Verfahrensgang

LG Aachen (Aktenzeichen 11 O 165/16)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 15.03.2018, Az. 11 O 165/16, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 6.299,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.06.2014 zu zahlen.

Die Beklagten werden ferner verurteilt, die Klägerin von den außergerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte A & B, C, in Höhe von 650,34 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben zu 3/5 die Klägerin und zu 2/5 die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz haben die Beklagten als Gesamtschuldner × und die Klägerin 1/4 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Ersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 28.02.2013. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens und der erstinstanzlichen Antragstellung wird Bezug genommen auf den Tatbestand der angegriffenen Entscheidung (Bl. 254 ff. d.A.) genommen. Das Landgericht hat die Klage mit dem angegriffenen Urteil nur insoweit als begründet angesehen, soweit die Klägerin einen Anspruch aus übergegangenem Recht mit einer Haftungsquote zu Lasten der Beklagten in Höhe von 25 % hat. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe der angegriffenen Entscheidung (Bl. 257 ff. d.A.) Bezug genommen.

Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren (Klageabweisung) in vollem Umfang weiterverfolgen. Sie greifen die Rechtsauffassung des Landgerichts an und sind der Ansicht, dass den zum Unfallzeitpunkt elfjährigen Geschädigten ein solcher Verschuldensanteil treffe, der die allenfalls in Ansatz zu bringende Betriebsgefahr des von dem Beklagten zu 1) geführten Pkw vollständig zurücktreten lasse. Denn schließlich stehe fest, dass der Unfall für den Bekl. zu 1) unabwendbar gewesen sei und der Geschädigte im vorderen Bereich des Pkw seitlich gegen das vorbeifahrende Fahrzeug gelaufen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen.

Die Beklagten beantragen,

das Urteil des Landgerichts Aachen vom 15.03.0218 - 11 O 165/16 - aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin erklärt den Rechtstreit gemäß dem Inhalt ihres Schriftsatzes vom 12.07.2018 (Bl. 314 ff. d.A.) insoweit teilweise für erledigt, als sie mit der Klage ursprünglich beantragt hat, festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Kosten, Schäden und Aufwendungen aus dem Unfall vom 28.02.2013 unter Berücksichtigung eines Mitverantwortungsanteils des am 17.10.2001 geborenen D in Höhe von 40 % zu ersetzen und beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angegriffene Entscheidung unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.

1. Die Berufung der Beklagten hat nur insoweit Erfolg, als sie die Abweisung der auf Feststellung gerichteten Klage begehren.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf die Feststellung, dass diese als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr (der Klägerin) sämtliche künftig entstehenden Schäden aus dem Verkehrsunfall des Herrn D und des Beklagten zu 1) auf der E Straße, F am 28.02.2013 auf Basis einer Haftungsquote von 25 % zu ersetzen. Die mit der Berufungserwiderung (teilweise) einseitig erklärte Erledigungserklärung (Feststellung, dass die zulässige und begründete Klage insoweit durch ein nachträgliches Ereignis unbegründet worden ist) hat keinen Erfolg, weil die Feststellungklage insoweit bereits von Beginn an unbegründet war.

Denn in dem genannten Umfange ist - mangels eines bereits eingetretenen Forderungsübergangs - die Klage mangels Aktivlegitimation der Klägerin von Anfang an unbegründet (vgl. hierzu auch BGH, VersR 1966, 875 ff.; OLG Düsseldorf, VersR 1999, 1277; Prölls/Martin/Armbrüster, VVG, 30. Aufl. 2018, § 86 VVG Rn. 66; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Auflage 2018, § 86 VVG Rn. 60). Denn derjenige Drittleistungsträger, der - wie vorliegend der Fall - erst mit seiner jeweiligen Leistung die Schadenersatzforderung erwirbt (z.B. privater Kranken- und Pflegeversicherer, Arbeitgeber), ist, wenn der Forderungsübergang mangels Leistungserbringung nicht vollzogen ist und der Verletzte den Krankenversicherer nicht zur Prozessführung konkret ermächtigt hat, für eine Feststellungsklage nicht aktivlegitimiert (BGH, NZV 1989, 349; AG Bad Homburg, VersR 2000, 844). Da der Rechtsübergang nach § 86 VVG nach dem Gesetzeswortlaut nur mit jeweiliger Zahl...

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