Entscheidungsstichwort (Thema)

Dauer des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt der Mutter eines nichtehelich geborenen Kindes

 

Leitsatz (redaktionell)

Vorbehaltlich der konkreten Umstände des Einzelfalls läuft es dem Kindeswohl nicht zuwider, der Kindesmutter nach Ablauf von drei Jahren seit der Geburt des Kindes eine Erwerbstätigkeit zuzumuten.

 

Normenkette

BGB § 1615l

 

Verfahrensgang

AG Wermelskirchen (Urteil vom 13.11.2007; Aktenzeichen 5 F 134/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 13.01.2010; Aktenzeichen XII ZR 123/08)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin zu 2) gegen das am 13.11.2007 verkündete Urteil des AG - Familiengericht - Wermelskirchen (5 F 134/04) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin zu 2).

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin zu 2) und der Beklagte waren verlobt und lebten in der Zeit von Mai 1997 bis zum 7.1.2004 zusammen. Am 9.6.2000 wurde ihre gemeinsame Tochter, die Klägerin zu 1), M. geboren. Beide Parteien üben das elterliche Sorgerecht über M. gemeinsam aus.

Die Klägerin zu 2) war schon vor dem Zusammenleben der Parteien verwitwet. Sie bezog bereits vor dem Zusammenleben der Parteien und bezieht auch heute noch eine Erziehungsrente im Hinblick auf ihren am 19.12.1994 geborenen Sohn B.T.; die Rente beträgt derzeit rund 709 EUR.

In 1. Instanz haben die Parteien zunächst um Kindes- und Betreuungsunterhalt gestritten. Nachdem der Beklagte seine Unterhaltsverpflichtung ggü. der Klägerin zu 1) in einer Jugendamtsurkunde anerkannt und Verzugskosten gezahlt hatte, haben die Parteien den Rechtstreit insoweit übereinstimmend teilweise in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Die Klägerin zu 2) hat die Ansicht vertreten, ihr stünde gegen den Beklagten ein Anspruch auf Unterhalt wegen der Betreuung des gemeinsamen Kindes zu. Der Rechtsstreit war im Hinblick auf die Frage der Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 1615l Abs. 2 BGB in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung im Hinblick auf das seinerzeit schwebende Verfahren vor dem BVerfG ausgesetzt worden und ist nach Erlass der Entscheidung des BVerfG vom 28.2.2007 (1 BvL 9/04) wieder aufgenommen worden. Die Klägerin hat auch die seit dem 1.1.2008 geltende Neufassung des § 1615l Abs. 2 BGB aus näher dargelegten Gründen für verfassungswidrig gehalten.

Die Klägerin zu 2) hat zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie für April und Mai 2004 als rückständigen Unterhalt 634 EUR zu zahlen nebst 5 % Zinsen über Basiszinssatz ab dem 1.4.2004 bzw. ab dem 1.5.2004 sowie laufenden Unterhalt ab dem 1.6.2004 i.H.v. monatlich 317 EUR und ab dem 1.7.2004 i.H.v. 400 EUR, jeweils nebst 5 % Zinsen über Basiszinssatz ab dem 2. eines jeden Monats.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, der Klägerin zu 2) stehe kein Anspruch auf Unterhalt zu, und zwar einerseits im Hinblick auf die alte Fassung des § 1615l Abs. 2 BGB unter Berücksichtigung der genannten Entscheidung des BVerfG, zum anderen im Hinblick auf die Neuregelung der Vorschrift, die er für verfassungsgemäß hält.

Das AG - Familiengericht - hat die Klage wegen des noch allein in Streit stehenden Unterhaltsanspruchs der Klägerin zu 2) durch das angefochtene Urteil abgewiesen; hierauf wird Bezug genommen. Hiergegen hat die Klägerin zu 2) form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

Die Klägerin wiederholt und vertieft insbesondere ihre Sicht der verfassungsrechtlichen Problematik auch der Neuregelung und beantragt,

unter teilweiser Abänderung des Urteils des AG - Familiengericht - Wermelskirchen - 5 F 134/04 - vom 13.11.2007 nach den Schlussanträgen der Klägerin zu 2) erster Instanz zu erkennen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Auch er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen.

Im Einverständnis der Parteien ist der Rechtsstreit in das schriftliche Verfahren übergeleitet und ihnen Gelegenheit gegeben worden, bis zum 30.5.2008 ergänzend vorzutragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Im Ergebnis zutreffend hat das AG einen Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 2) gegen den Beklagten ab April 2004 verneint.

1. Dies ergibt sich für die Zeit ab dem 1.1.2008 aus der Regelung des § 1615l Abs. 2 S. 2 bis 5, Abs. 3 BGB in der zum 1.1.2008 in Kraft getretenen Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.2007, BGBl. I, 3189. Danach hat der Vater eines nichtehelich geborenen Kindes dessen Mutter Unterhalt auch über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus zu gewähren, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kindesbetreuung zu berücksichtigen.

Der Gesetzgeber ging bei der Gleichstellung des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt der Mutter eines ehel...

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