Normenkette

BGB §§ 158, 331 Abs. 1; VVG § 166 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Wiesbaden (Aktenzeichen 5 O 31/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 18.06.2003; Aktenzeichen IV ZR 59/02)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des LG Wiesbaden vom 7.3.2001 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 3.650 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Klägerin ist mit 12.000 DM beschwert.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Ehemann der Klägerin hatte im Jahre 1987 bei der Beklagten eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen. Die Versicherungssumme im Todesfall betrug 30.000 DM; im Erlebensfall war die Versicherungssumme in Teilbeträgen auszuzahlen, wobei der erste Teilbetrag von 12.000 DM am 1.12.1999 fällig wurde. Im Versicherungsantrag vom 23.11.1987 hatte der Ehemann der Klägerin für den Todesfall „seine Rechtsnachfolger” als Bezugsberechtigte angegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein-Nummer 12272484 vom 2.12.1987 (Bl. 54 ff. d.A.) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 9.3.1994 setzte der Ehemann der Klägerin sie „im Erlebensfall” unwiderruflich als Bezugsberechtigte ein, was die Beklagte mit Schreiben vom 9.6.1994 bestätigte und in Ergänzung hierzu mitteilte, dass das unwiderrufliche Bezugsrecht im Range nach der Abtretung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an die Bank H.-Bank – welche die Rechte aus dem Versicherungsvertrag am 7.11.1994 wieder zurückübertrug – gelte.

Als der Ehemann der Klägerin eine Gewinnverrechnung mit Beitragsforderungen aus einer anderen Versicherung begehrte, machte die Beklagte dies unter Hinweis auf das unwiderrufliche Bezugsrecht der Klägerin von deren Zustimmung abhängig.

Am 4.3.1999 erwirkte die Beklagte ggü. dem Ehemann der Klägerin aufgrund einer diesem ggü. durch Vergleich vor dem ArbG M. i.H.v. 250.000 DM titulierten Forderung die Pfändung und Überweisung aller Ansprüche aus den bei ihr bestehenden Lebensversicherungen – insbesondere Vertrag-Nummer 12272484 einschließlich des Rechts zur Kündigung des Lebensversicherungsvertrages. Mit Schreiben vom 6.4.1999 widerrief die Beklagte die bisher bestellten Bezugsrechte und kündigte den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag.

Als der Ehemann der Klägerin eine vorzeitige Auszahlung der zum 1.12.1999 fällig werdenden Teilsumme von 12.000 DM aus der Lebensversicherung begehrte, lehnte die Beklagte dies mit Schreiben vom 22.10.1999 ab und verwies darauf, dass die Auszahlung an die unwiderruflich Bezugsberechtigte erfolgen werde. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin auf der Grundlage des ihr eingeräumten Bezugsrechtes auf den Erlebensfall die Auszahlung des ersten Teilbetrages aus der Lebensversicherung i.H.v. 12.000 DM.

Die Klägerin hat – insbesondere unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BAG – die Auffassung vertreten, die Beklagte habe in Hinblick auf das ihr eingeräumte unwiderrufliche Bezugsrecht die Ansprüche aus der Lebensversicherung nicht wirksam pfänden können. Das Wesen eines unwiderruflichen Bezugsrechtes bestehe gerade darin, dass der Bezugsberechtigte sofort einen Anspruch auf alle geldwerten Rechte aus dem Versicherungsvertrag erwerbe. Insofern stünde ihr der Anspruch auf Auszahlung des fällig gewordenen ersten Teilbetrages aus der Lebensversicherung ihres Ehemannes zu.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 12.000 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung (24.2.2000) zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechtes für den Erlebensfall – anders als für den Todesfall – nicht zu einem sofortigen Rechtserwerb führe, vielmehr der Anspruch aufschiebend bedingt sei.

Durch Urteil vom 7.3.2001 hat das LG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass bei einer sog. gemischten Kapitallebensversicherung mit gespaltenem Bezugsrecht, eine unwiderrufliche Bezugsberechtigung für den Erlebensfall nicht zu einem sofortigen Rechtserwerb führe, sondern nur ein Anwartschaftsrecht entstehe, da die Einräumung des Bezugsrechts aufschiebend bedingt sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil (Bl. 72 ff. d.A.) verwiesen.

Gegen das ihr am 12.3.2001 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 2.4.2001 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese zugleich begründet.

Die Klägerin hält an ihrer Auffassung fest, dass ihr aufgrund der Bezugsrechtseinräumung die Ansprüche aus der Lebensversicherung zustünden. Eine Differenzierung zwischen der unwiderruflichen Einräumung eines Bezugsrechtes auf den Todes- bzw. Erlebensfall sei nicht nachvollziehbar. Wie der 3. Senat des OLG Frankfurt/M. am 14.9.2000 (vgl. OLG Frankfurt v. 14.9.2000 – 3 U 139/99, OLGReport Frankfurt = NJW-RR 2001, 676) entschieden habe, finde auch im Fall der Einräumung eine...

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