Leitsatz (amtlich)

Zur Zuweisung von Sondernutzungsflächen und zur Änderung des Inhalts eines Sondernutzungsrechts bei einer wirtschaftlich selbständigen Untergemeinschaft in einer Mehrhausanlage.

 

Normenkette

GBO § 19; WEG § 10 Abs. 2 S. 2, Abs. 3, § 15

 

Verfahrensgang

AG Rosenheim - Grundbuchamt (Beschluss vom 10.07.2013; Aktenzeichen BE-3781-14)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des AG Rosenheim - Grundbuchamt - vom 10.7.2013 insoweit aufgehoben, als der Antrag auf Eintragung eines Sondernutzungsrechts an einem Abstellraum im Keller des Anwesens xxx - in dem Urkundennachtrag vom 27.5.2013 (URNr. S0952/2013 des Notars xxx in xxx) beigefügten Lageplan gelb schraffiert - zurückgewiesen wird.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, die beantragte Eintragung des Sondernutzungsrechts an dem bezeichneten Kellerraum vorzunehmen.

II. Im Übrigen (Antrag auf Eintragung der Inhaltsänderung eines Sondernutzungsrechts zugunsten der Wohnung Nr. 11 an der Terrasse) wird die Beschwerde zurückgewiesen.

III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich des zurückgewiesenen Teils auf 3.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 1 ist Wohnungseigentümer in einer aus zwei wirtschaftlich selbständigen Mehrfamilienhäusern bestehenden Anlage B.-Straße 22 und 24 (im Folgenden Nr. 22 bzw. Nr. 24). Ihm gehören sämtliche in dem Haus Nr. 22 befindliche drei Wohnungen (Nrn. 11 bis 13).

In der Gemeinschaftsordnung (Anlage 2 zur Teilungserklärung vom 5.5.1999) ist unter anderem geregelt:

Teil I

1.1.2 Gemeinschaftliches Eigentum sind das Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder Eigentum eines Dritten stehen.

1.3 Gegenstand des gemeinschaftlichen Eigentums sind die Räume und Gebäudeteile, die nicht ... zum Sondereigentum erklärt sind. Zum Gemeinschaftseigentum der einzelnen Verwaltungseinheiten gehört auch das jeweils vorhandene Verwaltungsvermögen ...

Teil II

2.1 Die Wohnanlage besteht aus zwei wirtschaftlich selbständigen Mehrfamilienhäusern und einer Garagenanlage (vier Garagen). Die Wohnhäuser ... sind wirtschaftlich voneinander abgegrenzte "Verwaltungseinheiten".

2.2 Die Wohnungs- und Teileigentümer vereinbaren, diese Verwaltungseinheiten wirtschaftlich als selbständige Eigentümergemeinschaften zu behandeln, insbesondere alle anfallenden Kosten für die Verwaltungseinheiten getrennt zu ermitteln und abzurechnen, soweit dies tatsächlich und rechtlich möglich ist.

Unbeschadet der §§ 26 ff. WEG haben die jeweiligen Eigentümer der Verwaltungseinheiten die alleinige Verwaltung dieser wirtschaftlich selbständigen Einheiten sowie der von dem jeweils dazugehörigen Sondernutzungsrecht betroffenen Teile des Gemeinschaftsgrundbesitzes.

2.3 Die jeweiligen Eigentümer dieser Verwaltungseinheiten sind berechtigt, mit diesen Einheiten sowie von den Sondernutzungsrechten betroffenen Teilen des Gemeinschaftseigentums so zu verfahren, wie wenn die entsprechenden Verwaltungseinheiten auch rechtlich eine gesonderte Eigentümergemeinschaft wären. Sie sind insbesondere berechtigt und verpflichtet, die Instandhaltung und Instandsetzung des im Bereich der jeweiligen Verwaltungseinheiten gelegenen gemeinschaftlichen Eigentums ohne Zustimmung der Eigentümer der anderen Einheiten vorzunehmen, soweit diese Maßnahmen die jeweiligen Verwaltungseinheiten betreffen ... Vorstehende Regelung beinhaltet auch das Recht der jeweiligen Eigentümer der einzelnen Verwaltungseinheiten, bauliche Änderungen an dem zu den einzelnen Verwaltungseinheiten gehörenden Gebäulichkeiten gegenüber der derzeitigen Planung vorzunehmen, insbesondere kleine Anbauten zu erstellen ... Gleiches gilt für technische Einrichtungen und sonstige Anlagen am Gemeinschaftseigentum, soweit es zu der jeweiligen Verwaltungseinheit gehört. Die einzelnen Verwaltungseinheiten sind auch berechtigt, Sondernutzungsrechte bezüglich des zu ihrem Bereich gehörenden Gemeinschaftseigentums zu begründen. Von dieser Vereinbarung der getrennten wirtschaftlichen Verwaltung ausgenommen sind die gemeinschaftlichen Außenanlagen. Im Interesse der Einheitlichkeit der Gestaltung der Außenanlagen und deren Nutzung werden diese gemeinschaftlich verwaltet.

...

3.3 Eigentümer ... von Sondereigentumseinheiten haben neben dem Recht auf Nutzung ihrer Sondereigentumseinheiten nur das Recht auf Mitbenutzung der Gemeinschaftseinrichtungen, welche zu der jeweiligen Verwaltungseinheit gehören, von welcher ihr Sondereigentum erfasst wird. Sie sind von der Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums, welches zu anderen Verwaltungseinheiten gehört, ausgeschlossen.

Nach dem zu den Grundakten gereichten Aufteilungsplan (Nr. 4) gehört zu den drei Wohnungen des Hauses Nr. 22 im dortigen Kellergeschoß jeweils ein Raum, zwei weitere Räume im Keller sind mit "G" sowie dem handschriftlichen Zusatz "Heizung" bzw. "Öltank" bezeichnet. Auch das zweite Gebäude verfügt im Kellergeschoß über einen eigenen Heizungsraum.

In einer Nachtragsurkunde vom 28.5.1999 wurde das Sond...

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