Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 3 O 267/19)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - das am 24.06.2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln (3 O 267/19) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 517,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Kläger jeweils 47,5 % und die Beklagte 5 %. Die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Streithelfer tragen die Kläger zu jeweils 47,5 %; im Übrigen tragen die Streithelfer ihre außergerichtlichen Kosten erster Instanz selbst.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger jeweils 25 % und die Beklagte 50 %. Von den im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Streithelfer tragen die Kläger jeweils 25 %; im Übrigen tragen die Streithelfer ihre dort entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Kläger sind Eigentümer des mit einem MFH bebauten Grundstücks Astraße 35 in B; die Beklagte ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer des benachbarten Grundstücks Astraße 37, das ebenfalls mit einem MFH bebaut ist. Errichter dieses MFH waren die Streitverkündeten Eheleute C. Diese veranlassten im Jahre 2016 an dem Mehrfamilienhaus Astraße 37 zur Vorbereitung der Aufteilung des Eigentums in Wohneigentum umfangreiche Baumaßnahmen. Dabei ließen sie das ursprünglich vorhandene Bestandsgebäude bis auf das Kellergeschoss abreißen und durch einen Neubau ersetzen, wobei sie das Eigentum in Wohnungseigentum am 08.01.2018 aufteilten und im Zeitraum vom 01.02.2018 bis 27.03.2018 an mehrere Erwerber veräußerten. Die Erwerber wurden in der Zeit ab dem 01.02.2018 im Wohnungsgrundbuch eingetragen, und zwar das Sondereigentum an den Eigentumswohnungen

Wohnungs-GB von D Blatt xxxx2:

ATP Nr. 1 (102/1.000-MEA) am 27.03.2018 (GA 102-106) - E

Wohnungs-GB von D Blatt xxxx4:

ATP Nr. 3 (173/1.000-MEA) am 09.04.2018 (GA 112-116) - F

Wohnungs-GB von D Blatt xxxx5:

ATP Nr. 4 (210/1.000-MEA) am 26.04.2018 (GA 117-121) - Ehel. G

Wohnungs-GB von D Blatt xxxx6:

ATP Nr. 5 (254/1.000-MEA) am 08.01./20.03.2018 (GA 122-126) - H/I.

Die im Wohnungs-GB von D Blatt xxxx3 eingetragene Wohneinheit ATP Nr. 2 (261/1.000-MEA), als deren Eigentümer am 08.01.2018 (GA 107-111) die Streithelfer eingetragen wurden, wurde von diesen an die Eheleute J verkauft, die sodann nach dem 13.06.2018 im Grundbuch eingetragen wurden.

Die Kläger haben die Beklagte mit der vorliegenden Klage auf Ersatz von Beschädigungen ihres Eigentums durch die von den Streitverkündeten veranlassten Bauarbeiten in Anspruch genommen. Neben dem Ersatz von Aufwendungen für die Beseitigung von Rissschäden und einen aufgetretenen Wasserschaden haben sie den Ersatz für die Beschädigung von zwei Fahrrädern in Höhe von 1.034,00 EUR begehrt.

Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der Beschädigung der Fahrräder - also in Höhe von 1.034,00 EUR - stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte hafte den Klägern entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB für die Beschädigung der Fahrräder, die am 03.06.2018 - und damit nach Übergang des Eigentums auf die Mitglieder der beklagten WEG - erfolgt sei. Der Schaden der Kläger sei durch eine Schadensermittlung der K L GmbH, B, nachgewiesen; diese Aufstellung weise für das beschädigte Fahrrad "Mountain Bike Bulls schwarz Deore Six Ausstattung" einen Wiederbeschaffungswert von 600,00 EUR und für das Fahrrad "Cityrad Kettler Alu Damen silber schwarz" Reparaturkosten in Höhe von 350,00 EUR aus, darin seien zudem als moderat anzusehende Kosten der Kurzbegutachtung und Vermessung der Räder von 84,00 EUR aufgeführt.

Die weitergehende Klage hat es abgewiesen.

Mit ihrer Berufung erstrebt die Beklagte die gänzliche Abweisung der Klage. Sie stellt ihre Verantwortlichkeit für die Beschädigung der Fahrräder in Abrede und bestreitet die Höhe der geltend gemachten Schäden.

Die Kläger sind dem Rechtsmittel entgegengetreten. Sie machen geltend, die Beschädigungen der Fahrräder seien am 29.5.2018 im Zuge der Bauarbeiten eingetreten.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der von den Klägern benannten Zeugin M.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II. Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg.

Die Beklagte ist den Klägern zum Ersatz des diesen aus der Beschädigung der streitgegenständlichen Fahrräder entstandenen Schadens verpflichtet.

1. Zu Recht hat das Landgericht eine rechtliche Grundlage für diese Verpflichtung in § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gesehen.

a) Ein Anspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB kommt in Betracht bei Emissionen, die eine vom Grundstück ausgehende Störung darstellen und vom Nachbarn hinzunehmen sind. Ein nach...

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