Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 20 O 1/20)

 

Tenor

1) Die Berufung des Klägers gegen das am 09.12.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 20 O 1/20 - wird zurückgewiesen.

2) Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3) Das angefochtene und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4) Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über die Deckungspflicht der Beklagten aus einer A-Versicherung aus abgetretenem Recht. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Erstattung von vermeintlich nach Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin (= B GmbH & Co. KG) vorgenommenen Zahlungen in dem Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 30.06.2015 in Höhe von insgesamt 1.572.243,64 EUR nach Maßgabe von §§ 177 a, 130 a Abs. 2 HGB a.F..

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der B GmbH & Co. KG (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin). Geschäftsführende Komplementärin der Insolvenzschuldnerin war die C GmbH, deren Geschäftsführer der Zeuge D war. Die Insolvenzschuldnerin unterhielt bei der I Versicherungsgemeinschaft, deren führender Versicherer die Beklagte ist, unter der Versicherungsschein-Nr. E eine "I A-Versicherung" (im Folgenden: A-Versicherung) mit einer Versicherungssumme von 3.000.000,00 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf den zu den Gerichtsakten gereichten Versicherungsschein und die dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen zur I A-Versicherung (AVB-I 2012) Bezug genommen (Anlage B 3). Der Zeuge D war in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Insolvenzschuldnerin nach § 5 Nr. 1, § 7 Nr. 1 AVB-I 2012 in den Versicherungsschutz einbezogen. § 1 AVB-I 2012 lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 1 Versichertes Risiko

1. Versicherungsfall

Die Versicherer der I-Versicherungsgemeinschaft (im Folgenden I) gewähren im gesetzlichen Rahmen weltweit Versicherungsschutz für den Fall, dass versicherte Personen wegen einer bei der versicherten Tätigkeit begangenen Pflichtverletzung auf Ersatz eines Vermögensschadens in Anspruch genommen werden. (...).

2. Vermögensschaden ist jeder Schaden, der weder in der Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsbeeinträchtigung von Personen (Personenschaden) noch in der Vernichtung, Beschädigung oder dem Abhandenkommen von Sachen (Sachschaden) besteht, noch sich aus solchen Schäden herleitet (Folgeschaden)."

§ 3 Ziffer 6.1 AVB-I 2012 lautet wie folgt:

"Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Versicherungsfälle wegen wissentlicher Pflichtverletzung.

Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn sich die verletzte Pflicht aus unternehmensinternem Recht (z.B. Satzungen, Richtlinien, Gesellschaftsverträgen, Gesellschafterbeschlüssen, etc.) ergibt und die versicherte Person im Zeitpunkt der Pflichtverletzung annehmen durfte, auf Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.

Außerdem übernimmt I die Kosten der Anspruchsabwehr so lange, bis die Wissentlichkeit der Pflichtverletzung rechtskräftig im Haftpflichtprozess oder im Deckungsprozess, durch Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt wird. Erst dann sind ihr die übernommenen Kosten von der versicherten Person zu erstatten.

Die wissentliche Pflichtverletzung einer versicherten Person wird anderen versicherten Personen - entsprechend der in § 14 Ziffer 1 (Zurechnung bei versicherten Personen) getroffenen Regelung nicht zugerechnet."

Mit Beschluss des Amtsgerichts Rostock vom 01.10.2015 (61 IN 508/15) wurde über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und zunächst Herr Rechtsanwalt F zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit weiterem Beschluss vom 02.10.2018 wurde später der Kläger anstelle des Herrn Rechtsanwalt F zum neuen Insolvenzverwalter bestellt (Anlage K 1).

Mit Schreiben vom 28.06.2016, auf welches Bezug genommen wird (Anlage K 2), forderte Rechtsanwalt F in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin den Zeugen D unter Fristsetzung bis zum 26.07.2016 auf, vermeintlich vorgenommene Zahlungen der Gesellschaft in der Zeit vom 01.01.2015 bis zum 30.06.2015 in Höhe von insgesamt 1.572.243,64 EUR an ihn nach Maßgabe von §§ 177 a, 130 a Abs. 2 HGB zu erstatten, da die Insolvenzschuldnerin bereits am 31.12.2014 zahlungsunfähig gewesen sei und der Zeuge D gleichwohl schuldhaft Zahlungen an Dritte geleistet habe.

Das Amtsgericht Rostock erließ am 31.05.2017 einen Strafbefehl wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung gemäß § 15a Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 InsO gegen den Zeugen D (33 Cs 13/17 AG Rostock, Bl. 452 ff. GA) und verhängte gegen diesen eine Gesamtgeldstrafe von 170 Tagessätzen zu je 30,00 EUR, insgesamt 5.100,00 EUR. Dieser legte Einspruch gegen den Strafbefehl ein, den ...

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