Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 23 O 266/99)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17.5.2000 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des LG Köln – 23 O 266/99 – abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 110.144,94 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 9.9.1999 zu zahlen. Die Beklagte zu 1) wird des weiteren verurteilt, an die Klägerin 4 % Zinsen aus 110.144,94 DM für die Zeit vom 27.7.1999 bis zum 8.9.1999 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits sowie die Kosten der Streithilfe zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 142.000 DM abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung der Streithelferin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 13.000 DM abwenden, wenn die Streithelferin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Den Parteien wird gestattet, eine Sicherheitsleistung auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Grossbank, Volksbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

 

Tatbestand

Der Vater der Beklagten, Herr M. P. M., unterhielt bei der Klägerin seit dem 1.1.1978 eine Kapitallebensversicherung (Vers.-Nr ….). Gemäss dem nach einer Vertragsänderung ausgestellten Versicherungsschein vom 21.5.1996 betrug die Versicherungssumme 86.542 DM; sie erhöhte sich nach den geschäftsplanmässigen Bestimmungen um Leistungen aus der Überschussbeteiligung. Der Versicherung, die am 1.1.2003 abgelaufen wäre, lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Lebensversicherung (ALB, Stand 7/93) zugrunde. Hinsichtlich der Bezugsberechtigung war vereinbart:

„Es gilt als bezugsberechtigt aus der Versicherung beim Tode des Versicherten – in der Reihenfolge der Ziffern – unter Ausschluss der jeweils nachfolgenden Berechtigten – 1. Frau T.Mo., geb …. 51 in S. z.Zt. wohnhaft in St., 2. die Eltern Ch. und P.M., 3. die gesetzlichen Erben. Bei Ablauf des Vertrages ist die versicherte Person bezugsberechtigt.”

Die an 1. Stelle genannte Bezugsberechtigte Frau Mo. heiratete Herr M. im Jahr 1985; die Ehe ist seit Januar 1998 rechtskräftig geschieden.

Mit Schreiben vom 29.6.1998 kündigte Herr M. die streitgegenständliche und eine weitere bei der Klägerin abgeschlossene Lebensversicherung; das Schreiben hat folgenden Wortlaut:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

beide vorgenannten Lebensversicherungen kündige ich mit sofortiger Wirkung auf.

Den Rückkaufswert einschliesslich der Überschussbeteiligung beider Versicherungen bitte ich zum tagesaktuellen Stand 1.7.1998 auf mein Konto bei der Bayerischen Hypotheken- und Wechselbank St. AG, Konto Nr. …, BLZ … zu überweisen.

Laut Ihrer Mitteilung vom 11.6.1998 betragen die Werte zum 1.8.1998

bei der LV 348–11 106.620,89 DM

bei der LV 348–12 79.206,54 DM

Von der Ihnen vorliegenden Einzugsermächtigung bitte ich mit sofortiger Wirkung keinen Gebrauch mehr zu machen.

Von Rückfragen über eventuelle Vertragsänderungen, Beitragsfreistellung oder andere Verwendung der Gelder in oder über Ihr Haus bitte ich Abstand zu nehmen, da ich mich bereits für andere Anlageformen entschieden habe, die mir für die restliche Laufzeit der Versicherungen eine deutlich bessere Rendite gewähren, wobei ich zugegebenermassen auf den Versicherungsschutz keinen Wert mehr lege.

…”

Dieses Schreiben ging am 2.7.1998 bei der Regionaldirektion der Klägerin und am 3.7.1998 bei der Hauptverwaltung der Klägerin ein. Gemäss den Vertragsbedingungen endete die Versicherung aufgrund der ausgesprochenen Kündigung zum 1.8.1998. Am 4.7.1998 verstarb Herr M. im Alter von 55 Jahren. In Unkenntnis des Todes von Herrn M. überwies die Klägerin den Rückkaufswert von 110.144,94 DM für die Versicherung mit der Nr. … auf das von ihm angegebene Konto. Der Betrag wurde von den Beklagten, den Erben des Herrn M., vereinnahmt. Unter Vorlage des Original-Versicherungsscheins beanspruchte in der Folgezeit die Frau Mo. unter Hinweis auf die im Vertrag geregelte Bezugsberechtigung die Versicherungssumme zuzüglich der Überschussbeteiligung. Die Klägerin zahlte daraufhin an sie einen Betrag von 142.998,80 DM aus.

Die Klägerin verlangt mit der Klage von den Beklagten die Rückzahlung des Rückkaufswertes von 110.144,94 DM aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung. Hierzu hat sie die Ansicht vertreten, in der Kündigung des Herrn M. vom 29.6.1998 liege nicht zugleich der Widerruf der Bezugsberechtigung; Herr M. habe den Widerruf der Bezugsberechtigung ihr gegenüber weder ausdrücklich noch konkludent erklärt. Sie habe daher zu Recht die Versicherungssumme an die bezugsberechtigte Frau Mo. ausgezahlt und könne deshalb von den Beklagten den Rückkaufswert zurückverlangen.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 110.144,94 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 29.7.1998 zu zahlen.

Die Klägerin hat Frau T. Mo. den Streit ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge