Entscheidungsstichwort (Thema)

Strafverfahrensrecht. Strafrecht

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch kann wirksam sein, wenn die getroffenen Feststellungen zwar nicht eine Strafbarkeit wegen Betrugs, jedenfalls aber eine solche wegen Computerbetrugs belegen.

2. Einen Vermögenswert im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB "erlangt" hat der Täter, wenn dieser ihm unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann. Daran fehlt es, wenn der Täter sich durch die Tatbestandsverwirklichung (hier: die Verfügung im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB bzw. die Beeinflussung des Ergebnisses des Datenverarbeitungsvorgangs im Sinne von § 263a Abs. 1 StGB) den Vermögenswert gerade entzieht (Anschluss BGH B. v. 17.03.2016 - 1 StR 628/15).

 

Normenkette

StPO § 318; StGB §§ 73 ff.

 

Verfahrensgang

AG Leverkusen (Entscheidung vom 25.08.2017)

 

Tenor

Unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels wird das angefochtene Urteil im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht - Schöffengericht - Leverkusen hat den Angeklagten am 25. August 2017 wegen "23 Fällen des gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betruges, in einem davon als Versuch" zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt und im Hinblick auf einen Betrag von 97.455,52 € die "Einziehung von Wertersatz" angeordnet.

In der Berufungshauptverhandlung hat der Angeklagte sein Rechtsmittel auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Das Landgericht hat dieses mit der angefochtenen Entscheidung verworfen.

Zum Tatgeschehen ist festgestellt, dass der Angeklagte sich - gemeinsam mit dem gesondert verfolgten T - zunächst im sog. "Darknet" E-Mail-Adressen potentieller Tatopfer beschaffte. Diese verwendete er, um über "Phisching"-E-Mails an die für das Telefonbanking-Verfahren notwendige PIN der auf diese Weise Angegangenen zu gelangen. In der Folge verwendete der Angeklagte die PIN zur Identifikation bei den jeweiligen Kreditinstituten der Geschädigten und veranlasste Transaktionen in unterschiedlicher Höhe. Die Überweisungen erfolgten dabei auf Konten sog. "Finanzagenten", die dem Angeklagten überwiegend nicht persönlich bekannt waren. Diese hoben die überwiesenen Beträge jeweils zeitnah von ihren Konten ab und leiteten sie - unter Einbehalt einer Entlohnung - an den Angeklagten und weitere Mittäter weiter.

Drei Verurteilungsfällen liegen darüber hinaus Warenbestellungen unter missbräuchlicher Verwendung zuvor erlangter (u.a. Kreditkarten-)Daten zugrunde.

Die Revision des Angeklagten rügt - unter näherer Darlegung - die Verletzung sachlichen Rechts. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Tenor des angefochtenen Urteils dahin abzuändern, dass der Angeklagte des gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betruges oder Computerbetruges in 23 Fällen schuldig ist und die Revision im Übrigen zu verwerfen.

II.

Das Zulässigkeitsbedenken nicht unterliegende Rechtsmittel erzielt insofern einen Teilerfolg, als es gemäß §§ 353, 354 Abs. 2 StPO in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln führt.

1.

Zum Schuldspruch, hinsichtlich der Bemessung der Einzelstrafen und zur Gesamtstrafe hat allerdings die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des angefochtenen Urteils im Ergebnis keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler aufgedeckt, so dass sein hierauf bezogenes Rechtsmittel gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen war.

a)

Namentlich erweist sich - was der Prüfung durch den Senat von Amts wegen unterliegt (st. Senatsrechtsprechung s. nur SenE v. 05.07.2016 - III-1 RVs 67/16; SenE v. 03.03.2017 - III-1 RVs 41/17 je m. N.) - die erklärte Rechtsmittelbeschränkung als wirksam. Die zum Tatgeschehen getroffenen Feststellungen sind weder widersprüchlich noch unklar. Sie sind auch nicht in einer die Wirksamkeit der Beschränkung in Frage stellenden Weise lückenhaft (vgl. insgesamt BGHSt 62, 155). Die Generalstaatsanwaltschaft weist in ihrer Vorlageverfügung zwar zutreffend darauf hin, dass Telefonbanking-Transaktionen auch und - wie hinzuzufügen ist - regelmäßig allein mittels Sprach- und Tastatureingaben getätigt werden können und sich die Urteilsfeststellungen zur genauen Vorgehensweise des Angeklagten unter diesem Gesichtspunkt nicht verhalten. Mangels Täuschung einer natürlichen Person schiede eine Strafbarkeit wegen Betrugs gemäß § 263 StGB bei einer rein computergesteuerten Abwicklung der jeweiligen Transaktion aus. Indessen hätte sich der Angeklagte - wovon auch die Generalstaatsanwaltschaft mit Recht ausgeht - bei Annahme einer solchen Sachgestaltung wegen Computerbetrugs gemäß § 263a Abs. 1 in der Var...

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