Normenkette

ZPO §§ 3, 91a, 269 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Traunstein (Beschluss vom 12.05.2017; Aktenzeichen 1 O 4092/14)

 

Tenor

1. Auf die Streitwertbeschwerde der Beklagten wird Ziffer 2 des Beschlusses des Landgerichts Traunstein vom 12.05.2017, Az. 1 O 4092/14, wie folgt abgeändert:

Der Streitwert wird bis zum 20.07.2017 auf 7.975,60 EUR, anschließend auf 5.959,07 EUR festgesetzt.

2. Auf die Beschwerde der Beklagten wird Ziffer 1 des Beschlusses des Landgerichts Traunstein vom 12.05.2017, Az. 1 O 4092/14, wie folgt abgeändert:

Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klagepartei 61% und die Beklagte 39% zu tragen.

3. Die Kosten des Verfahrens der sofortigen Beschwerde werden gegeneinander aufgehoben.

4. Im Verfahren der sofortigen Beschwerde wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für die sofortige Beschwerde wird auf 500,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beklagte wendet sich zum einen gegen die Streitwertfestsetzung durch das Landgericht, zum anderen gegen die Kostenentscheidung in einem Beschluss gem. § 91 a ZPO.

Die Klägerin verlangte von der Beklagten die Zahlung von Werklohn in Höhe von 5.959,07 EUR für den Einbau eines Betonbodens. Da die Beklagte nach Rechnungstellung das Vorliegen von Mängeln einwandte, führten die Parteien vor dem Amtsgericht Rosenheim - Zweigstelle Bad Aibling - unter dem Az. 13 H 59/13 ein selbständiges Beweisverfahren durch, dessen Streitwert vom Amtsgericht auf 8.000,00 EUR festgesetzt wurde.

Mit der Klage in hiesigem Verfahren machte die Klägerin zum einen den Werklohn in Höhe von 5.959,07 EUR, zum anderen die ihr entstandenen Kosten aus dem selbständigen Beweisverfahren in Höhe von 1.916,53 EUR geltend. Nach einem Hinweis des Erstgerichts, dass die Kosten aus dem selbständigen Beweisverfahren im Rahmen der Kostenerstattung in hiesigem Verfahren zu berücksichtigen seien, nahm die Klägerin mit Schriftsatz vom 20.07.2016 (Bl. 73/75) der Akte, die Klage in Höhe von 1.916,53 EUR zurück.

Im Termin vom 12.08.2016 einigten sich Parteien (im Rahmen einer "Absichtserklärung") darauf, dass die Klägerin eine kostenlose Sanierung durchführen und anschließend die Rechnung von der Beklagten bezahlt werde.

Nachdem dies entsprechend der Absichtserklärung tatsächlich geschah, erklärten die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt.

Mit Beschluss vom 12.05.2017 (Bl. 101/103 d.A.) hob das Landgericht die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander auf und setzte den Streitwert auf 5.919,07 EUR fest. Der Beschluss wurde der Beklagten am 18.05.2017 zugestellt. Dagegen legte sie mit Schriftsatz vom 23.05.2017 (Bl. 107/109 d.A.) "sofortige Beschwerde" ein.

Die Beschwerde wurde damit begründet, dass die Kostenentscheidung unbillig sei und die Kosten der Klägerin hätten auferlegt werden müssen. Außerdem sei durch das Landgericht nicht berücksichtigt worden, dass die Klage in Höhe von 1.916,53 EUR zurückgenommen worden sei. Überdies sei der Streitwert bis zur Klagerücknahme auf 7.875,60 EUR festzusetzen.

Das Landgericht Traunstein half den Beschwerden mit Beschluss vom 01.06.2017 nicht ab (Bl. 116/117 d.A.), sondern legte die Akten mit Verfügung vom gleichen Tage dem Oberlandesgericht München zur Entscheidung vor, wo sie am 06.06.2017 eingingen.

II. 1. Die Streitwertbeschwerde ist gemäß § 68 GKG i.V.m. § 63 Abs. 2 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Zur Entscheidung ist gem. § 568 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Einzelrichter berufen.

2. Die Beschwerde ist begründet, da das Landgericht Traunstein den Streitwert zu Unrecht auf 5.959,07 EUR festgesetzt hat. Dabei hat es übersehen, dass die Klägerin zunächst 7.975,60 EUR eingeklagt hat und dieser Betrag gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO bis zur teilweisen Rücknahme der Klage maßgeblich ist.

Zwar handelt es sich bei dem Betrag in Höhe von 1.916,53 EUR um Kosten aus dem selbständigen Beweisverfahren, dennoch handelt es sich nicht um Kosten im Sinne von § 4 ZPO, die unberücksichtigt bleiben. Die Kosten wurden ausgerechnet und hier als Schadensersatz geltend gemacht. Somit sind sie auch bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen.

Dass diese Klage wohl von Anfang an unzulässig war, weil ihr das Rechtsschutzbedürfnis fehlte, da es sich bei den Kosten des Beweisverfahrens um Kosten des Rechtsstreits handelt, die somit im Falle eines nachfolgenden Hauptsacheverfahrens im Rahmen des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs ausgeglichen werden (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Aufl., Rn. 136), spielt für die Streitwertfestsetzung keine Rolle.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 68 Abs. 3 GKG.

4. Einer Entscheidung über die Zulassung der weiteren Beschwerde bzw. der Rechtsbeschwerde bedarf es nicht, wenn das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht entschieden hat.

Eine Rechtsbeschwerde gibt es im Verfahren der Streitwertfestsetzung nicht, da deren Funktion gem. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG die weitere Beschwerde gemäß § 66 Abs. 4 GKG übernimmt (vgl. Zöller- Herget, 30. Aufl., § 3 Rn. 9). Die weitere Beschwerde ist aber nur stattha...

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