Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen.

 

Gründe

A.

Das Amtsgericht Rheinbach hat die Angeklagte am 14. August 2015 wegen "gemeinschaftlichen Diebstahls" (begangen mit ihrem jetzigen Ehemann am 15. Oktober 2014) zu der Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Auf ihre hiergegen gerichtete Berufung hat die 6. kleine Strafkammer des Landgerichts Bonn mit der angefochtenen Entscheidung das amtsgerichtliche Urteil dahingehend abgeändert, dass die Angeklagte wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je acht Euro verurteilt worden ist.

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte, mit der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision der Staatsanwaltschaft. Die Generalstaatsanwaltschaft ist dieser beigetreten. Sie erachtet die erklärte Beschränkung für unwirksam. Darüber hinaus vertritt sie in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft die Auffassung, dass die Strafzumessungserwägungen der Berufungsstrafkammer durchgreifende Rechtsfehler zu Gunsten der Angeklagten aufweisen.

B.

I.

Die Zulässigkeitsbedenken nicht unterliegende Revision der Staatsanwaltschaft führt gemäß §§ 353, 354 Abs. 2 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bonn, weil es im Schuldspruch einen die Angeklagte belastenden Rechtsfehler aufweist (vgl. § 301 StPO).

1.

Der von der Staatsanwaltschaft erklärten Beschränkung des Rechtsmittels ist - was der Senat von Amts wegen zu überprüfen hat (st. Rspr. s. jüngst SenE v. 08.01.2016 - III-1 RVs 241/15 -) - die Wirksamkeit zu versagen.

a)

Zwar gebietet es die dem Rechtsmittelberechtigten in § 344 Abs. 1 StPO eingeräumte Verfügungsmacht über den Umfang der Anfechtung, den in Rechtsmittelerklärungen zum Ausdruck kommenden Gestaltungswillen im Rahmen des rechtlichen Möglichen zu respektieren. Das Rechtsmittelgericht kann und darf daher regelmäßig diejenigen Entscheidungsteile nicht nachprüfen, deren Nachprüfung von keiner Seite begehrt wird (BGHSt 47, 32 [38]). Wirksam ist die Beschränkung, wenn der Beschwerdepunkt nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von dem nicht angefochtenen Teil rechtlich und tatsächlich selbständig geprüft und beurteilt werden kann, ohne dass eine Überprüfung der Entscheidung im Übrigen erforderlich ist, und wenn die nach dem Teilrechtsmittel stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleibt (BGHSt 47, 32 [35]; BGH NStZ-RR 2003, 18; SenE v. 28.10.2003 - Ss 464/03 -; SenE v. 24.05.2016 - III-1 RVs 83/16).

b)

Nach Maßgabe dieser Grundsätze muss wegen der Gefahr der Entstehung von Widersprüchen innerhalb der Entscheidung der Rechtsmittelbeschränkung namentlich dann die Wirksamkeit versagt werden, wenn die vom Tatgericht im Rahmen von § 21 StGB getroffenen Feststellungen auch zu einer Verneinung der Schuld (also zur Schuldunfähigkeit) führen könnten (SenE v. 20.09.1988 - Ss 474/88 = VRS 76, 125 = NStZ 1989, 24; SenE v. 18.04.2000 - Ss 54/00 -; SenE v. 10.05.2002 - Ss 197/02 -; SenE v. 16.05.2003 - Ss 201/03). So verhält es sich hier.

aa)

Das Tatgericht, das der Angeklagten eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB zugebilligt, einen Ausschluss der Schuldfähigkeit jedoch nicht erwogen hat, hat insoweit folgende Feststellungen getroffen:

"Die Angeklagte hat seit ihrem 15. Lebensjahr psychische Probleme. Eine deswegen erwogene stationäre Behandlung lehnte sie im Hinblick auf das Alter ihrer beiden im Haushalt lebenden Kinder jedoch ab. Allerdings war sie, nach eigenen Angaben auch wegen "Kleptomanie" in den Jahren 2011 bis 2013 in ambulanter psychiatrischer Behandlung.

Seit dem 03.09.2015 befindet die Angeklagte sich erneut in ambulanter psychiatrischer Behandlung der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Universitätsklinik C.

Bei der Dipl.-Psychologin V in N wird die Angeklagte seit dem 26.10.2015 wegen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig in einer schweren Episode (ICD 10: F 33.2) sowie wegen einer Störung der Impulskontrolle bei pathologischem Stehlen (ICD 10: F 63.2) ambulant psychotherapeutisch behandelt. Dort hat sie seitdem 5 probatorische Sitzungen wahrgenommen. Die Kostenzusage für eine weitere ambulante Psychotherapie ist derzeit beantragt. (...)

Auch der persönliche Eindruck, den die Angeklagte in der Berufungshauptverhandlung hinterlassen hat, hat deren angespannte psychische Situation bestätigt. Ihr Auftreten, insbesondere ihre Körpersprache, war von Schüchternheit und starker Zurückhaltung geprägt. Sie sprach langsam und verzögert. Die Symptome gingen gegenüber die mit einer Gerichtsverhandlung regelmäßig verbundene Aufregung bzw. Unruhe, die der Kammer aus vielen Verfahren in unterschiedlichster Ausgestaltung vertraut ist, deutlich hina...

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