Leitsatz

Die Parteien hatten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt. Aus ihrer Beziehung war eine im Jahr 2000 geborene Tochter hervorgegangen, die seit der Trennung ihrer Eltern Anfang Januar 2004 in dem Haushalt ihrer Mutter lebte. Die Eltern übten die elterliche Sorge gemeinsam aus.

Die Klägerin begehrte von dem Beklagten Unterhalt wegen der Betreuung des gemeinsamen Kindes ab April 2004. Der Rechtsstreit war im Hinblick auf die Frage der Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 1615l Abs. 2 BGB in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung im Hinblick auf das seinerzeit schwebende Verfahren vor dem BVerfG ausgesetzt und nach Erlass der Entscheidung des BVerfG vom 28.2.2007 wieder aufgenommen worden. Die Klägerin hat auch die seit dem 1.1.2008 geltende Neufassung des § 1615l Abs. 2 BGB für verfassungswidrig gehalten.

Das erstinstanzliche Gericht hat den Unterhaltsanspruch der Klägerin abgewiesen. Die hiergegen von der Klägerin eingelegte Berufung blieb ohne Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG folgte der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts und hat einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Unterhalt ab April 2004 verneint.

Dies ergebe sich für die Zeit ab dem 1.1.2008 aus der Regelung des § 1615l Abs. 2 S. 2 bis 5, Abs. 3 BGB in der zum 1.1.2008 in Kraft getretenen Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.2007. Danach habe der Vater eines nichtehelich geborenen Kindes, dessen Mutter Unterhalt auch über das 3. Lebensjahr des Kindes hinaus zu gewähren, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden könne, solange und soweit es der Billigkeit entspreche. Hierbei seien insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kindesbetreuung zu berücksichtigen.

Der Gesetzgeber sei bei der Gleichstellung des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt der Mutter eines ehelich bzw. nichtehelich geborenen Kindes durch das Unterhaltsänderungsgesetz davon ausgegangen, dass angesichts der grundsätzlichen Möglichkeit der Fremdbetreuung des Kindes es für sich betrachtet und vorbehaltlich der konkreten Umstände des Einzelfalls dem Kindeswohl nicht zuwiderlaufe, den Unterhaltsanspruch auf drei Jahre zu befristen und der Kindesmutter nach Ablauf der drei Jahre eine Erwerbstätigkeit zuzumuten. Eine solche Regelung sei mit der Verfassung vereinbar (BVerfG FamRZ 2007, 965 und 1531).

Zwar fehle es an einer dem § 1570 Abs. 2 BGB entsprechenden Regelung für Mütter nichtehelicher Kinder. Dies sei jedoch insoweit unschädlich, als zum einen dieser Gesichtspunkt in Fällen eines quasi ehelichen Zusammenlebens der Elternteile auch nach dem geltenden Recht mit berücksichtigt werden könne. Dies ergebe sich aus § 1615l Abs. 2 S. 5 BGB, wonach bei der Prüfung der Billigkeit einer Verlängerung des Unterhaltsanspruchs "insbesondere" die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kindesbetreuung zu berücksichtigen seien. Das Wort "insbesondere" verdeutliche, dass die Berücksichtigung weiterer Umstände, also solcher der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit im Rahmen des Zusammenlebens sowie dessen Dauer daher möglich und geboten sei (vgl. auch Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 10. Aufl. 2008, Rz. 214 f.).

Zum anderen handele es sich dabei nicht um einen kindbezogenen, sondern um einen elternbezogenen Grund. Das BVerfG habe in seiner Entscheidung vom 28.2.2007 (FamRZ 2007, 965) jedoch klargestellt, dass der Gesetzgeber im Rahmen einer Neuregelung lediglich einen gleichen Maßstab wegen der Kinderbetreuung, also im Rahmen der kindbezogenen Unterhaltsgründe, zugrunde legen müsse.

Gründe, der Klägerin auch vier Jahre nach der Geburt des Kindes einen Unterhaltsanspruch zuzuerkennen, seien nicht vorgetragen. Solche Gründe seien auch weder hinsichtlich der Kindesbelange noch sonst ersichtlich.

Davon unabhängig scheitere ein Unterhaltsanspruch der Klägerin aber auch an der Vorschrift des § 1615l Abs. 3 S. 1 BGB. Danach seien die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten entsprechend anzuwenden. Dies bedeute, dass sich das Maß des zu gewährenden Unterhalts nach der Lebensstellung des Bedürftigen bemesse. Das Maß des geschuldeten Unterhalts ergebe sich daher aus einem Vergleich der Situation der Klägerin vor und nach der Geburt des Kindes. Vor der Geburt habe sie eine Erziehungsrente i.H.v. rund 700,00 EUR bezogen. Diese bezog und beziehe sie in gleicher Weise auch nach der Geburt des Kindes. Ihre Einkommenssituation habe sich daher auch durch die Geburt des Kindes nicht verändert. Auch von daher bestehe ein Unterhaltsanspruch der Klägerin nicht.

Auch für die Zeit vom 1.4.2004 bis zum 31.12.2007 sei ein Unterhaltsanspruch zu verneinen. Zwar stehe aufgrund der Entscheidung des BVerfG fest, dass die bis dahin bestehende Regelung des § 1615l Abs. 2 BGB mit dem Grundgesetz unvereinbar gewesen sei, feststehe aber auch, dass sie nicht ni...

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