Leitsatz (amtlich)

Zur Vollstreckung rückständiger Beitragsforderungen einer bundesunmittelbaren Körperschaft öffentlichen Rechts durch Eintragung von Zwangssicherungshypotheken.

 

Normenkette

SGB X § 66 Abs. 4; ZPO §§ 866-867

 

Verfahrensgang

AG Altötting

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten gegen die am 31.7.2015 im Grundbuch, Dritte Abteilung, vollzogene Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zu 1.007,13 EUR für die B. (lfde. Nr. 7), einer verteilten Zwangssicherungshypothek zu 6.669,52 EUR im Gleichrang hierzu (lfde. Nr. 8) sowie nachrangig einer verteilten Zwangssicherungshypothek zu 4.630,30 EUR (lfde. Nr. 9) je für die Kranken- und Pflegekasse, jeweils zuzüglich Säumniszuschläge, wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Beteiligte ist im Grundbuch als Eigentümerin von Grundbesitz eingetragen. Mit Schreiben jeweils vom 23.7.2015, beim Grundbuchamt eingegangen am 27.7.2015, beantragte die Gläubigerin, eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts (Sozialversicherungsträger), auf dem Grundbesitz der Beteiligten eine Zwangssicherungshypothek über 1.007,13 EUR sowie eine verteilte Zwangssicherungshypothek über 6.669,52 EUR und 4.630,30 EUR, je zuzüglich Säumniszuschläge, einzutragen. Beigefügt waren die jeweils mit einer gesiegelten und unterschriebenen Vollstreckungsklausel versehenen und mit Zustellungsurkunden verbundenen Ausfertigungen der Forderungsbescheide über rückständige Beiträge zur Berufsgenossenschaft bzw. zur Kranken- und Pflegekasse vom 9.7.2014, 18.3.2013, 16.5.2013, 16.10.2013, 11.3.2014 sowie 18.9.2014.

Das Grundbuchamt nahm die Eintragungen am 31.7.2015 mit den in den Anträgen bezeichneten Rangverhältnissen vor und unterrichtete hiervon die Beteiligte unter Übersendung der Antragsabschriften.

Mit als Einspruch bezeichnetem Schreiben vom 28.8.2015 an das AG (Eingang beim Grundbuchamt am 4.9.2015) wendet sich die Beteiligte gegen die Eintragung der Zwangssicherungshypotheken. Sie beanstandet die zugrunde liegenden Bescheide als unrechtmäßig; da sie bei einer anderen Krankenkasse versichert sei und von der betreibenden Gläubigerin keine Krankenkassenkarte besitze, schulde sie auch keine Beiträge.

Das Grundbuchamt hat die Beteiligte mit formlosem Schreiben darauf hingewiesen, dass die Forderungsbescheide nur auf dem in der jeweiligen Rechtsmittelbelehrung aufgezeigten Weg einer inhaltlichen Überprüfung zugeführt werden können. Gleichzeitig hat es der Beteiligten Gelegenheit zur Rücknahme des nicht aussichtsreichen Rechtsmittels gegen die Grundbucheintragung gegeben.

Der nicht zurückgenommenen Beschwerde hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 21.10.2015 nicht abgeholfen.

II. Das zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache erfolglos.

1. Zutreffend hat das Grundbuchamt die Eingabe der Beteiligten vom 28.8.2015 als Beschwerde gegen die Eintragung der Zwangssicherungshypotheken ausgelegt. Aus dem Schreiben geht klar hervor, dass die Beteiligte die ihr nach § 55 GBO bekannt gemachten Eintragungen zu Lasten ihres Grundbesitzes nicht hinnehmen möchte. Dass sich die dafür vorgetragene Begründung allein mit der Rechtmäßigkeit der Forderungsbescheide befasst, erlaubt kein anderes Verständnis, da das Grundbuchamt auf die verfahrensrechtlich vorzunehmende Differenzierung hingewiesen und die Beteiligte ihr Überprüfungsbegehren gegenüber dem Grundbuchamt dennoch aufrecht erhalten hat.

Gegen die Eintragung einer Zwangshypothek im Grundbuch kann der betroffene Eigentümer nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 2 GBO Beschwerde einlegen mit dem Ziel, gemäß § 53 Abs. 1 GBO die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit der beanstandeten Eintragung oder deren Löschung wegen inhaltlicher Unzulässigkeit zu erwirken (Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 71). Eine Begrenzung des Beschwerdeziels im genannten Sinn hat die Beteiligte zwar nicht geäußert. Regelmäßig ist aber davon auszugehen, dass ein Beschwerdeführer das Rechtsmittel in zulässiger Weise, namentlich mit dem zulässigen Ziel einlegen will (Demharter GBO 29. Aufl. § 71 Rn. 55).

2. Die Beschwerde hat weder mit dem Ziel der Löschung (§ 53 Abs. 1 Satz 2 GBO) noch mit dem Ziel der Eintragung eines Widerspruchs (§ 53 Abs. 1 Satz 1 GBO) Erfolg.

a) Eine Löschung der eingetragenen Zwangshypotheken scheidet schon deshalb aus, weil die Eintragungen nicht ihrem Inhalt nach unzulässig sind. Unzulässig im Sinne der genannten Vorschrift sind nur Eintragungen, die ihrem - gegebenenfalls durch Auslegung zu ermittelnden - Inhalt nach einen Rechtszustand oder -vorgang verlautbaren, den es aus Rechtsgründen nicht geben kann (BGH NJW-RR 2005, 10/11; BayObLG DNotZ 1988, 784/786; BayObLGZ 2001, 301/305; OLG Karlsruhe FGPrax 2014, 49/50; Hügel/Holzer GBO 3. Aufl. § 53 Rn. 56).

Die mit der Beschwerde angegriffenen Eintragungen sind nicht in diesem Sinne unzulässig. Das Gesetz sieht die Eintragung von Zwangshypotheken mit den in den Eintragungen verlautbarten Inhalten vor, §§ 866, 867 Abs. 1 und 2 ZPO. Aus den Eintragungen geht als Hypothekengläubigerin die durch Bundesgesetz (Gesetz ...

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