Verfahrensgang

LG Aachen (Aktenzeichen 9 O 252/19)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13.02.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - Az.: 9 O 252/19 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 23.924,44 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.08.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 52 % und die Beklagte zu 48 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 39 % und die Beklagte zu 61 %.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt in der Sache die Rückabwicklung eines im Jahr 2006 zwischen der Versicherungsnehmerin A (im Folgenden: Zedentin) und der Beklagten geschlossenen fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrags (Versicherungs-Nr. 4.x xx5 xx4.xx).

Wegen aller Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils sowie das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien und ihre zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage vollumfänglich abgewiesen. Zur Begründung hat es - wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen - Folgendes ausgeführt:

Der geltend gemachte Anspruch stehe der Klägerin nicht zu. Dabei könne die Aktivlegitimation der Klägerin ebenso dahinstehen wie die Frage der Ordnungsmäßigkeit der erteilten Belehrung. Jedenfalls nämlich stehe der Wirksamkeit des Widerspruchs der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Im Rahmen einer Gesamtschau sei zu berücksichtigen, dass die Zedentin während der vertraglichen Beziehungen zu der Beklagten mehrere weitere Versicherungsverträge mit dieser abgeschlossen habe, der Widerspruch erst mehr als zehn Jahre nach Vertragsschluss erfolgt sei, die Zedentin zunächst die Kündigung des Vertrags erklärt und den Rückkaufswert in Empfang genommen habe, eine vorübergehende Beitragsfreistellung mit anschließender Beitragsreduzierung beantragt und gewährt worden sei, eine Sonderzahlung erfolgt und ein Fondswechsel aktiv vorgenommen worden sei.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit welcher sie ihr Begehren nur noch teilweise weiterverfolgt. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens meint sie, das Landgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Sie sei - hierzu legt sie nunmehr Unterlagen zu der von ihr behaupteten Abtretung vor - aktivlegitimiert, der geltend gemachte Anspruch bestehe. Die Widerspruchsbelehrung genüge den Anforderungen nicht; eine hinreichende Verbraucherinformation liege nicht vor. Die Nutzungen aus den im Eigenkapital verbliebenen Prämienanteilen seien in zulässiger Weise anhand der Eigenkapitalrendite sowie nunmehr auch anhand der Nettoverzinsung errechnet worden. Auch ein Verstoß gegen § 242 BGB sei - wozu die Klägerin näher ausführt - nicht gegeben. Ohnehin könne die Beklagte kein schutzwürdiges Vertrauen für sich beanspruchen.

Nachdem sie die Berufung im Übrigen zurückgenommen hat, beantragt die Klägerin nunmehr,

das am 13.02.2020 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 252/19 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag von 26.631,69 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.10.2018 sowie eine Verzugskostenpauschale von 40,00 EUR zu zahlen und die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten der B GbR in Höhe von 1.852,00 EUR freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält die Berufung bereits für unzulässig, soweit diese ihre Verurteilung zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten betreffe; diesbezüglich fehle es an einer hinreichenden Berufungsbegründung. Im Übrigen sei die Berufung - so meint die Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihrerseits - unbegründet. Die Klägerin sei schon nicht aktivlegitimiert, weil der vorgelegte Abtretungsvertrag wegen Verstoßes gegen das RDG nichtig sei. Die von der Klägerin mit der Zedentin geschlossene Vereinbarung beinhalte die Prüfung eines Widerspruchs- oder Rücktrittsrechts, die hier vor dem Hintergrund der vorgesehenen Beteiligung der Zedentin am Erlös keineswegs nur in eigenem Interesse erfolge und damit eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung darstelle. Diese dürfe die Klägerin aber nicht vornehmen, da sie nur über eine eingeschränkte Erlaubnis nach § 10 Abs. 3 RDG (Inkassoerlaubnis) verfüge. Über eine Erlaubnis zur Vornahme von Rechtsdienstleistu...

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