Verfahrensgang

AG Heinsberg (Aktenzeichen 7 F 342/98)

 

Tenor

Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 3. November 2000 verkündete Teilurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Heinsberg (7 F 342/98) dahin abgeändert, dass sowohl der Antrag der Antragsgegnerin auf Auskunft über den Bestand des Endvermögens des Antragstellers als auch der Antrag auf Zahlung eines noch zu beziffernden Zugewinnausgleiches abgewiesen werden.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Gründe

I.

Die Berufung ist zulässig. Insbesondere übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes die nach § 511 a Abs. 1 ZPO erforderliche Summe von 1.500,00 DM. Die Höhe der Beschwer des zur Auskunft Verurteilten bemisst sich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert (BGHZ 128, 85, 87 ff.; NJW 2001, 1284; NJW-RR 1992, 188; NJW-RR 1992, 1474 = FamRZ 1993, 306; FamRZ 1996, 1543). Dieser ist nach § 3 ZPO zu schätzen. Soweit die Berufung den Aufwand auf 4.000,00 DM veranschlagt, ist dies überhöht, weil die Berufung in ihre Berechnungen auch Kosten für eine Wertermittlung einbezieht, die der Antragsteller nicht schuldet (vgl. BGHZ 84, 31 ff.). Allerdings umfasst die Auskunftspflicht die Angabe des Wertes. Das schließt es nicht aus, dass er zu Einzelfragen Auskünfte einholen und Hilfskräfte einschalten muss (BGH NJW-RR 1991, 325, 326 = FamRZ 1991, 316, 317; OLG Karlsruhe MDR 1998, 53). Das Vermögen des Antragstellers besteht im wesentlichen aus einem Gaststättenbetrieb sowie einer Immobilie. In einem solchen Falle ist ohne weiteres ein Kostenaufwand von über 1.500,00 DM anzunehmen (vgl. OLG Schleswig OLG-Report 1996, 171; OLG Karlsruhe FamRZ 1998, 761). Der Senat setzt den Beschwerdewert daher auf 1.600,00 DM fest, sodass die erforderliche Berufungssumme erreicht ist.

II.

1.

Die Antragsgegnerin hat keinen Auskunftsanspruch aus § 1379 BGB. Ein Auskunftsanspruch besteht nicht, wenn eine Ausgleichsforderung des Auskunftsbegehrenden schon dem Grunde nach nicht gegeben sein kann (BGH FamRZ 1983, 157, 158; NJW 1985, 384, 385; NJW 1995, 1157, 1158; Staudinger/Thiele, BGB, 13. Bearbeitung § 1379 Rdnr. 10). So liegt der Fall hier. Durch den notariellen Vertrag vom 18. Februar 1997 (UR. Nr. … des Notars H.) haben die Parteien den Güterstand der Gütertrennung vereinbart und einen Ausgleich des bis dahin entstandenen Zugewinns ausgeschlossen. Diese Vereinbarung ist nach § 1408 BGB grundsätzlich zulässig. Die Formvorschrift des § 1410 BGB, wonach der Ehevertrag bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden muss, ist eingehalten.

2.

Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts und der Antragsgegnerin ist dieser Vertrag nicht sittenwidrig oder wegen Anfechtung nach §§ 119, 123 BGB unwirksam.

Das Amtsgericht sieht eine Sittenwidrigkeit darin, dass der Antragsteller die Sprachunkundigkeit und rechtliche Unerfahrenheit der Antragsgegnerin ausgenutzt habe; jedenfalls habe er das Gegenteil nicht bewiesen. Die Antragsgegnerin hat insoweit geltend gemacht, bei Abschluss des notariellen Vertrages sei sie der deutschen Sprache nicht so mächtig gewesen, dass sie das, was sie unterschrieben habe, hätte verstehen können. Sie habe überhaupt nicht gewusst, was unter dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft oder dem der Gütertrennung zu verstehen sei.

Hieraus lässt sich der Vorwurf der Sittenwidrigkeit indes nicht herleiten. Die von der Antragsgegnerin behauptete Ausnutzung ihrer Sprachunkundigkeit und rechtlichen Unerfahrenheit fiele in den Anwendungsbereich der §§ 119 und 123 BGB, die § 138 BGB als Sondervorschriften vorgehen. Für eine Sittenwidrigkeit müsste die Antragsgegnerin besondere Umstände vortragen, die zur behaupteten Täuschung hinzutreten (vgl. BGH NJW 1988, 2599, 2601; NJW 1995, 1425, 1426; NJW 1995, 3315; Palandt-Heinrichs, BGB 60. Aufl., § 138 Rdnr. 15). Daran fehlt es. Es handelt sich nicht um den regelmäßig problematischen Fall eines Globalverzichtes auf Unterhalt, Versorgungsausgleich und Zugewinn. Auch sonst sind keine Umstände gegeben, die der Antragsteller sittenwidrig ausgenutzt hätte, etwa dass die Antragsgegnerin damals schon Kinder hatte oder schwanger war (vgl. den Fall OLG Frankfurt NJWE-FER 1999, 230). Zudem ist der Grundsatz der Vertragsfreiheit im Güterrecht am stärksten ausgeprägt. Das Interesse an einer interngerechten Güterverteilung können die Ehepartner selbst vertreten, wobei der Übereilungsschutz und die Beratung durch die nach § 1410 BGB erforderliche notarielle Beurkundung gewährleistet wird (Büttner, FamRZ 1998, 1, 2 und 8; zu den Grenzen der Vertragsfreiheit bei Güterstandsvereinbarungen Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl., Rdnr. 302 ff.; beim Unterhaltsverzicht Bundesverfassungsgericht NJW 2001, 957 = MDR 2001, 392 m.Anm. Grziwotz).

Der Vertrag ist auch nicht auf Grund der von der Antragsgegnerin im vorliegenden...

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