Entscheidungsstichwort (Thema)

Erbengemeinschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Gemäß § 2042 BGB kann die Klage eines Miterben grundsätzlich nur auf die Auseinandersetzung des gesamten Nachlasses gerichtet werden. Gegen den Willen eines Miterben kann eine gegenständlich beschränkte Teilauseinandersetzung nur verlangt werden, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen und dadurch die Belange der Erbengemeinschaft nicht beeinträchtigt werden.

2. Anhaltspunkte dafür, daß eine teilweise Auseinandersetzung im Interesse einer verständigen Verwaltung des Nachlasses geboten wäre, können nicht daraus hergeleitet werden, daß nur ein Nachlaßwert, nämlich der Anteil am Grundstück, betroffen ist und die Erbengemeinschaft nur aus zwei Personen besteht.

3. Einen Zahlungsanspruch gemäß § 812 BGB eines Miterben gegen einen anderen, weil dieser bei vorangegangenen Teilauseinandersetzungen mehr erhalten hat, als ihm bei Zugrundelegung der Teilungsquote zugestanden hätte, ist im Grundsatz nicht gegeben, solange die Auseinandersetzung noch nicht abgeschlossen ist und der ungeteilte Nachlaßrest für die gebotene Ausgleichung möglicherweise ausreicht.

 

Normenkette

BGB §§ 748, 2038 Abs. 2, § 2042

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 27.04.1995; Aktenzeichen 15 O 478/94)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27. April 1995 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 15 O 478/94 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.353,41 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22. November 1994 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß der Klägerin gegenüber der Beklagten aus dem Erlös der Zwangsversteigerung vom 18. Mai 1994 – Amtsgericht Neuenahr-Ahrweiler 6 K 11/93 – ein weiterer Betrag in Höhe von 25.228,77 DM über den bereits erhaltenen in Höhe von 151.372,60 DM zusteht.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Klägerin 52 % und die Beklagte 48 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Abfassung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig und hat auch in der Sache zum Teil Erfolg.

1. Der Klägerin steht allerdings kein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 25.228,77 DM aus dem Erlös der Zwangsversteigerung vom 18. Mai 1994 zu. Wie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich insoweit um eine unzulässige Teilauseinandersetzung.

Gemäß § 2042 BGB kann die Klage eines Miterben grundsätzlich nur auf die Auseinandersetzung des gesamten Nachlasses gerichtet werden. Gegen den Willen eines Miterben kann eine gegenständlich beschränkte Teilauseinandersetzung nur verlangt werden, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen und dadurch die Belange der Erbengemeinschaft nicht beeinträchtigt werden (vgl. Staudinger/Werner, BGB, 12. Aufl., § 242 Rdnr. 30). Diese Voraussetzungen sieht der Senat hier nicht als gegeben an.

Die Klägerin kann sich zunächst nicht darauf berufen, daß es sich um eine einvernehmliche Teilauseinandersetzung handelt. Soweit man insoweit auf die Teilungsversteigerung des Grundstück O. abstellt, beruht diese auf einem entsprechenden Antrag der Beklagten und ist schon deswegen nicht einvernehmlich erfolgt. Stellt man dagegen auf die jetzige Zahlungsklage ab, ist es offensichtlich, daß es sich nicht um eine einvernehmliche Teilauseinandersetzung handelt. Die Einvernehmlichkeit kann schließlich auch nicht daraus hergeleitet werden, daß die Klägerin sich im Versteigerungstermin damit einverstanden erklärt hat, daß die Beklagte mehr als ihr eigentlich zugestanden hat, aus dem Erlös erhalten hat. Dies ist nur deshalb geschehen, um zu verhindern, daß der Rechtspfleger den gesamten Erlös hinterlegt. Ferner bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, daß eine teilweise Auseinandersetzung im Interesse einer verständigen Verwaltung des Nachlasses geboten wäre. Dies kann insbesondere nicht daraus hergeleitet werden, daß nur ein Nachlaßwert, nämlich der Anteil am Grundstück, betroffen ist und die Erbengemeinschaft nur aus zwei Personen besteht. Dies sind Umstände, die häufig vorliegen werden und für sich alleine keine Teilauseinandersetzung rechtfertigen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß die Parteien im vorliegenden Fall in der Tat eine Teilauseinandersetzung bereits vorgenommen haben. Diese Teilauseinandersetzung ist jedoch – wie selbst die Klägerin in der Berufungsbegründung zutreffend ausgeführt hat – mit der Auskehrung des Erlöses an die Beklagte abgeschlossen. Die Klägerin schließt daraus zu Unrecht, daß der an die Beklagte ausgekehrte 1/8-Anteil keinen Bezug mehr zum Nachlaß hat. Dieser Anteil fällt vielmehr als Surrogat des Grundstücks wiederum in den Nachlaß. Dies hat entgegen der Auffassung der Klägerin auch nichts damit zu tun, daß eine Wiedereinbeziehung von bereits geteilten – körperlichen – Gegenständen in das Ge...

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