Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 08.12.2011; Aktenzeichen 30 O 448/09)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 8.12.2011 verkündete Urteil der 30. Zivilkammer des LG Köln wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrags erbringt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Mit Haftbefehl des AG Leverkusen vom 11.12.2004 wurde gegen den Kläger Untersuchungshaft wegen des Verdachts der Umsatzsteuer-, Einkommenssteuer- und Gewerbesteuerhinterziehung im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im Handel mit Zahngold angeordnet. In unmittelbar zeitlichem Zusammenhang mit seiner Inhaftierung beauftragte er den Beklagten mit der Verteidigung in dem durch die Staatsanwaltschaft Köln unter dem Aktenzeichen 113 Js 1095/04 geführten Strafverfahren.

Unter dem 20.12.2004 unterzeichneten die Parteien eine von dem Beklagten erstellte schriftliche Vergütungsvereinbarung betreffend die Verteidigung des Klägers im Ermittlungsverfahren und im Verfahren erster Instanz. Für die anwaltliche Tätigkeit des Beklagten wurde eine pauschale Nettovergütung von 150.000 EUR vereinbart. Unter Ziff. 6 der Vergütungsvereinbarung heißt es, dass bei vorzeitiger, nicht von dem Beklagten zu vertretender Mandatsbeendigung es bei der vereinbarten Vergütung bliebe. Ziel der Tätigkeit des Beklagten sollte sein, eine Hauptverhandlung möglichst zu vermeiden.

Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren dauert heute noch an. Am 9.3.2005 wurde der Kläger gegen Stellung einer Kaution über 800.000 EUR von der Haft verschont. Nachdem ein danach neu erlassener (erweiterter) Haftbefehl am 10.12.2007 aufgehoben wurde und der Kläger sich bereits zuvor durch weitere Anwälte hatte vertreten lassen, kündigte er mit Schreiben vom 9.1.2008 das Mandatsverhältnis.

Mit der Klage verlangt er von den bereits an den Beklagten gezahlten 98.321 EUR (netto 85.000 EUR) einen Betrag i.H.v. 92.221 EUR zurück mit der Begründung, das vereinbarte Honorar sei für die erbrachte Tätigkeit unangemessen überhöht, geschuldet sei nur die gesetzliche Vergütung, die Honorarvereinbarung sei im Hinblick auf die die Kündigungsklausel unter Ziff. 6 gem. § 308 Nr. 7 BGB unwirksam.

Das LG hat nach Einholung eines Gebührengutachtens der Rechtsanwaltskammer die Klage abgewiesen. Wegen der dieser Entscheidung zugrunde gelegten tatsächlichen Feststellungen und der rechtlichen Bewertung im Einzelnen sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge und des weiteren Vortrags der Parteien wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Mit seiner ordnungsgemäß eingelegten Berufung verfolgt der Kläger seinen Zahlungsantrag weiter unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags. Er wendet sich insbesondere gegen die von dem LG abgelehnte Bewertung der Vertragsklauseln der Honorarvereinbarung als Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. § 305 BGB ff..

Er beantragt, den Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils zur Zahlung von 92.221, - EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.2.2010 zu verurteilen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und macht sich die Wertung des 24. Zivilsenats des OLG Köln zu eigen, wie sie in dem von dem Beklagten zu den Akten gereichten Urteil vom 10.1.212 (24 U 103/10) festgehalten ist, dem eine im Wesentlichen gleichlautende Honorarvereinbarung des Beklagten zugrunde lag

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II. Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1, Alt. 1 BGB i.V.m. § 3a Abs. 2 RVG auf Rückerstattung des überwiegenden Teils des an den Beklagten bereits gezahlten Verteidigerhonorars.

Auch soweit der erhaltene Betrag i.H.v. 98.321 EUR über dem sich bei Berechnung der Verteidigertätigkeit nach den gesetzlichen Gebühren ergebenden Betrag liegt, kann der Beklagte ihn - jedenfalls in dieser Höhe - als vereinbartes Honorar beanspruchen.

Der Senat erachtet die streitgegenständliche Pauschalhonorarvereinbarung vom 20.12.2004 nicht als wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig gem. § 138 BGB. Auch aus dem Umstand, dass die Vertragsklauseln der Honorarvereinbarung sich - entgegen der Auffassung des LG - als Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellen, ergibt sich keine Unwirksamkeit der Vereinbarung. Lediglich deren Ziff. 6 ist gem. §§ 308 Nr. 7a), 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam mit der Folge, dass gem. § 306 Abs. 1 und 2 BGB die Vereinbarung im Übrigen wirksam bleibt und an die Stelle der unwirksamen Ziff. 6 die gesetzliche Regelung des § 628 Abs. 1 S. 1 BGB tritt.

Wie in der mündlichen Verhandlung bereits dargelegt, schließt ...

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