Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 04.03.2010; Aktenzeichen 24 O 413/09)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 04.03.2010 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 413/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Berufungsbeklagte - erstinstanzlich "Beklagte zu 1)"- aus einer bei ihr abgeschlossenen Betriebsinhaltsversicherung für einen vermeintlichen Einbruchdiebstahl vom 06.12.2008 eintrittspflichtig sei. Soweit der Kläger die Berufungsbeklagte (nachfolgend nur noch: Beklagte) erstinstanzlich noch wegen eines weiteren Schadensereignisses vom 18.07.2008 und zugleich aus einer bei ihr unterhaltenen Haftpflichtversicherung in Anspruch genommen hat, hat er die mit dem angefochtenen Urteil erfolgte Klageabweisung hingenommen und verfolgt die darauf abzielenden erstinstanzlichen Feststellungsanträge ebenso wenig weiter wie sein auf eine weitere Inhaltsversicherung gestütztes Feststellungsbegehren gegenüber der Q. S. Versicherungs AG, der ursprünglichen Beklagten zu 2).

Der Kläger betrieb unter der Bezeichnung "D. R. T." u.a. die Vermarktung von Großraumdekorationen mit U.-Tieren. Aufgrund eines Kooperationsvertrags mit der N. U. GmbH vom 13.12.2005 (Anl. A 1) wurden ihm zahlreiche Schaustücke zu diesem Zweck überlassen, überwiegend handelte es sich um lebensgroße Figuren und ganze Inszenierungen/Ensembles, die von erheblichem Wert waren. Wenn die Schaustücke nicht ausgestellt waren, lagerte sie der Kläger in einer Halle auf dem Betriebsgrundstück J.str. 0 in I.. Der Kooperationsvertrag wurde von der Fa. U. zum Jahresende 2008 gekündigt.

Seit dem 25.06.2007 unterhielt der Kläger bei der Beklagten eine Betriebsinhaltsversicherung ("FirmenSchutz Modul: Inhalt") für das Lager in der Innungsstraße mit einer Deckungssumme von insgesamt 2,3 Mio € (Versicherungsschein vom 14.08.2007, Anl. A 3). In Bezug genommen waren die AVB-Modul: Inhalt (Anlage B1a; im folgenden nur noch: AVB). Als versicherte Gefahren waren in der Police u.a. Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus nach einem Einbruch gem. § 3 Nr. 1.2, § 6 AVB aufgeführt. § 33 Ziff. 1.3 der AVB sah die Obliegenheit vor, dass bei Eintritt des Versicherungsfalles der Beklagten und der zuständigen Polizeidienststelle unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der zitierten Vorschriften wird auf die AVB Bezug genommen. Mit Schreiben vom 10.07.2008 kündigte der Kläger die Versicherung, nachdem ihm seinerseits von der Fa. U. der Kooperationsvertrag gekündigt worden war.

Am 14.08.2008 brachte die Ehefrau des Klägers, welche in seinem Geschäftsbetrieb maßgeblich mitarbeitete, einen Diebstahl von Schaustücken aus der Lagerhalle zur Anzeige, wobei angegeben wurde, der Diebstahl habe sich mehr als 3 Wochen zuvor ereignet und sei nicht bemerkt worden, da die Figuren aus einem der hinteren Regale entwendet worden seien; der Diebstahl sei erst aufgefallen, als Mitarbeiter der Fa. U. drei Wochen zuvor eine Bestandsaufnahme durchgeführt hätten (vgl. die Kopien aus der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Köln, 52 UJs 607/08, Anl. A 7). Aus diesem Ereignis werden, wie eingangs erwähnt, im zweiten Rechtszug keine Versicherungsleistungen mehr beansprucht.

Am 08.12.2008 zeigte die Ehefrau des Klägers wiederum einen Diebstahl von Schautieren aus der Lagerhalle vom 06.12.2008 polizeilich an (Bl. 1 ff der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Köln, 42 Js 653/08; im folgenden: EA). Es konnten anlässlich des Polizeieinsatzes keine Einbruchsspuren festgestellt werden, alle Türen und Rolltore waren verschlossen (Bl. 4 EA). Auch der von der Beklagten beauftragte Sachverständige H. vermochte in seinem kriminaltechnischen Gutachten vom 10.02.2009 (Anl. B 5) keine Einbruchsspuren festzustellen. Auf einer Videoaufzeichnung war eine nicht zu ermittelnde Person zu erkennen, welche durch die sog. Nottür (eine unverschlossene und nur von innen zu öffnende Tür) die Halle betrat, wobei die Aufzeichnung kurz danach unterbrochen wurde. Eine Stehlgutliste wurde bei der Polizei durch die Ehefrau des Beklagten mit E- Mail vom 05.01.2009 eingereicht (Bl. 24 EA). Der Kläger machte bei der Beklagten Leistungen aus der Betriebsinhaltsversicherung geltend. In der Korrespondenz (Anl. A 8 ff) lehnte die Beklagte mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 22.06.2009 (Anl. A 14), die Deckung ab.

Der Kläger wird von der Fa. U. gerichtlich auf Ersatz für die verschwundenen Schaustücke beim Landgericht Ellwangen (2 O 522/09) in Anspruch genommen.

Der Kläger hat behauptet, am 06.12.2008 seie...

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