Verfahrensgang

LG Aachen (Entscheidung vom 09.01.2008; Aktenzeichen 11 O 524/05)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 9. Januar 2008 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 11 O 524/05 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die am 9.11.1951 geborene Klägerin nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt einer eigenmächtigen ärztlichen Behandlung sowie wegen vermeintlicher Behandlungsfehler auf Schmerzensgeld und Schadensersatz in Anspruch. Sie ließ am 19.10.2001 im Klinikum der Beklagten nach einer vorausgegangenen Plattenosteosynthese des linken Schienenbeins das eingebrachte Material entfernen. Dabei erlitt sie eine Verletzung des Nervus peronaeus.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Senat hat die Beklagte durch das am 25.8.2008 verkündete Urteil, auf das wegen des weiteren Vorbringens der Parteien verwiesen wird, zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 30.000 € und zum Ersatz von 26.994 € Verdienstausfall verurteilt. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Senatsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Die gegen die Revisionsentscheidung erhobene Anhörungsrüge der Klägerin hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen.

Die Klägerin verfolgt ihre Berufungsanträge, wegen derer auf das Urteil vom 25.8.2008 verwiesen wird, weiter, während die Beklagte die Zurückweisung der Berufung begehrt.

II.

Die Berufung ist unbegründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten weder die Zahlung eines Schmerzensgeldes noch Schadensersatz verlangen.

1. Soweit die Klägerin ihre Klage weiterhin auf den Gesichtspunkt einer eigenmächtigen ärztlichen Behandlung stützt, ist die Sach- und Rechtslage durch das Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs, den Beschluss über die Zurückweisung der Anhörungsrüge und die im Senatsurteil vom 25.8.2008 getroffenen Feststellungen geklärt.

Die Klägerin hat wirksam in die von den Ärzten Dr. M. und Dr. I. am 19.10.2001 vorgenommene Operation eingewilligt. Ihre Einwilligung war nicht auf einen Eingriff durch Dr. F. als Operateur beschränkt.

Aufgrund der zurückverweisenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist für das weitere Verfahren gemäß § 563 Abs. 2 ZPO zugrunde zu legen, dass sich eine derartige Beschränkung, anders als vom Senat im Urteil vom 25.8.2008 angenommen, nicht aus dem hilfsweise von der Klägerin zu eigen gemachten Vorbringen der Beklagten ergibt. Danach hat Dr. F. auf die Bitte der Klägerin in einem Vorgespräch erklärt, dass er die Operation, sofern möglich, selbst durchführen werde. Die von den Grundsätzen des totalen Krankenhausaufnahmevertrags abweichende Beschränkung der Einwilligung auf einen bestimmten Arzt kann indessen - so der Bundesgerichtshof - nur dann angenommen werden, wenn der Patient seinen entsprechenden Willen eindeutig zum Ausdruck bringt.

Der im Schriftsatz vom 2.9.2010 dargelegte Sachverhalt, dass Dr. F. vor dem streitgegenständlichen Eingriff die Behandlung der Klägerin und die Voroperationen absprachegemäß durchgeführt hatte, ist in diesem Zusammenhang entgegen der von der Klägerin im Schriftsatz vom 28.9.2010 vertretenen Auffassung unerheblich. Äußerte der Arzt Dr. F. den Vorbehalt “sofern möglich„, so war der Wille, die Einwilligung auf Dr. F. zu beschränken, von der Klägerin auch unter Berücksichtigung der Vorgeschichte nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht.

Wie der Senat bereits im Urteil vom 25.8.2008 ausgeführt hat, hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass nicht entsprechend dem Hauptvorbringen der Klägerin von der unbedingten Zusage der Operation durch den Arzt Dr. F. auszugehen ist. Für die Würdigung des Senats war insbesondere maßgeblich, dass es keinen Grund gibt, der erstinstanzlichen Aussage des Zeugen E., nach der die Klägerin ihre Zustimmung in einem Vorgespräch von der Durchführung der Operation durch Dr. F. abhängig gemacht und dieser “das klipp und klar zugesagt„ habe, den Vorzug vor den gegenteiligen, mit dem Vortrag der Beklagten übereinstimmenden Bekundungen des Zeugen Dr. F. einzuräumen.

Aus den Gründen des die Anhörungsrüge der Klägerin zurückweisenden Beschlusses des Bundesgerichtshofs hätte die Klägerin im Übrigen selbst dann, wenn die vorstehend wieder gegebene Darstellung des Zeugen E. zutreffend wäre, ihren Willen, durch Dr. F. behandelt zu werden, nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht. Denn die Frage des Operateurs war nicht Gegenstand des Aufklärungsgesprächs am 18.10.2001. Die Klägerin hat ihren Wunsch, durch Dr. F. operiert zu werden, in dem Aufklärungsgespräch und bei ihrer Einwilligung in den Eingriff nicht erwähnt.

2. Ein Behandlungsfehler der für die Beklagte ...

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