der Dienstbarkeit nicht an die Person des Gläubigers gebunden, vielmehr übertragbar gestaltet und daher abtretbar sei. Der Abtretung stehe nicht entgegen, dass nur eine Vormerkung eingetragen sei. Im Falle eines Anspruchs zugunsten eines noch nicht bestimmten Dritten sei eine Vormerkung für den Dritten wegen des sachenrechtlichen Bestimmheitsgrundsatzes noch gar nicht eintragungsfähig. Für den Versprechensempfänger sei eine Vormerkung hingegen eintragbar, was auch geschehen sei. Zwei Vormerkungen seien hingegen nicht einzutragen, da ein einheitlicher Dauerbestellungsanspruch mit Selbstbenennungsrecht vorliege, der nicht zu einem unterschiedlichen Leistungsinhalt führe. Wenn aber zwei Vormerkungen einzutragen wären, liege es in der Entscheidungsbefugnis des Grundbuchamts, festzustellen, welcher Anspruch nun für die Beteiligte zu 1 abgesichert werde.

Jedenfalls sei im Weg der Auslegung davon auszugehen, dass die Bewilligung auch zugunsten des Dritten (der Beteiligten zu 2) abgegeben worden sei, mit der Abtretung eine Benennung stattgefunden habe und damit ein eigener Anspruch der Beteiligten zu 2 begründet wurde, der nun einzutragen sei.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

II. Die statthafte (§ 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO) und auch im Übrigen gemäß § 73 i.V.m. § 15 Abs. 2 GBO für die Antragsberechtigten zulässig eingelegte Beschwerde, die sich gegen den zurückgewiesenen Antrag auf Berichtigung durch Eintragung der Abtretung bei der Vormerkung richtet (BayObLG FGPrax 1998, 210/211; Demharter GBO 30. Aufl. Anhang zu § 44 Rn. 90), bleibt ohne Erfolg.

1. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 6.4.2016, 34 Wx 399/16 = RNotZ 2016, 388; vom 18.4.2012, 34 Wx 35/12 = FGPrax 2012, 193) kann (1) der - nicht übertragbare - Anspruch des Vertragspartners auf Einr...

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