Leitsatz (amtlich)

Eine wirksame Schiedsabrede nach Art. II UN-Ü erfordert in der gewechselten Korrespondenz eine zumindest formale Kongruenz des beiderseitigen Parteiwillens. Notfalls im Wege der Auslegung muss dem Verhalten des Vertragspartners entnommen werden können, dass dieser die auf den Abschluss der Schiedsvereinbarung gerichtete Klausel auch tatsächlich in seinen rechtsgeschäftlichen Willensprozess aufgenommen hat.

 

Normenkette

ZPO §§ 1061, 1062 Abs. 1 Nr. 4; UN-Ü Art. II Abs. 2

 

Gründe

I. Die Antragstellerin, eine Aktiengesellschaft französischen Rechts, begehrt die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines zu ihren Gunsten in Frankreich ergangenen Schiedsspruchs.

Die Parteien sind im Obst- und Gemüsehandel tätig und standen seit geraumer Zeit hin und wieder in Geschäftsverbindung. Die Antragsgegnerin, eine deutsche Fruchtgroßhändlerin, fragte bei einer Agentin Aprikosen aus Südfrankreich nach. Diese vermittelte die Antragstellerin als Lieferantin. Die von der Antragsgegnerin ausgestellte Rechnung Nr. 13083 vom 8.6.2007 lautete über 8.992,15 EUR. Die Ware wurde am 11.6.2007 in München ausgeliefert. Die Antragsgegnerin meldete am 14.6.2007 Mängel an und ließ am 15.6.2007 die Ware durch einen Sachverständigen begutachten. Auf die Rechnung überwies die Antragsgegnerin als Erlös aus Kommissionsverkauf 2.125,44 EUR. Wegen des offenen Restes reichte die Antragstellerin am 5.12.2007 Klage beim Schiedsgericht der Internationalen Schiedskammer für Obst und Gemüse ein. Die Antragsgegnerin nahm hierzu schriftlich Stellung, rügte in erster Linie die Zuständigkeit des Schiedsgerichts und machte in zweiter Linie geltend, dass die gelieferte Ware mangelhaft und aufgrund ihrer Merkmale von den Behörden nicht für den Verkauf freigegeben worden sei.

Das Schiedsgericht - Einzelschiedsrichter - gab mit Schiedsspruch vom 14.2.2008 der Klage i.H.v. 6.866,71 EUR zzgl. gesetzlicher Zinsen nach französischem Recht ab dem Fälligkeitsdatum der Rechnung (8.7.2007) einschließlich der Kosten für das Schiedsverfahren i.H.v. 1.849,33 EUR statt. Als Gegner ist in dem Schiedsspruch die "Gesellschaft F. M." mit Sitz "Großmarkthalle M." bezeichnet. Mit Bescheinigung vom 4.2.2009 wurde bestätigt, dass gegen den Schiedsspruch kein Rechtsmittel zum Oberschiedsgericht eingelegt wurde. Vom Tribunal de Grande Instance de Paris wurde der Schiedsspruch am 14.8.2008 für vollstreckbar erklärt.

Die Antragstellerin ist der Meinung, unter den Parteien sei eine wirksame Schiedsabrede zustande gekommen. Sie verweist auf eine Verkaufsbestätigung vom 8.6.2007, die vorderseitig folgende Bedingungen enthalten habe:

Les conditions générales de vente sont celles édictées par COFREUROP. Tout litige pour la présente affaire rélèvera de la compétence du Tribunal de commerce de l'expéditeur

VERKAUF NUR COFREUROP VENTE COFREUROP-SALES COFREUROP Chambre Arbitrale de Strassbourg

Das angerufene, in Paris tagende Schiedsgericht sei das vereinbarte und somit zuständig gewesen. Gründe, die der Anerkennung des ausländischen Schiedsspruchs im Inland entgegenständen, seien nicht vorhanden.

Die Antragstellerin hat deshalb unter dem 21.4.2009 die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs im Inland beantragt.

Die Antragsgegnerin hat sich dem widersetzt und bringt dazu im Wesentlichen vor:

a) Sie sei in dem vorgelegten Schiedsspruch nicht bezeichnet; sie sei nicht passivlegitimiert.

b) Die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung nach dem UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.6.1958 (BGBl. 1961 II S. 122 - im Folgenden: UN-Ü), dort insbesondere Art. II Abs. 2 UN-Ü, lägen nicht vor. Eine Schiedsklausel sei nicht vereinbart worden.

c) Es sei bereits zweifelhaft, ob die COFREUROP-Bedingungen vereinbart worden seien. Sie habe nur ein Schriftstück (Rechnung) vom 8.6.2007 erhalten mit dem Hinweis auf die Handelsbedingungen COFREUROP und die Zuständigkeit des Handelsgerichts Tarascon-sur-Rhone. Die Zuständigkeit des angerufenen Schiedsgerichts in Paris sei keinesfalls vereinbart worden.

d) Ausdrücklich werde eingewandt, dass die Antragstellerin nicht die in Art. IV UN-Ü bezeichneten Schriftstücke vorgelegt habe.

e) Die COFREUROP-Bedingungen seien nicht als kodifizierter Handelsbrauch in der maßgeblichen Branche anzusehen. Aber auch nach deren Ziff. 8 sei die Zuständigkeit dieses oder eines anderen Schiedsgerichts zwischen den Vertragspartnern ausdrücklich und schriftlich zu vereinbaren. Daran fehle es. Darauf habe sie in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 18.1.2008 ggü. dem Schiedsgericht auch ausdrücklich hingewiesen.

f) Das Schiedsgericht habe die weiter vorgebrachte Einwendung, dass die Ware am 15.6.2007 gutachtlich als mangelhaft beanstandet worden und deshalb die vorgenommene Kaufpreisminderung begründet sei, aus unerfindlichen Gründen nicht berücksichtigt. Höchst vorsorglich werde geltend gemacht, dass die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs der deutschen öffentlichen Ordnung widersprechen würde...

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