Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Anordnung über die Einziehung von Taterträgen bzw. die Einziehung des Wertes von Taterträgen unterblieben ist, und die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Euskirchen zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Euskirchen hat die Angeklagte mit der angefochtenen Entscheidung wegen Betruges in 17 Fällen unter Einbeziehung einer Vorverurteilung zu bedingten Gesamtfreiheitsstrafen von 9 und 8 Monaten verurteilt. Dem liegen in allen Fällen Warenangebote auf Internetplattformen zugrunde, zu deren Erfüllung die Angeklagte weder willens noch in der Lage war. Sie erzielte auf diese Weise insgesamt einen gegenleistungsfreien Betrag von 2.485,-- €, wovon sie einen - allerdings von ihr nicht bezifferbaren - Teil bereits zurückgezahlt hat.

Mit ihrer gegen diese Entscheidung gerichtete (Wahl-)Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft allein, dass das Tatgericht keine Entscheidung über Anordnung der Einziehung des (Wertes des) Tatertrags getroffen hat. Die Generalstaatsanwaltschaft ist dem Rechtsmittel beigetreten.

II.

Das Zulässigkeitsbedenken nicht unterliegende Rechtsmittel hat insofern (vorläufig) Erfolg, als es gemäß §§ 353, 354 Abs. 2 StPO auf die erhobene Sachrüge (vgl. BBGH NStZ 2017, 401) im aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückweisung an die Vorinstanz insoweit führt.

1.

Die von der Staatsanwaltschaft erklärte Beschränkung der Revision ist - was der Senat von Amts wegen zu prüfen hat (st. Senatsrechtsprechung, s. nur SenE v. 03.03.2017 - III-1 RVs 41/17) - wirksam. Die dem Rechtsmittelberechtigten in § 344 Abs. 1 StPO eingeräumte Verfügungsmacht über den Umfang der Anfechtung gebietet es, den in Rechtsmittelerklärungen zum Ausdruck kommenden Gestaltungswillen im Rahmen des rechtlich Möglichen zu respektieren. Das Rechtsmittelgericht kann und darf daher regelmäßig diejenigen Entscheidungsteile nicht nachprüfen, deren Nachprüfung von keiner Seite begehrt wird (BGHSt 47, 32 [38)]. Wirksam ist die Beschränkung, wenn der Beschwerdepunkt nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von dem nicht angefochtenen Teil rechtlich und tatsächlich selbständig geprüft und beurteilt werden kann, ohne dass eine Überprüfung der Entscheidung im Übrigen erforderlich ist, und wenn die nach dem Teilrechtsmittel stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (BGHSt 47, 32 [35]; BGH NStZ-RR 2003, 18; SenE v. 28.10.2003 - Ss 464/03 -; SenE v. 24.05.2016 - III-1 RVs 83/16; SenE v. 03.03.2017 - III-1 RVs 41/17).

a)

Hieran gemessen lassen zunächst die amtsgerichtlichen Feststellungen den Unrechts- und Schuldgehalt der begangenen Taten hinreichend erkennen und bieten so eine genügend sichere Grundlage für die Bemessung der Rechtsfolgen.

b)

Wirksam ist aber auch die erklärte Beschränkung auf die unterbliebene Einziehunsentscheidung. Für den Verfall gemäß § 73 StGB in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung war in der Rechtsprechung anerkannt, dass dessen Anordnung und die Verhängung der Strafe grundsätzlich unabhängig voneinander sind und nicht in einer inneren Wechselwirkung stehen. Strafe und Verfallsanordnung können jeweils isoliert mit Rechtsmitteln angefochten werden (BGH NJW 2002, 2257 [2258 f.]; BGH NStZ-RR 2005, 104; Fischer, StGB, 64. Auflage 2017, § 73 Rz. 41). Da sich - worauf zurückzukommen sein wird - am fehlenden Strafcharakter der an die Stelle des Verfalls getretenen Einziehung (des Wertes) des Tatertrags gemäß §§ 73, 73c StGB in der aufgrund des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872 ff.) seit dem 1. Juli 2017 geltenden Fassung nichts geändert hat, ist auch für den neuen Rechtszustand grundsätzlich von einer Trennbarkeit auszugehen (s. insoweit auch BGH NStZ-RR 2017, 342 [343 f.]).

Eine Trennbarkeit wäre freilich nicht gegeben, wenn der Tatrichter den gesamten Rechtsfolgenausspruch (einschließlich des Absehens von einer Anordnung der Vermögensabschöpfung) als einheitliche Sanktionsentscheidung angesehen hätte, deren innerer Zusammenhang die Ausklammerung eines Teilbereichs nicht verträgt (BGH NStZ-RR 2005, 104). Für das Vorliegen einer solchen Sachgestaltung haben sich indessen aus der Urteilsurkunde Anhaltspunkte nicht ergeben.

2.

Die Rechtsmittelführerin rügt mit Recht, dass das angefochtene Urteil an einem Erörterungsmangel leidet. Das Tatgericht hat rechtsfehlerhaft von einer Prüfung der Voraussetzungen einer Einziehung des (Wertes des) Tatertrags gemäß §§ 73, 73c StGB n. F. abgesehen.

Durch das bereits genannte Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung ist dieses Rechtsinstitut grundlegend umgestaltet worden. Gemäß § 73 Abs. 1 StGB n. F. ordnet das Gericht die Einziehung dessen an, was der Täter aus einer rechtswidrigen Tat erlangt hat. Mit dieser Neure...

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