Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen Grundbuchamt)

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 11. August 2016 wird verworfen.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 120.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der im Grundbuch als Eigentümer eingetragene Vorerbe übertrug, vertreten durch seine Ehefrau als Generalbevollmächtigte, mit notariellem Vertrag vom 21.4.2015 den Grundbesitz auf seinen Sohn M. S. zu Alleineigentum. Dieser und sein - am 5.2.2007 verstorbener - Bruder J. S., ersatzweise deren jeweilige Abkömmlinge, sind laut dem in Abteilung II des Grundbuchs am 5.1.1968 eingetragenen Nacherbenvermerk die Nach- bzw. Ersatznacherben. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Abkömmlinge von J. S. Deren Zustimmung zur Übertragung konnte nicht beigebracht werden.

Das Grundbuchamt vermerkte am 24.6.2015 antragsgemäß die Auflassung im Grundbuch; der Nacherbenvermerk blieb bestehen.

Am 10.8.2015 beantragten die anwaltlich vertretenen Beteiligten zu 1 und 2 beim Grundbuchamt die Eintragung eines Widerspruchs gegen die für den Beteiligten zu 3 eingetragene Eigentümerposition. Sie vertraten die Auffassung, die Eintragung stehe im Widerspruch zum Nacherbenvermerk. Zwar habe der Notar darauf hingewiesen, dass die Eintragung gegenüber den betroffenen Nacherben unwirksam sei; dies sei aber nicht im Grundbuch vermerkt.

Mit Beschluss vom 6.8.2016 hat das Grundbuchamt den Antrag, den es als Anregung, einen Amtswiderspruch nach § 53 GBO einzutragen, ausgelegt hat, zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Eintragung des Eigentumsübergangs weder unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften erfolgt sei noch das Grundbuch unrichtig gemacht habe. Die zugrundeliegende Auflassung sei wirksam erklärt. Der Nacherbenvermerk verhindere gutgläubigen Erwerb, bewirke aber keine Grundbuchsperre. Eine die (Ersatz-)Nacherben beeinträchtigende Verfügung des Vorerben über Nachlassgegenstände sei nur den Nacherben gegenüber relativ unwirksam, im Übrigen aber wirksam.

Hiergegen wenden sich die Beteiligten zu 1 und 2 mit der Beschwerde. Sie tragen vor, die Konditionen des Überlassungsvertrags entsprächen nicht den Vorgaben, nach denen einem schriftlich niedergelegten "Konzept" zufolge die Vermögensverteilung habe erfolgen sollen. Deshalb habe die Bevollmächtigte nicht im Rahmen der ihr erteilten Vollmacht gehandelt. Die Übertragung des Grundstücks durch den nicht befreiten Vorerben sei unzulässig. Der Vertrag verstoße gegen geltendes Recht, zumal die von der Verfügung betroffenen Nacherben weder beteiligt noch informiert worden seien. Er verstoße außerdem gegen den Willen der Erblasserin, die testamentarisch angeordnet habe, dass die Ehefrau des Vorerben und dessen Generalbevollmächtigte von der Verwaltung und Nutznießung des Nacherbes, insbesondere der Grundstücksanteile, ausgeschlossen sein solle.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde ist bereits unzulässig.

a) Zutreffend und von der Beschwerde unangegriffen hat das Grundbuchamt den Antrag als Anregung ausgelegt, von Amts wegen gegen die Eintragung des Beteiligten zu 3 als Eigentümer einen Widerspruch nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO einzutragen. Gegen die Zurückweisung ist die unbeschränkte Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO statthaft (OLG Karlsruhe FGPrax 2014, 49/50; Hügel/Holzer GBO 3. Aufl § 53 Rn. 55; Demharter GBO 30. Aufl. § 71 Rn. 26). Mit ihr kann wiederum nur verlangt werden, dass das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 GBO einen Widerspruch einzutragen.

b) Zur Einlegung der Beschwerde gegen die Ablehnung der Eintragung eines Amtswiderspruchs ist allerdings nur derjenige berechtigt, der, falls die Eintragung in dem behaupteten Sinne unrichtig wäre, in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt wäre und deshalb nach § 894 BGB einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs hätte, denn durch die Eintragung des Amtswiderspruchs soll der Gefahr eines Rechtsverlustes - insbesondere durch gutgläubigen Erwerb - begegnet werden (Senat vom 24.9.2010, 34 Wx 120/10 = NJW-RR 2011, 235; vom 10.2.2016, 34 Wx 330/15 = NJW-RR 2016, 590; BayObLGZ 1987, 431/433; OLG Hamm FGPrax 1996, 210; Hügel/Kramer § 71 Rn. 200; Demharter § 71 Rn. 68 f.). Einen Berichtigungsanspruch hat nur der wirkliche Rechtsinhaber (vgl. BGH NJW 2000, 2021; NJW 2005, 2983; Staudinger/Gursky BGB Bearb. 2013 § 894 Rn. 67 f.). Bei nicht oder unrichtig eingetragenem Eigentum ist dies nur der wahre Berechtigte.

Die Tatsachen, aus denen sich die Beschwerdeberechtigung ergibt, müssen zwar nicht positiv festgestellt werden; es muss aber nach dem Vortrag des Beschwerdeführers zumindest die ernsthafte Möglichkeit der Rechtsbeeinträchtigung bestehen (Hügel/Kramer § 71 Rn. 198; Budde in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 64).

Daran fehlt es hier. Denn die Beteiligten zu 1 und 2 sind - auch nach eigenem Vorbringen - gegenwärtig (vgl. Staudinger/Gursky § 894 Rn. 64) nicht die Eigentümer des Grundbesit...

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