Entscheidungsstichwort (Thema)

Vollstreckungsrechtliche Voraussetzungen für die Eintragung einer Sicherungshypothek

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Ermächtigungsbeschluss, der die Gläubiger eines auf Freistellung von einer Zahlungsverpflichtung gerichteten Anspruchs ermächtigt, die Handlung auf Kosten des Schuldners selbst vorzunehmen, ohne eine Verurteilung des Schuldners zur Vorauszahlung der Kosten in Höhe der Befreiungssumme auszusprechen, ist kein geeigneter Vollstreckungstitel zur Eintragung einer Zwangshypothek in Höhe der Freistellungsverpflichtung zu Lasten des Grundstücks des Schuldners.

 

Normenkette

ZPO § 778 Abs. 1-2, § 866 Abs. 3, §§ 867, 887

 

Verfahrensgang

AG München (Beschluss vom 23.01.2017)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des AG München - Grundbuchamt - vom 23.1.2017 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

, mit dem Letzterer zur Auskunftserteilung sowie dazu verurteilt wurde, die Kläger zu 1 und 2 - das sind die beiden Beteiligten - von vorgerichtlichen Kosten in Höhe von... EUR freizustellen. Die vollstreckbare Ausfertigung wurde den Beteiligten am 16.11.2016 erteilt. Mit landgerichtlichem Beschluss vom 5.1.2017 wurden sie als Gläubiger ermächtigt, die dem Beklagten als Schuldner nach dem Urteil obliegende Freistellungsverpflichtung "auf dessen Konto" im Wege der Ersatzvornahme durch die Gläubiger vorzunehmen. Zugleich wurde der Schuldner verurteilt, eine Vorauszahlung auf die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von... EUR zu zahlen.

I. Der Beteiligte ist als Eigentümer von Grundbesitz im Grundbuch eingetragen. Mit diesen Unterlagen beantragten die anwaltlich vertretenen Beteiligten beim Grundbuchamt am 30.12.2016/19.1.2017, für sie als Gesamtgläubiger eine Zwangssicherungshypothek im Betrag von... EUR zulasten des Wohnungseigentums des Schuldners einzutragen.

Den Antrag hat das Grundbuchamt am 23.1.2017 zurückgewiesen mit der Begründung, der Vollstreckungstitel sei nicht auf Zahlung einer Geldforderung, sondern auf Befreiung von einer Verbindlichkeit gerichtet; demgemäß seien die Beteiligten gerichtlich zur Ersatzvornahme einer vertretbaren Handlung ermächtigt worden.

Hiergegen wenden sich die Beteiligten mit der Beschwerde. Sie meinen, bei dem Ermächtigungsbeschluss handele es sich um einen Zahlungstitel, denn darin habe das LG entschieden, dass die Beteiligten ermächtigt werden, den Zahlungsanspruch von... EUR im Wege der Ersatzvornahme für den Gläubiger zu vollstrecken.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

II. Das Rechtsmittel der anwaltlich vertretenen Beteiligten ist als unbeschränkte Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPlfG, § 71 Abs. 1 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Es erweist sich in der Sache jedoch als unbegründet, denn die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen für die Eintragung der begehrten Sicherungshypothek sind nicht erfüllt.

1. Die Eintragung einer Sicherungshypothek (§ 867 ZPO) setzt in vollstreckungsrechtlicher Hinsicht (unter anderem) einen Titel voraus, aus dem eine fällige (vgl. § 751 Abs. 1 ZPO), auf Zahlung eines bestimmten Geldbetrages gerichtete Vollstreckungsforderung der Beteiligten als (hier: Gesamt-) Gläubiger gegen den im Grundbuch eingetragenen Eigentümer als Schuldner hervorgeht, §§ 704, 750, 794 ZPO. Dies ergibt sich schon aus der systematischen Stellung der Vorschrift über die Zwangshypothek im Gesetz; § 867 ZPO ist im 8. Buch der ZPO (Zwangsvollstreckung), Abschnitt 2 (Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen), dort unter Titel 3 (Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen), verortet.

2. Ein Vollstreckungstitel, der die Eintragung einer Zwangshypothek gemäß Antrag zuließe, liegt nicht vor.

a) Der mit Versäumnisurteil (§§ 300, 313b, 704 ZPO) zugunsten der Beteiligten titulierte Freistellungsanspruch selbst kann nicht nach den Vorschriften für die Vollstreckung von Geldforderungen durchgesetzt werden. Die Zwangsvollstreckung wegen vertretbarer Handlungen - auch wegen Befreiung von einer bezifferten Geldforderung (BGHZ 25, 1/7; KG NJW-RR 1999, 793; MüKo/Gruber ZPO 5. Aufl. § 887 Rn. 4 m. w. Nachw.) - erfolgt vielmehr nach der im 8. Buch der ZPO, Abschnitt 3 (Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen und zur Erwirkung von Unterlassungen und Handlungen) angesiedelten Vorschrift des § 887 ZPO durch Ermächtigung des Gläubigers zur Ersatzvornahme. Dies ist auch sachgerecht. Der Titel, nach dem von einer Verbindlichkeit freizustellen ist, ist nicht auf die unmittelbare Realisierung der Vermögenshaftung durch Beitreibung des Betrags der Verbindlichkeit gerichtet (BGHZ 25, 1/7; MüKo/Gruber § 887 Rn. 4).

b) Der auf entsprechenden Gläubigerantrag vom Zwangsvollstreckungsgericht erlassene Ermächtigungsbeschluss nach § 887 ZPO tituliert das Recht der Beteiligten zur Ersatzvornahme, das heißt, deren Recht als Gläubiger des Freistellungsanspruchs, anstelle und (richtig:) "auf Kosten" des Schuldners die von letzterem geschuldete Leistung selbst vorzunehmen. Die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Kos...

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