Leitsatz (amtlich)

Verzichten die Parteien im Anschluss an einen Beschluss gem. § 91a ZPO auf Rechtsmittel und ist der Beschluss daher analog § 313a Abs. 2 ZPO nicht zu begründen, so ist KVGKG 1211b analog anzuwenden.

 

Normenkette

ZPO §§ 91a, 313a Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Ingolstadt (Beschluss vom 02.06.2003; Aktenzeichen 4 F 1042/02)

 

Tenor

I. Der Beschluss des AG Ingolstadt vom 2.6.2003 wird aufgehoben.

II. Das AG Ingolstadt wird angewiesen, die Kostenrechnung vom 13.2.2003 entspr. diesem Beschluss abzuändern.

 

Gründe

I. Der Beklagte wendet sich dagegen, dass er drei Verfahrensgebühren zahlen soll. Dem ist vorausgegangen, dass sich die Parteien in einem anderen Verfahren auch hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren anhängigen Ansprüche geeinigt und sodann den vorliegenden Rechtsstreit im Hinblick auf diese Vereinbarung übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Das Gericht erließ daraufhin einen Beschluss, dass die Kosten des Verfahrens – entspr. der in dem Vergleich vereinbarten Kostenregelung – gegeneinander aufgehoben werden. Unmittelbar danach erklärten die Parteivertreter, dass sie auf Begründung und Rechtsmittel verzichten.

II. Die Beschwerde ist begründet.

KVGKG 1211b ist analog anzuwenden. Nach dieser Bestimmung ermäßigen sich die Gerichtsgebühren auf eine einfache Verfahrensgebühr im Falle eines Urteils, das nach § 313a Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthalten muss. Dies ist gem. § 313a Abs. 2 ZPO der Fall, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten.

§ 313a Abs. 2 ZPO ist analog auf Beschlüsse anzuwenden (OLG Brandenburg v. 19.4.1995 – 1 W 2/95, MDR 1995, 743 = OLGReport Brandenburg 1995, 93 = NJW-RR 1995, 1212; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 24. Aufl., § 313a ZPO Rz. 1).

Auch KVGKG 1211b ist, wenn die Voraussetzungen des § 313a ZPO vorliegen, entspr. anzuwenden. Es fehlt jeder Grund dafür, warum eine Gebührenermäßigung bei einem nicht zu begründenden Urteil stattfinden soll, nicht aber bei einem Beschluss gem. § 91a ZPO.

KVGKG 1211 S. 2, wonach Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO der Rücknahme nicht gleich stehen, steht nicht entgegen. Damit ist nur gesagt, dass KVG KG 1211a nicht eingreift.

Einer Kostenentscheidung bedürfte es im Hinblick auf § 5 Abs. 6 GKG nicht.

VorsRiOLG RiOLG RiOLG

 

Fundstellen

Haufe-Index 1108279

FamRZ 2004, 963

NJW-RR 2003, 1656

JurBüro 2003, 650

ZAP 2003, 1174

MDR 2003, 1443

AGS 2003, 531

RENOpraxis 2004, 40

RVGreport 2004, 80

KammerForum 2004, 61

OLGR-MBN 2003, 352

ProzRB 2003, 348

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