Leitsatz (amtlich)

Stellt sich im Zuge der Vorbereitung der Sanierung heraus, dass der aufgrund eines Urteils gezahlte Vorschuss nicht auskömmlich ist, kann grundsätzlich schon vor der Sanierung ein weiterer Vorschuss geltend gemacht werden. Etwas anders gilt nur dann, wenn die Vorschussklage teilweise abgewiesen wurde und dies den Grund der Nachforderung erfasst.

 

Normenkette

BGB § 637 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 17 O 327/18)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 31.01.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin des 17. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 17 O 327/18 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, über die in diesem Urteil titulierte Summe hinaus

1. an die Klägerin weitere 17.962,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2016 zu zahlen;

2. an die Klägerin 1.171,67 EUR an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2019 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 15 % und die Beklagte zu 85 %; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte alleine.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist die Gemeinschaft der Eigentümer der Wohnungen des Mehrfamilienhauses A Straße 8a in B. Die beklagte Bauträgerin hatte die Wohnungen im Jahr 2001 nach einer umfassenden Renovierung des Gebäudes an die Mitglieder der Klägerin bzw. deren Rechtsvorgänger veräußert.

Mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 17. Juni 2011 zum Az. 17 O 201/09 verurteilte das Landgericht Köln die Beklagte zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 15.936,49 EUR, wovon ein - in dieser Höhe auch geltend gemachter - Teilbetrag von 7.246,51 EUR auf eine mangelhafte Schallisolierung der Trennwand zwischen dem Badezimmer der Familie C und dem angrenzenden Raum der Nachbarwohnung entfiel (Anlage K 1, Bl. 1 ff., insb. Bl. 10 AH). Dieser Teilbetrag ergab sich aus einer Kostenschätzung des gerichtlichen Sachverständigen D vom 17. Juni 2010 im selbstständigen Beweisverfahren 17 OH 27/04 LG Köln (Anlage K 4, Bl. 25 ff. AH). Da nicht ausgeschlossen werden könne, dass noch weitere Kosten entstünden, stellte das Landgericht Köln ferner antragsgemäß fest, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die zur Beseitigung des Mangels erforderlich sind.

Mit ihrer vorliegenden Klage macht die Klägerin eine Nachforderung in Form eines weiteren Vorschusses in Höhe von 24.732,13 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten geltend, nachdem sie die Beklagte erfolglos zur Zahlung eines weiteren Vorschusses aufgefordert hat. Entgegen der Einschätzung des Sachverständigen im Vorprozess seien zur Mangelbeseitigung Aufwendungen in Höhe von insgesamt 31.979,13 EUR brutto erforderlich. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 2.941,17 EUR (Kosten für die Hotelunterbringung der Wohnungseigentümer während der Mängelbeseitigung) nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen (Bl. 53 ff. GA). Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageantrag in Höhe eines Betrags von 19.791,45 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten weiterverfolgt. Der erstinstanzlich ausgeurteilte Betrag von 2.941,17 EUR nebst Zinsen ist inzwischen beglichen (s. Bl. 130 GA).

Von der Darstellung des Tatbestandes wird im Übrigen gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1, 543 Abs. 1, 544 Abs. 2 ZPO abgesehen.

II. Die zulässige - insbesondere an sich statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete - Berufung der Klägerin hat auch in der Sache überwiegend, nämlich in Höhe eines Betrags von 17.962,48 EUR nebst vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und Zinsen, Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Der von der Klägerin geltend gemachte weitere Vorschussanspruch ist gemäß §§ 635, 242 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung dem Grunde nach berechtigt.

Aufgrund des im Vorprozess ergangenen landgerichtlichen Urteils vom 17. Juni 2011 steht rechtskräftig fest, dass die Klägerin von der Beklagten wegen einer mangelhaften Schallisolierung der Trennwand zwischen dem Badezimmer der Familie C und dem angrenzenden Raum der Nachbarwohnung (vormals Miteigentümer E, nun F) einen Vorschuss in Höhe der zur Mangelbeseitigung erforderlichen Kosten verlangen kann.

Soweit diese Kosten höher sind als der im Vorprozess ausgeurteilte Betrag von (insoweit) 7.246,51 EUR, steht der Klägerin entgegen der Auffassung des Landgerichts ohne weiteres eine Nachforderung in Form eines weiteren Vorschusses zu. Das ergibt sich aus Folgendem:

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs enthält ein Vorschussurteil gleichzeitig auch Elemente eines Feststellungsurteils. Dem Grunde nach wird die Verpflichtung des Auftragnehmers festgestellt, die voraussichtlichen Mängelbe...

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