Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 26 O 424/20)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin gegen das am 3. November 2021 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 424/20 - wird die angefochtene Entscheidung unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.473,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. November 2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des landgerichtlichen Verfahrens und die Kosten des Berufungsverfahrens haben jeweils die Klägerin zu 94% und die Beklagte zu 6% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht Zahlungen aus der Rückabwicklung von drei Versicherungsverträgen, bezüglich derer sie mit den jeweiligen Versicherungsnehmern Forderungskauf- und Abtretungsverträge geschlossen hat, in denen die Versicherungsnehmer ihre - angeblichen - Ansprüche aus Rückabwicklung der Verträge an die Klägerin abgetreten haben. Bei den drei Versicherungsverträgen handelt es sich um den im Jahr 1998 zwischen dem vormaligen Versicherungsnehmer H und der J AG, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, geschlossenen Vertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung mit der Versicherungsnummer 0000000, den im Jahr 2001 zwischen dem vormaligen Versicherungsnehmer A und C, dessen Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, abgeschlossenen Vertrag über eine Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (D) mit der Versicherungsnummer 000000 und den im Jahr 2003 zwischen dem vormaligen Versicherungsnehmer S und C abgeschlossenen Vertrag über eine Lebensversicherung mit der Versicherungsnummer 00000/00/0000000.

Die Klägerin meint, die Versicherungsnehmer hätten den Versicherungsverträgen jeweils wirksam widersprochen. Ihr stünden aus abgetretenem Recht unter Berücksichtigung der jeweils nach Kündigung der Verträge durch die Versicherungsnehmer an diese ausgezahlten Rückkaufswerte Zahlungsansprüche in Höhe der Klageforderungen von 11.615,37 EUR (Vertrag mit dem VN H), 2.473,13 EUR (Vertrag mit dem VN A) und 25.136,85 EUR (Vertrag mit dem VN S) zu.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage vollumfänglich abgewiesen. Zur Begründung, wegen derer Einzelheiten auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils Bezug genommen wird, hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass dahinstehen könne, ob der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer H im Policen- oder Antragsmodell geschlossen worden sei, und es unerheblich sei, dass die Belehrung über das Widerspruchsrecht bezüglich des Vertrages mit dem Versicherungsnehmer A unwirksam sei, weil die Geltendmachung des Widerspruchsrechts bzw. des Bereicherungsanspruchs in diesen beiden Fällen jedenfalls jeweils rechtsmissbräuchlich sei. Deren Geltendmachung stelle sich als grob widersprüchliches Verhalten dar; der Ausübung des Vertragslösungsrechts stehe in diesen beiden Fällen der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Der Versicherungsnehmer S sei ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden, so dass der erklärte Widerspruch gegen den von ihm geschlossenen Versicherungsvertrag verfristet sei.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr Klagebegehren vollumfänglich weiterverfolgt.

Die Klägerin meint, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Ausübung eines Vertragslösungsrechts bezüglich der Verträge mit den Versicherungsnehmern H und A der Grundsatz von Treu und Glauben entgegenstehe. Es habe unberücksichtigt gelassen, dass dem Umstand, dass diese beiden Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß belehrt worden seien, auch für die Frage Bedeutung zukomme, ob Rechtsmissbräuchlichkeit vorliege.

Sie wiederholt und vertieft ihre bereits erstinstanzlich geäußerte Auffassung und ihren Vortrag hierzu, es fehle bezüglich der drei Verträge jeweils an einer ordnungsgemäßen Belehrung des Versicherungsnehmers über das Recht zum Widerspruch. Der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer H sei nicht im Antragsmodell, sondern im Policenmodell geschlossen worden. Dieser habe die Versicherungsbedingungen erstmals mit Übersendung des Versicherungsscheins auf dem Postweg erhalten, übersichtlich gegliederte Verbraucherinformationen lägen nicht vor, auch sei ihm kein Verkaufsprospekt für den ausgewählten Fonds ausgehändigt worden. Die Belehrung des Versicherungsnehmers A benenne die fristauslösenden Unterlagen unzutreffend und verweise auf ein Schriftf...

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