Leitsatz (amtlich)

1. Auch dann, wenn der überlebende Teil von in Gütergemeinschaft lebenden Eheleuten nicht alleiniger Vollerbe, sondern (nur) alleiniger Vorerbe geworden ist, gehören zum Nachlass nicht die Grundstücke oder ein gütergemeinschaftlicher Anteil an den Grundstücken des Gesamtguts, sondern nur der Anteil des Verstorbenen am Gesamtgut. Die Eintragung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch ist in diesem Fall nicht zulässig (Anschluss an BGH NJW 1976, 893; BGHZ 171, 141; BayObLG Rpfleger 1996, 150).

2. Zur Auslegung einer auflösend bedingt bestellten Sicherungshöchstbetragshypothek bei fehlenden Anhaltspunkten zum Inhalt der Bedingung.

 

Normenkette

BGB §§ 1184, 1190, 1416, 1419, 1482, 2111, 2113; GBO §§ 22, 51

 

Verfahrensgang

AG Pfaffenhofen a.d. Ilm (Beschluss vom 15.07.2015)

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des AG Pfaffenhofen a. d. Ilm - Grundbuchamt - vom 15.7.2015 wird insoweit zurückgewiesen, als der Antrag auf Eintragung der Beteiligten zu 1 als Inhaberin der Höchstbetragssicherungshypothek von 100.000 DM im Grundbuch von xxx Blatt 1426 (Abt. III lfde. Nr. 6) zurückgewiesen wurde.

II. Im Übrigen wird der Beschluss des AG Pfaffenhofen a. d. Ilm - Grundbuchamt - vom 15.7.2015 auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 aufgehoben.

III. Das AG Pfaffenhofen a. d. Ilm - Grundbuchamt - wird angewiesen, die Grundbücher von xxx Blatt 1426 und xxx Blatt 1891 durch die Löschung des je in Abt. II gebuchten Nacherbfolgevermerks und durch Eintragung der Beteiligten zu 1 als Eigentümerin zu berichtigen.

IV. Von der Erhebung gerichtlicher Kosten wird abgesehen.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 1 als Erbin des im Grundbuch an zwei Blattstellen (1426 und 1891) als Eigentümer von Grundbesitz eingetragenen Ernst R. jun. (nachfolgend nur: Ernst R.) begehrt, im Weg der Grundbuchberichtigung das Eigentum am Grundbesitz unter Löschung des je in der Zweiten Abteilung eingetragenen Nacherbenvermerks auf sie umzuschreiben und sie als Berechtigte einer Sicherungshöchstbetragshypothek (Blatt 1426 Abt. III lfd. Nr. 6) einzutragen. Dem liegt folgendes zugrunde:

1. Eigentümer der auf Blatt 1426 gebuchten Flurstücke waren die im Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft verheirateten Eheleute Ernst R. sen. und Erna R..

Ernst R. sen. verstarb am 8.2.1983. Er wurde gemäß notariellem (Ehe- und) Erbvertrag vom 21.12.1951 mit Nachträgen vom 24.7.1968 und 27.1.1983, eröffnet am 23.3.1983, beerbt von Erna R. allein als nicht befreiter Vorerbin. Zum Nacherben war der gemeinsame Sohn Ernst R. bestimmt. Ersatznacherben sollten dessen leibliche Abkömmlinge - nicht Adoptivkinder - sein. Für den Fall seines kinderlosen Versterbens nach Eintritt des Nacherbfalls sollte er nur befreiter Vorerbe sein. Zu Nachnacherben für diesen Fall waren die Abkömmlinge seiner Schwester Renate F. (vormals Renate V.), der Beteiligten zu 2, bestimmt.

Am 26.5.1983 wurde in Abteilung II dieses Grundbuchs unter Bezugnahme auf die Akte des Nachlassgerichts folgender Nacherbfolgevermerk eingetragen:

Nacherbfolge ist angeordnet. Nacherbe ist Ernst R.,... Vorerbin ist nicht befreit. Ersatznacherben sind die leiblichen Abkömmlinge des Ernst R. - nicht Adoptivkinder -. Bei Ableben des Nacherben nach Erbanfall ohne Hinterlassung von leiblichen Abkömmlingen ist Ernst R. nur Vorerbe, in diesem Fall befreit. Nacherben sind dann die Kinder der Renate V.,..., zu gleichen Teilen.

Zu notarieller Urkunde vom 14.10.1983 übertrug Erna R. das Eigentum am Grundbesitz auf Ernst R.. Für den Fall künftiger Veräußerungen von Grundbesitz bestimmter Mindestgröße zu Lebzeiten von Erna R. verpflichtete sich Ernst R., an jene 25 % des Verkaufserlöses auszuzahlen (Ziff. III Abschnitt J der Urkunde). Zur Sicherung dieser Forderung bestellte und bewilligte er zugunsten von Erna R. eine - auflösend bedingte - Sicherungshöchstbetragshypothek von 100.000 DM. Unter Ziff. V. gaben die Urkundsbeteiligten folgende Erklärung ab:

Mit Abschluss gegenwärtigen Übergabevertrages ist der am Anwesen eingetragene Nacherbfolgevermerk gegenstandslos. Seine Löschung im Grundbuch wird daher - soweit möglich - von den Vertragsteilen bewilligt und beantragt.

Die Eintragung der Auflassung und der auflösend bedingten Hypothek wurde am 10.1.1984 im Grundbuch vollzogen. Beim Nacherbenvermerk wurde nur der Passus über die unbedingt angeordnete Nacherbfolge ("Nacherbe ist Ernst R.,... Vorerbin ist nicht befreit. Ersatznacherben sind die leiblichen Abkömmlinge des Ernst R. - nicht Adoptivkinder -") gelöscht. Die weiter gehende Eintragung blieb unverändert bestehen.

Größe, Zuschnitt und katastermäßige Bezeichnung der auf Blatt 1426 gebuchten Flurstücke änderten sich nachfolgend durch Grundstücksabschreibungen und -zuschreibungen. Die Erstreckung des Nacherbenvermerks auf den zugeschriebenen Bestand wurde am 11.6.2001 und 20.3.2002 aufgrund notarieller Bewilligungen im Grundbuch eingetragen.

2. Das Eigentum an den auf Blatt 1891 gebuchten Grundstücken erwarb die verwitwete und nicht in fortgesetzter Gütergemein...

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