Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 21.04.2009; Aktenzeichen 37 O 151/08)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 18.01.2012; Aktenzeichen IV ZR 196/10)

 

Tenor

Die Berufungen der Beklagten und des Streithelfers gegen das am 21. April 2009 verkündete Urteil der 37. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 37 O 151/08 - werden zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen mit Ausnahme der durch die Streithilfe verursachten Kosten; diese hat der Streithelfer zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger und der Streithelfer sind die beiden Erben des am 11. Dezember 2005 verstorbenen Dr. X. T. (im folgenden: Erblasser). Der Erblasser unterhielt seit Dezember 1993 eine Kapitallebensversicherung bei der Beklagten mit einer Versicherungssumme von 71.770,04 € (= 140.370,- DM). Als Bezugsberechtigter für die Todesfall-Leistung war der Streithelfer eingesetzt.

Zur weiteren Sicherung einer Darlehensforderung der C.-Bank AG (neben einer Grundschuldbestellung und einer Gehaltsabtretung) trat der Erblasser unter dem 2./3. Juni 1994 sämtliche Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag bis zu einer Höhe von 368.560,13 DM ab. Die Abtretungserklärung enthält u.a. folgende Regelungen:

“1. Sicherungszweck

Durch diesen Vertrag werden die bestehenden und künftigen - auch bedingten und befristeten - Ansprüche gesichert, die der Bank aus der Gewährung des vorgenannten Kredits/Darlehens in Höhe des Auszahlungsbetrages von DM 368.560,13 gegen den Kreditnehmer zustehen. Das gilt auch im Fall der Prolongation (Laufzeitverlängerung) und Umschuldung des Kredites/Darlehens.

3. Widerruf von Bezugsrechten

Etwaige Bezugsrechte werden, soweit sie den Rechten der Bank entgegenstehen, für die Dauer dieser Abtretung widerrufen. Ein Überschuss aus der Verwertung der Versicherungsansprüche ist von der Bank im Erlebensfall an den Sicherungsgeber und im Todesfall an den Bezugsberechtigten auszuzahlen.

8. Sicherheitenfreigabe

8.1. Nach Befriedigung ihrer durch die Abtretung gesicherten Ansprüche hat die Bank die ihr abgetretenen Rechte auf den Sicherungsgeber - im Fall eines Todes an den bisherigen Bezugsberechtigten - zurückzuübertragen und einen etwaigen Übererlös aus der Geltendmachung der Sicherheit herauszugeben….

8.2. Die Bank ist schon vor vollständiger Befriedigung ihrer durch die Abtretung gesicherten Ansprüche verpflichtet, auf Verlangen die ihr abgetretenen Rechte sowie andere, ihr bestellte Sicherheiten (z.B. übereignete Sachen, Grundschulden) nach ihrer Wahl an den jeweiligen Sicherungsgeber ganz oder teilweise freizugeben, wenn der realisierbare Wert sämtlicher Sicherheiten 115% der gesicherten Ansprüche der Bank nicht nur vorübergehend überschreitet.„

Die Abtretung wurde der Beklagten durch die C.-Bank AG mit Schreiben vom 15. Juni 1994 angezeigt. Das Darlehen wurde im Jahr 1999 unter Beibehaltung der Sicherungsabtretung bis zum 31. August 2007 prolongiert. Zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers belief sich die Darlehensrestschuld auf rund 140.000,- €. Mit einem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 1. August 2006 erklärte die U.-Bank als Rechtsnachfolgerin der C.-Bank AG u.a.:

“Gemäß unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen Absatz 16.2 geben wir folgende Sicherheit frei:

Lebensversicherung Nr. 2.9 457 xxx.xx bei der B. Lebensversicherung AG …

Wir übertragen hiermit alle Rechte und Ansprüche an sie zurück….

Herr S. N. erhält dieses Schreiben mit gleicher Post.„

Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte die U.-Bank der Beklagten die Zurückübertragung der Rechte und Ansprüche aus der Lebensversicherung “auf die Erben des Versicherungsnehmers„ mit und übersandte ihr die Original-Versicherungspolice. Zu diesem Zeitpunkt betrug die Restschuld aus dem Darlehensvertrag noch 131.724,05 €. Die Beklagte zahlte dem Streithelfer auf dessen Aufforderung einen Betrag von 73.868,24 € (Versicherungsumme zuzüglich Überschussbeteiligung) aus. Das Verlangen des Klägers, den Betrag an die Erbengemeinschaft auszuzahlen, lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 14. November 2006 ab.

Der Kläger hat die Rechtsansicht vertreten, die Versicherungsleistungen stünden der Erbengemeinschaft zu. Das Bezugsrecht des Streithelfers sei im Zuge der Abtretungserklärung widerrufen worden. Zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers habe die besicherte Forderung die Versicherungssumme überstiegen. Der Auszahlungsanspruch habe der Bank zugestanden und sei mit der Freigabe in den Nachlass übergegangen. Mit Freigabe und Rückabtretung der Rechte und Ansprüche aus der Lebensversicherung sei das Bezugsrecht nicht wieder aufgelebt.

Der Kläger hat in erster Instanz zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

1. 73.868,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basisz...

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