Leitsatz (amtlich)

1. Zur Vollstreckbarerklärung eines schwedischen Schiedsspruchs.

2. Den Nachweis einer wirksamen Schiedsabrede, gleichgültig ob nach Art. II Abs. 2 UN-Ü oder aufgrund nationalen Rechts, hat die die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Schiedsspruchs beantragende Partei zu erbringen (s. auch OLG München vom 19.1.2009, 34 Sch 4/08; BayObLGZ 2002, 392).

 

Normenkette

ZPO § 1061 Abs. 1-2; UN-Ü Art. II Abs. 2

 

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines in Schweden ergangenen Schiedsspruchs.

Die Antragstellerin ist eine in Schweden registrierte Handelsgesellschaft, die auf Hochdrucktechnik spezialisiert ist. Sie unterhielt mit der Antragsgegnerin, einer in Deutschland ansässigen Gesellschaft (mbH), die sich u.a. mit Produktentwicklungen in der Anschlusstechnik befasst, seit 1995 Geschäftsbeziehungen.

Am 24.1.2006 bestellte die Antragsgegnerin bei der Antragstellerin eine bestimmte Menge von Ventilsystemen gemäß gültiger Zulassungskennung ECE R 110-000098 mit Verschraubungsteilen. Die schriftliche Bestellung (Nr. 70607) weist die Preise für die Produkte, nicht aber den Preis für die Rohrverschraubungen aus. Sie verweist auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Antragsgegnerin, nach denen bei Streitigkeiten der Weg zu den ordentlichen Gerichten sowie ein Gerichtsstand vereinbart sein soll. Am 13.2.2006 übersandte die Antragstellerin der Antragsgegnerin eine Auftragsbestätigung über Ventilsysteme mit Verschraubungen, die auf ihre eigenen auf der Rückseite in englischer und schwedischer Sprache abgedruckten AGB verwies. In der englischen Version ist die Zuständigkeit des Schiedsgerichtsinstituts der Stockholmer Handelskammer, in der schwedischen Version nur die Zuständigkeit eines schwedischen Schiedsgerichts bestimmt. In einer E-Mail vom 21.2.2006 wies die Antragsgegnerin ausdrücklich darauf hin, dass die Produkte ohne Verschraubungen (let-loks) geliefert werden müssen. Die Antragstellerin antwortete hierauf am 22.2.2006, dass eine Lieferung der Ventile ohne die Verschraubungen nicht zu empfehlen sei. In einer weiteren E-Mail vom 15.3.2006 führte die Antragsgegnerin aus, dass der Auftrag bindend gewesen sei, jedoch keine Verschraubungen eingekauft werden sollten und die Preise noch nicht bestätigt werden könnten. Dies bekräftigte die Antragsgegnerin am 25.4.2006 per Telefax.

Auf beide E-Mails antwortete die Antragstellerin, dass die Produktion bereits begonnen habe und es unmöglich sei, die Produkte ohne let-loks zu liefern.

Die Antragsgegnerin nahm nur zwei Teillieferungen ab und zahlte hierfür einen Teil. Am 13.9.2006 lehnte die Antragsgegnerin es ab, weitere Lieferungen abzuholen und die Rechnungen für die Lieferungen vom 15.8. und 7.9.2006 zu bezahlen.

Am 28.5.2007 reichte die Antragstellerin beim Schiedsgerichtsinstitut der Stockholmer Handelskammer einen Antrag auf Einleitung eines Schiedsverfahrens gegen die Antragsgegnerin wegen Ersatzes der durch Vertragsverletzung entstandenen Schäden ein. Die Antragsgegnerin erklärte ausdrücklich, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts nicht anzuerkennen, und hielt diese Rüge im Schiedsverfahren ausdrücklich aufrecht.

Nach mündlicher Verhandlung und Beweisaufnahme gab das Schiedsgericht am 19.6.2008 dem Antrag im Wesentlichen statt. Es sprach der Schiedsklägerin 296.365,33 EUR als Schäden aus entgangenem Gewinn sowie verauslagte Schiedsverfahrenskosten zu.

Das Schiedsgericht sah es als erwiesen an, dass die Parteien im Rahmen zweier Telefongespräche zwischen dem Geschäftsführer der Antragstellerin, Herrn G., und dem Zeugen A., einem Mitarbeiter der Antragsgegnerin, am 13.2.2006 einen wirksamen Vertrag unter Einbeziehung der Schiedsklausel geschlossen hätten. Da das nach Ansicht des Schiedsgerichts anwendbare schwedische Recht keine speziellen Formanforderungen an die Schiedsvereinbarung stelle, sei diese auch wirksam.

Die Antragstellerin hat beantragt den Schiedsspruch vom 19.6.2008 für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin hat beantragt, die Vollstreckbarerklärung abzulehnen.

Die Antragsgegnerin wendet, soweit entscheidungserheblich, gegen die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung im Wesentlichen ein:

Es sei keine Vereinbarung über eine Schiedsklausel und auch kein sonstiger Vertrag zustandegekommen. Die Auftragsbestätigung der Antragstellerin weiche von der Bestellung der Antragsgegnerin ab und widerspreche auch den mündlichen Absprachen. Man habe sich darauf geeinigt, dass die Antragsgegnerin die Bestellung nur für die Ventile ohne Verschraubungen tätige und man die Art und die technische Spezifikation der Verschraubungsteile ausdrücklich offen lasse und in weiteren Verhandlungen kläre. Entgegen dieser Absprache enthalte die Auftragsbestätigung eine Passage, wonach die Verbindungselemente mit Verschraubungen bestellt worden seien. Die Antragstellerin habe daher eine Bestellung bestätigt, die so nicht vorgenommen worden sei.

Die Bestellung habe den Preis für die Verbindungsteile ausdrücklich offen gelassen, während die A...

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