Leitsatz (amtlich)

Der Abtretungsvertrag bewirkt einen Wechsel der Rechtszuständigkeit. Hiermit ist die Annahme, der zunächst wirksamen Übertragung der Forderung könne durch eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse die Grundlage entzogen werden, unvereinbar.

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 26.01.2011; Aktenzeichen 26 O 209/10)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26.1.2011 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des LG Köln - 26 O 209/10 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Vollstreckungsbescheid des AG Hagen vom 25.2.2010 - 09-4338xxx-x-x - wird aufrechterhalten.

Die weiteren Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die Kosten der zweiten Instanz hat die Beklagte zu tragen. Die Kosten der Nebenintervention trägt der Streithelfer der Beklagten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung seitens der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht Ansprüche auf Zahlung monatlich fälliger Renten aus einer bei der Beklagten abgeschlossenen Rentenversicherung geltend.

Der als selbständiger Steuerberater tätige Vater des Streithelfers, Herr X, unterhielt bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten u.a. eine Kapitallebensversicherung zur Versicherungsnummer 8900xx-xxx. Die ihm aus diesem Versicherungsvertrag zustehenden gegenwärtigen und künftigen Rechte hatte er aufgrund Vereinbarung vom 24.5.1982 sicherungshalber an die Klägerin abgetreten. Nach Beendigung dieses Versicherungsvertrags schloss er bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten zur Versicherungsnummer 598xxxx zum 1.10.2000 einen Rentenversicherungsvertrag mit ab dem 1.11.2000 aufzunehmender Rentenzahlung von 1.859,41 DM zzgl. Überschussbeteiligung ab; die hierfür erforderliche Einmalzahlung von 437.976,- EUR brachte er aus dem Kapital des beendeten Lebensversicherungsvertrages auf. Am 26.10.2000 traf er mit der Klägerin eine weitere Abtretungsvereinbarung, deren Inhalt streitig ist.

Herr X verstarb 2002, seine mitversicherte Ehefrau 2005. Seit Juni 2005 erbringt die Beklagte für die Dauer der vereinbarten Rentengarantiezeit Rentenzahlungen an den Streithelfer als Erben. Unter dem 28.7.2009 sprach die Klägerin die Kündigung des Versicherungsvertrages aus. Nachdem die Beklagte dem unter Hinweis auf den in § 4 ihrer in den Vertrag einbezogenen Besonderen Bedingungen vorgesehenen Ausschluss des Kündigungsrechts widersprochen hatte, verlangte die Klägerin in der Folgezeit die Zahlung angeblich rückständiger Renten für die Zeit von Januar 2006 bis Dezember 2009. Über die betreffende Summe hat sie einen Vollstreckungsbescheid erwirkt, gegen den die Beklagte Einspruch eingelegt hat.

Die Klägerin hat in erster Instanz behauptet, am 26.10.2000 mit dem Versicherungsnehmer eine weitere Abtretungsvereinbarung getroffen zu haben, die folgenden Inhalt gehabt habe:

"Von Herrn X, (...) wird hiermit eine Forderung gegen den obengenannten Drittschuldner über 437.475,82 DM * aus Rentenversicherung Nr. 8900xx-xx-xxx fällig am/seit 1.11.2000 an die Sparkasse abgetreten. (...) Die Abtretung dient zur Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Sparkasse gegen den Kreditnehmer aus ihrer bankmäßigen Geschäftsverbindung. (...) Sie sichert auch Ansprüche gegen den Kreditnehmer aus Wechseln, auch soweit sie von Dritten hereingegeben werden, aus Abtretungen oder gesetzlichem Forderungsübergang und aus vom Kreditnehmer gegenüber der Sparkasse übernommenen Bürgschaften (...)

* Die Forderung reduziert sich um die lfd. monatlich gezahlten Rentenzahlungen."

Sie hat die Auffassung vertreten, hierdurch Gläubigerin der Rentenansprüche geworden zu sein.

Die Klägerin hat beantragt, den Vollstreckungsbescheid des AG Hagen vom 25.2.2010 (Az.: 09-4338xxx-x-x) aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte und ihr Streithelfer haben beantragt, die Klage unter Aufhebung des Vollstreckungsbescheids abzuweisen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich mit Nichtwissen bestritten, dass die Abtretungserklärung vom 26.10.2000 die Einfügung "Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten unoder befristeten Forderungen der Sparkasse gegen den Kreditnehmer aus ihrer bankmäßigen Geschäftsverbindung" enthalte und dass der Versicherungsnehmer eine Abtretungsvereinbarung mit diesem Inhalt unterzeichnet habe. Die ihr vorliegende Kopie der Abtretungserklärung enthalte an der Stelle, an der sich die Einfügung befinden solle, eine Lücke. Die Beklagte und ihr Streithelfer haben die Ansicht vertreten, die Klägerin sei durch die Abtretungsvereinbarung nicht aktivlegitimiert, da diese sich ausweislich der darin genannten Versicherungsnummer nicht auf die in Rede stehende Rentenversicherung beziehe. Jedenfalls hindere § 400 BGB eine wirksame Abtretung, weil ...

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