Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 29.11.2016 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 41 O 19/16 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR - ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Beleuchtungskörper entgeltlich oder unentgeltlich zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung abzugeben, ohne dass diese dauerhaft mit einer CE-Kennzeichnung mit einer Mindesthöhe von 5 mm versehen ist, sofern dies aufgrund der Größe oder der Art des Beleuchtungskörpers möglich ist, wenn dies geschieht wie in der Anl. LL4 (Bl. 19 - 21 d.A) und nachfolgend wiedergegeben:

"Bilddarstellung wurde entfernt"

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Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung seinerseits Sicherheit leistet. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit beträgt bezüglich des Unterlassungsanspruchs 30.000,00 EUR und im Übrigen für die Beklagte 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages und für den Kläger 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagten wegen nicht ordnungsgemäß angebrachter CE-Kennzeichnungen auf LED-Lampen auf Unterlassung in Anspruch.

Der Kläger erwarb im Oktober 2015 im Rahmen eines Testkaufs bei einem Weiterverkäufer der Beklagten eine LED-Lampe, die auf dem Lampenkörper und der Fassung keine CE-Kennzeichnung aufweist. Diese befindet sich nur auf der zugehörigen Verpackung. Auf dem Lampenkörper sind in weißer Farbe zahlreiche andere Hinweise angebracht.

Der Kläger hat hierin einen wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche nach §§ 8, 3, 3a, 5a UWG auslösenden Verstoß gegen das ProdSG und die ElektroStoffVO sowie gegen Nr. 9 der sog. "Schwarze Liste" im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG gesehen. Er hat behauptet, nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt zu sein, und in diesem Zusammenhang umfangreich zu seiner sachlichen, personellen und finanziellen Ausstattung sowie zu seiner Mitgliederstruktur, seiner Satzung und seiner Tätigkeit ausgeführt.

Der Kläger hat beantragt,

der Beklagten es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu untersagen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Beleuchtungskörper entgeltlich oder unentgeltlich zum Vertrieb, Verbrauch oder Verwendung abzugeben, ohne dass diese dauerhaft mit einer CE-Kennzeichnung mit einer Mindesthöhe von 5 Millimetern versehen sind, sofern dies aufgrund der Größe oder der Art des Beleuchtungskörpers möglich ist, wenn dies geschieht wie in Anlage LL 4 wiedergegeben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Aktivlegitimation des Klägers bestritten und die Auffassung vertreten, sich mit dem Verkauf der LED-Lampe gesetzestreu verhalten zu haben.

Mit Urteil vom 29.11.2016, auf das wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Ob der Kläger aktivlegitimiert sei, könne dahinstehen, da der Beklagte im Hinblick auf seine nur eingeschränkte Prüfpflicht als Vertreiber von Elektrogeräten nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen habe.

Mit der Berufung hält der Kläger sein Unterlassungsbegehren aufrecht. Er rügt eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung. Das Landgericht habe verkannt, dass es sich bei der Beklagten um die Herstellerin der streitgegenständlichen LED-Lampen handele, nicht nur um eine Vertreiberin. Im Übrigen wiederholt und vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen.

Der Kläger beantragt,

der Beklagten es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR - ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu untersagen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Beleuchtungskörper entgeltlich oder unentgeltlich zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung abzugeben, ohne dass diese dauerhaft mit einer CE-Kennzeichnung mit einer Mindesthöhe von 5 mm versehen ist, sofern dies aufgrund der Größe oder der Art des Beleuchtungskörpers möglich ist, wenn dies geschieht wie in der Anlage LL4 wiedergegeben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie habe die LED-Lampen nicht selbst hergestellt, sondern diese als importierende Händlerin lediglich in der EU in den Verkehr gebracht. Dies lasse sich der auf der Verpackung angebrachten Herkunftsangabe "Made in China" entnehmen. Ihre Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Überprüfung der CE-K...

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