Entscheidungsstichwort (Thema)

Eintragung einer Zwangshypothek bei Zug-um-Zug zu bewirkender Gegenleistung des Gläubigers

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Eintragung einer Zwangshypothek auf der Grundlage eines Titels, der die Leistungspflicht des Vollstreckungsschuldners von einer Zug um Zug zu bewirkenden Gegenleistung des Gläubigers abhängig macht, sind dem als Vollstreckungsorgan tätigen Grundbuchamt durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden Tatsachen nachzuweisen, aus denen es in eigenverantwortlicher Prüfung feststellen kann, dass der Schuldner befriedigt oder in Annahmeverzug ist.

2. Ein nicht rechtskräftiges Feststellungsurteil kann nur dann Grundlage für eine eigene Beurteilung des Grundbuchamts sein, wenn die Begründung der Entscheidung den Annahmeverzug liquide ergibt.

3. Die Sicherungshypothek als Grundstücksrecht entsteht grundsätzlich mit ihrer Eintragung, welche als Vollstreckungsmaßnahme des in den Grenzen seiner Amtsbefugnisse tätigen Grundbuchamts und damit als staatlicher Hoheitsakt des zuständigen Vollstreckungsorgans grundsätzlich auch dann wirksam ist, wenn sie bei richtiger Sachbehandlung hätte unterbleiben müssen. Das Vorliegen eines - heilbaren - vollstreckungsrechtlichen Mangels hat allerdings zur Folge, dass eine Zwangshypothek nicht bereits mit ihrer Eintragung, sondern erst mit dem Nachholen der Vollstreckungsvoraussetzung materiellrechtlich zur Entstehung gelangt.

 

Normenkette

GBO §§ 29, 53 Abs. 1; ZPO §§ 756, 765, 866-867

 

Verfahrensgang

AG München

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird das AG München - Grundbuchamt - angewiesen, gegen die im Grundbuch von Ob. Blatt ... in der Dritten Abteilung unter der laufenden Nummer 11 für die Beteiligte zu 1 am 3.5.2016 am Anteil des Beteiligten zu 2 eingetragene Zwangssicherungshypothek zu 7.000.000 EUR einen Amtswiderspruch zugunsten des Beteiligten zu 2 einzutragen.

Im Übrigen wird die Beschwerde des Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.

II. Die Beschwerde der Beteiligten zu 3 wird verworfen.

III. Von den gerichtlichen Gebühren des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 1 bis 3 aus einem Beschwerdewert von 7.000.000 EUR jeweils 1/3. Von einer Kostenentscheidung im Übrigen wird abgesehen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind je zur Hälfte Miteigentümer eines Grundstücks.

In einem zivilgerichtlichen Verfahren wurde der Beteiligte zu 2 am 6.2.2012 verurteilt, an die Beteiligte zu 1 den Betrag von 21.250.000 EUR nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übertragung des Eigentums an 2.500.000 Stück Aktien der C. AG zu bezahlen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Mit Schreiben vom 16.11.2012 und 23.11.2012 an den Beteiligten zu 2 machte die Beteiligte zu 1 Annahmeverzug geltend; sie forderte ihn gleichzeitig auf, ein Depot zu benennen, auf das die 2.500.000 Aktien nach Zahlungseingang des Kaufpreises übertragen bzw. umgebucht werden können. Am 9.2.2013 beauftragte die Beteiligte zu 1 einen Notar mit dem freihändigen Verkauf der Aktien gemäß § 373 Abs. 2 HGB. Gemäß notarieller Urkunde vom 12.2.2013 wurden diese am selben Tag zum Preis von insgesamt 6.500.000 EUR verkauft.

Am 2.5.2013 beantragte die Beteiligte zu 1 die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek über die Restschuld von 15.000.000 EUR unter Vorlage einer beglaubigten Ausfertigung des Urteils und beglaubigter Abschriften der Zustellbescheinigungen. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Grundbuchamts vom 1.8.2013 zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde blieb erfolglos; der Senat erachtete nicht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden als nachgewiesen, dass der Schuldner befriedigt oder im Annahmeverzug war (Beschluss vom 24.2.2014, 34 Wx 355/13 = Rpfleger 2014, 369).

Daraufhin erwirkte die Beteiligte zu 1 am 22.2.2016 ein am 17.3.2016 zugestelltes Urteil, das in Ziff. I. feststellt, dass der Beteiligte zu 2 (Beklagter) durch freihändigen Verkauf von 2.500.000 Stück Aktien hinsichtlich der ihm aus dem Urteil des LG vom 6.2.2012 Zug-um-Zug gebührenden Übergabe und Übertragung des Eigentums an 2.500.000 Stück Aktien der C. AG befriedigt ist. Das Urteil ist gemäß Ziff. III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 EUR vorläufig vollstreckbar.

Unter Vorlage von vollstreckbaren Ausfertigungen der Urteile vom 6.2.2012 und 22.2.2016 sowie eines Hinterlegungsscheins über den Betrag von 20.000 EUR hat die Beteiligte zu 1 am 29.3.2016 die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek gemäß § 867 ZPO in Höhe eines Teilbetrags von 7.000.000 EUR beantragt. In Erfüllung einer Aufklärungsverfügung des Grundbuchamts hat die Beteiligte zu 1 am 28.4.2016 zudem durch Zustellungsurkunde den Nachweis erbracht, dass die Nachweisurkunde über die Sicherheitsleistung an den Beteiligten zu 2 zugestellt ist. Weiter hat die Beteiligte zu 1 einen angeforderten Kostenvorschuss eingezahlt. Daraufhin hat das Grundbuchamt am 3.5.2016 die Zwangssicherungshypothek über 7.000.000 EUR in Abteilung III unter lfd. Nr. 11 an dem Miteigentumsanteil des Beteiligten zu 2 eingetragen.

Dagege...

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