Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 24 O 444/19)

 

Tenor

1) Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.06.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 24 O 444/19 - wird zurückgewiesen.

2) Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3) Das angefochtene und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4) Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Gewährung von Deckungsschutz aus einer Berufshaftpflichtversicherung (Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung).

Die Klägerin ist eine Rechtsanwalts-, Wirtschaftsprüfer- und Steuerberater-Sozietät und bei der Beklagten berufshaftpflichtversichert. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte und Patentanwälte (AVB-WSR, Bl. 86 ff. GA) zugrunde. Unter Teil 1 A § 1 I. Ziff. 1 "Gegenstand des Versicherungsschutzes" der AVB-WSR heißt es:

"Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit von ihm selbst oder einer Person, für die er nach § 278 BGB oder § 831 BGB einzutreten hat, begangenen Verstoßes von einem anderen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird."

In Teil 1 A § 4 Ziff. 5 der AVB-WSR (Bl. 87 GA) heißt es:

"Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche (...) wegen Schadenverursachung durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Auftraggebers oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung (...)."

In Teil 2 B der BBR-RA ("Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für Rechtsanwälte und Patentanwälte / Risikobeschreibung für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung von Rechtsanwälten (einschließlich des Rechtsanwalts-Risikos von Anwaltsnotaren)" Bl. 89 R GA) heißt es:

"Im Rahmen der dem Vertrag zu Grunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Rechtsanwälte und Patentanwälte ist versichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der gegenüber seinem Auftraggeber freiberuflich ausgeübten Tätigkeit als Rechtsanwalt. Mitversichert ist die Tätigkeit als

  • Insolvenzverwalter (auch vorläufiger), gerichtlich bestellter Liquidator, Zwangsverwalter, Sachwalter, Gläubigerausschussmitglied, Gläubigerbeiratsmitglied, Treuhänder gemäß InSO;
  • Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter, Vormund, Betreuer, Pfleger und Beistand;
  • Schiedsrichter, Schlichter, Mediator;
  • Abwickler einer Praxis gemäß § 55 BRAO, Zustellungsbevollmächtigter gemäß § 30 BRAO;
  • Notarvertreter für die Dauer von 60 Tagen innerhalb eines Versicherungsjahres.

Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht von Vertretern des Versicherungsnehmers aus der Vertretertätigkeit, solange der Versicherungsnehmer an der Ausübung seines Berufes gehindert ist. Die Mitversicherung besteht nicht, soweit der Vertreter durch eine eigene Versicherung gedeckt ist.

Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht der Erben des Versicherungsnehmers aus Verstößen, die bis zur Bestellung eines Praxisabwicklers oder bis zur Praxisveräußerung, längstens jedoch bis zu 8 Wochen nach dem Ableben des Versicherungsnehmers, vorgekommen sind.

Diese Risikobeschreibung zählt die mitversicherten Tätigkeiten abschließend auf.

Ansprüche aus der Tätigkeit als Angestellter von Unternehmungen, Vereinen und Verbänden sind auch im Rahmen der mitversicherten Tätigkeiten vom Versicherungsschutz ausgeschlossen (siehe im Übrigen § 4 Ziff. 4).

Unter die zu § 1 I Ziff. 2 genannten Vermögensschäden fallen auch solche, die durch Freiheitsentzug verursacht worden sind (Straf-oder Untersuchungshaft, Unterbringung)."

Die Klägerin richtete im September 2009 für Herrn A ein Rechtsanwalts-Anderkonto bei der B AG ein. Herrn A, der einen Gewerbebetrieb (Raumausstattungsmeister) unterhielt, waren seitens zweier Banken die Konten wegen zahlreicher Pfändungen gekündigt worden. Es stand für Herrn A nicht zu erwarten, dass er auf seinen eigenen Namen ein neues Konto im Rahmen der Betriebsfortführung erlangen könnte. Die Klägerin veranlasste bis zum Jahr 2015 zahlreiche Abbuchungen, Überweisungen und Einzahlungen. Im Jahr 2015 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn A eröffnet.

Der über das Vermögen des Herrn A bestellte Insolvenzverwalter, Herr Rechtsanwalt C, nahm Herrn Rechtsanwalt D (Rechtsanwalt der Klägerin) auf Rückzahlung getätigter Auszahlungen und Überweisungen in Höhe von insgesamt 30.339,14 EUR in Anspruch. Das La...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge