Verfahrensgang

LG Aachen (Aktenzeichen 42 O 44/16)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 25.11.2016 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 42 O 44/16 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Dieses Urteil und das des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger nimmt den Beklagten, der LED-Lampen vertreibt, wegen nicht ordnungsgemäß angebrachter CE-Kennzeichnung auf Unterlassung in Anspruch.

Der Kläger erwarb im Oktober 2015 im Rahmen eines Testkaufs vom Beklagten eine LED-Lampe, die auf dem Lampenkörper und der Fassung keine CE-Kennzeichnung aufweist. Diese befindet sich nur auf der zugehörigen Verpackung.

Der Kläger hat hierin einen wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche nach §§ 8, 3, 3a, 5a UWG auslösenden Verstoß gegen das ProdSG und die ElektroStoffVO sowie gegen Nr. 9 der sog. "Schwarze Liste" im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG gesehen. Er hat behauptet, nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt zu sein, und in diesem Zusammenhang umfangreich zu seiner sachlichen, personellen und finanziellen Ausstattung sowie zu seiner Mitgliederstruktur, seiner Satzung und seiner Tätigkeit ausgeführt.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Beleuchtungskörper entgeltlich oder unentgeltlich zum Vertrieb, Verbrauch oder Verwendung abzugeben, ohne dass diese dauerhaft mit einer CE-Kennzeichnung mit einer Mindesthöhe von 5 Millimetern versehen sind, sofern dies aufgrund der Größe oder der Art des Beleuchtungskörpers möglich ist, wenn dies geschieht wie in Anlage LL 4 wiedergegeben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Aktivlegitimation des Klägers bestritten und die Auffassung vertreten, sich mit dem Verkauf der LED-Lampe gesetzestreu verhalten zu haben. Als Händler habe er lediglich das "Ob" der CE Kennzeichnung zu prüfen.

Mit Urteil vom 25.11.2016, auf das wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Ob der Kläger aktivlegitimiert sei, könne dahinstehen, da der Beklagte im Hinblick auf seine nur eingeschränkte Prüfpflicht als Vertreiber von Elektrogeräten nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen habe.

Mit der Berufung hält der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens das Unterlassungsbegehren aufrecht. Er beruft sich im Rahmen des § 8 Abs. 1 ProdSG nunmehr auch auf Verstöße gegen die Erste Verordnung über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (1. ProdSV) und das Elektro-Magnetische-Verträglichkeitsgesetz (EMVG).

Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Ob der Kläger nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt ist, kann dahinstehen, da sein auf § 8 Abs. 1 UWG gestütztes Unterlassungsbegehren jedenfalls mangels Passivlegitimation des Beklagten unbegründet ist. Der Beklagte hat keine nach § 3 Abs.1 UWG unzulässige weil unlautere geschäftliche Handlung vorgenommen. Er ist als Händler nicht verpflichtet, den richtigen Anbringungsort der CE-Kennzeichnung zu überprüfen, so dass der Kläger sich weder auf Nr. 9 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG berufen kann, noch auf § 3a UWG i.V.m. der ProdSG, der ElektroStoffV, dem EMVG und/oder der 1. ProdSV, noch auf § 5a Abs. 2, Abs. 4 UWG.

Dass die CE-Kennzeichnung im vorliegenden Fall als solche zu Recht verwendet wird, allerdings nicht den formellen Anforderungen des ProdSG und der ElektroStofV genügt, ist unstreitig. Gemäß § 12 Abs. 2 ElektroStoffV und § 7 Abs. 3 ProdSG muss die CE-Kennzeichnung sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Produkt / dem fertigen Elektrogerät oder seinem Typenschild / seiner Datenplakette angebracht werden; falls dies aufgrund der Art oder Größe des Produkts / Elektrogeräts nicht möglich ist, wird sie auf der Verpackung und den Begleitunterlagen angebracht. Die CE-Kennzeichnung hätte hier auf der LED-Lampe selbst angebracht werden können, zusätzlich zu den bereits auf dem Lampenkörper in weißer Farbe aufgedruckten anderen Hinweisen.

1. Eine gegenüber Verbrauchern stets unzulässige geschäftliche Handlung i.S.d. § 3 Abs. 3 UWG ist gemäß Nr. 9 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, eine Ware sei verkehrsfähig. § 3 Abs. 3 UWG mit dem dazu gehörenden Anhang dient der Umsetzung des Art. 5 Abs. 5 Satz 1 der UGP-Richtlinie, der seinerseits auf einen Anhang 1 und damit au...

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