Leitsatz (amtlich)

Zur Notwendigkeit des Einschaltens einer Detektei zum Betreiben der Zwangsvollstreckung.

 

Normenkette

ZPO §§ 867, 788

 

Verfahrensgang

AG Altötting (Entscheidung vom 23.12.2009)

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Altötting - Grundbuchamt - vom 23. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

II. Der Beschwerdewert beträgt 238 €.

 

Gründe

I. Die Beteiligte betreibt aufgrund eines gerichtlichen Titels vom 28.9.2009 die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner. Sie beauftragte eine Detektei mit Nachforschungen.

Diese ermittelte den Arbeitgeber und Außenstände des Schuldners, ferner, dass er Eigentümer eines Wohnungseigentums ist, welches er selbst bewohnt.

Die Beteiligte hat am 20.11.2009 die Eintragung einer Zwangshypothek auf dem Grundbesitz des Schuldners beantragt. Sie hat dabei u. a. die Rechnung der Detektei vom 17.11.2009 vorgelegt und in diesem Zusammenhang Vollstreckungskosten in Höhe von 239 € (die vorgelegte Rechnung lautet hingegen auf 238 €) geltend gemacht.

Das Grundbuchamt hat ihr, soweit noch erheblich, mit Zwischenverfügung vom 25.11.2009 aufgegeben, die Notwendigkeit der Detektivkosten zu belegen. Hierauf hat die Beteiligte ausgeführt, die Angaben des Schuldners seien unglaubwürdig gewesen.

In Anbetracht der finanziellen Lage sei Eile geboten und auch zu berücksichtigen gewesen, dass er sich "in Richtung Privatinsolvenz" bewege; deshalb habe es umso mehr geeilt, vor anderen Gläubigern rechtzeitig Drittschuldner zu finden. Das gerichtliche Verfahren sei in solchen Fällen nicht hilfreich. Die Beteiligte verfüge über kein Personal, das in der Lage sei, Ermittlungsarbeit zu erledigen.

Daraufhin hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 23.12.2009 den Eintragungsantrag hinsichtlich unverzinslicher Kosten in Höhe von 239 € und Hauptforderungszinsen in Höhe von 62,31 € zurückgewiesen und ersteres damit begründet, dass die Detekteikosten nur in Ausnahmefällen erstattungsfähig seien. Wenn sie nur der reinen Informationsbeschaffung wie über den Arbeitgeber des Schuldners, dessen Vermögensgegenstände oder Außenstände gedient hätten, könnten sie nicht als notwendige Vollstreckungskosten dem Schuldner zur Last gelegt werden. Insoweit sei die Gläubigerin auf den gesetzlichen Weg des Verfahrens zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu verweisen. Im Übrigen wurde die Zwangshypothek am 28.12.2009 ins Grundbuch eingetragen.

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Beteiligte gegen den Beschluss, soweit die Eintragung der Zwangssicherungshypothek auch für die Detekteikosten abgelehnt wurde.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II. Gegen die (teilweise) Zurückweisung des Antrags auf Eintragung der Sicherungshypothek gemäß § 867 ZPO in das Grundbuch steht dem Gläubiger die Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO zu (Zöller/Stöber ZPO 28. Aufl. § 867 Rn. 24). Die Beschwerde ist im Übrigen zulässig (vgl. § 73 GBO). Sie richtet sich, wie sich aus ihrer Begründung ergibt, ausschließlich gegen die Zurückweisung der Miteintragung von Detektivkosten.

In der Sache hat sie keinen Erfolg.

1. Der Gläubiger kann gleichzeitig mit der titulierten Forderung auch die notwendigen Zwangsvollstreckungskosten beitreiben (§ 788 Abs. 1 ZPO). Vollstreckungstitel für die Beitreibung auch der Zwangsvollstreckungskosten ist der Hauptsachetitel; ein selbständiger Vollstreckungstitel ist nicht erforderlich (vgl. Zöller/Stöber § 788 Rn. 14). Die gleichzeitige Beitreibung erfolgt dabei nicht nur wegen der Kosten der gerade beantragten einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen, sondern auch wegen früherer Vollstreckungen und auch wegen der Vorbereitungskosten (vgl. Zöller/Stöber aaO. und § 867 Rn. 9). Voraussetzung ist dabei immer, dass die Kosten aus Anlass der Zwangsvollstreckung entstanden sind und dass sie notwendig waren (vgl. Zöller/Stöber § 788 Rn. 3 und 9). Auch in der Zwangsvollstreckung hat der Gläubiger seine Maßnahmen zur Wahrung seiner Rechte so einzurichten, dass die Kosten möglichst niedrig gehalten werden.

2. Hier kann offen bleiben, ob eine Zwangshypothek für Kosten vorausgegangener Vollstreckungsmaßnahmen nur eingetragen werden kann, wenn nicht nur die Entstehung dieser Kosten, sondern auch ihre Notwendigkeit entweder offenkundig ist oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen wird (so OLG Celle NJW 1972, 1902; a. A. Musielak/Becker ZPO 7. Aufl. § 867 Rn. 3 m.w.N.; MünchKomm/Eickmann 3. Aufl. § 867 Rn. 20). Auch der Frage, inwieweit Kosten verursachende Maßnahmen Berücksichtigung finden können, die schon zu einem Zeitpunkt veranlasst wurden, als noch kein vollsteckbarer Titel vorlag, muss nicht nachgegangen werden. Die Notwendigkeit der geltend gemachten Kosten ist nämlich bereits nicht dargelegt. § 788 ZPO verweist ausdrücklich auf § 91 ZPO. Der Gläubiger musste grundsätzlich die Kosten im Zeitpunkt ihrer Verursachung für notwendig halten dürfen. Das aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO ableitbare Sparsamkeitsgebot ist zu beachten (vgl. MünchKomm/Carsten Schmidt § 788 Rn. 22). Die Einschaltung einer De...

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