Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 24 O 207/08)

 

Tenor

... werden die Parteien darauf hingewiesen, dass der Senat nach Beratung erwägt, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und auch die weiteren Voraussetzungen gemäß § 522 Abs. 2 Nr. 2, 3 ZPO vorliegen.

 

Gründe

I. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Die Beklagte ist, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, infolge einer Obliegenheitsverletzung der Klägerin leistungsfrei geworden, denn die Klägerin hat die Pflicht zur fristgerechten Anzeige des Versicherungsfalls grob fahrlässig verletzt und den Kausalitätsgegenbeweis nicht geführt:

Gemäß § 7 V Nr. 4 AKB wird die Beklagte nach Maßgabe des § 6 Abs. 3 VVG a.F. leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer eine ihn in der Fahrzeug- oder Kraftfahrtunfallversicherung treffende Obliegenheit verletzt. Die Leistungsfreiheit tritt bei nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllenden Obliegenheiten nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer nicht vorsätzlich oder nicht grob fahrlässig gehandelt hat. Gemäß § 6 Abs. 3 S. 1 VVG a.F. wird vermutet, dass eine Obliegenheitsverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig erfolgte. Im Fall der grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung tritt die Leistungsfreiheit nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer darlegt und beweist, dass die Obliegenheitsverletzung keinen Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls, die Feststellung der Leistungspflicht oder auf den Umfang der Leistungspflicht hatte.

Die Klägerin traf die Obliegenheit zur Schadensmeldung binnen der Wochenfrist des § 7 I Nr. 2 AKB. Soweit die Klägerin meint, sie sei im Hinblick auf § 7 VI Nr. 1 AKB nicht zur Meldung des Schadensfalls innerhalb von einer Woche nach dem Unfallgeschehen verpflichtet gewesen, geht dies fehl. Die Möglichkeit der Eigenregulierung (eines Haftpflichtschadens) hat die Beklagte der Klägerin nur bei einem Schaden bis zur Höhe von 300,-- € eingeräumt (vgl. Bl. 139). Dass diese Grenze hier deutlich überschritten war, ist offensichtlich.

Einer Anzeige des Versicherungsfalls hätte es ferner dann nicht bedurft, wenn der Versicherer bereits auf andere Weise, nämlich durch Anzeige des Geschädigten, fristgerecht Kenntnis vom Schadenereignis erlangt gehabt hätte, § 33 Abs. 2 VVG a. F. (vgl. dazu auch Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 7 AKB Rn. 4). Eine solche Kenntniserlangung durch die Beklagte ist hier aber weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.

Die Klägerin hat die Obliegenheit zur Schadensanzeige unstreitig nicht fristgerecht erfüllt. Sie hat den Unfall ihres Ehemanns vom 14.03.2006 erst mit Schreiben vom 24.04.2006 (gegenüber einem Versicherungsagenten der Beklagten) gemeldet. Soweit die Beklagte sich auf die Nichteinholung einer Weisung vor der Reparatur des kl. Fahrzeugs beruft, stellt diese Obliegenheitsverletzung eine Folge der verspätete Schadensanzeige dar, so dass die Ausführungen zum Verschulden der verspäteten Schadensanzeige gleichermaßen auch für die Unterlassung der Einholung einer Weisung der Beklagten vor der Reparatur gelten.

Die Klägerin hat die Anzeigepflicht nach Auffassung des Senats zwar nicht vorsätzlich, aber grob fahrlässig verletzt. Vorsatz im Sinne von § 6 Abs. 3 VVG erfordert das Wollen der Obliegenheitsverletzung im Bewusstsein der Verhaltensnorm, wobei bedingter Vorsatz genügt (OLG Saarbrücken, VersR 91/872 und r+s 90, 140; Prölss/Martin, § 6 VVG Anm. 12;Römer/Langheid/Römer, VVG, 2. Aufl., § 6 Rn. 76). Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts nicht, jeder durchschnittliche Versicherungsnehmer in der Kaskoversicherung wisse, dass der Schadensfall innerhalb einer Woche zu melden ist. Vorsatz kann vielmehr nur beim Hinzutreten weiterer Umstände angenommen werden, aus denen sich die Kenntnis des Versicherungsnehmers nicht nur der Pflicht zur Anzeige des Versicherungsfalls, sondern auch der kurzen Anzeigefrist ergibt. Hier liegen keine Umstände vor, die nahelegen, dass die Klägerin Kenntnis von der Anzeigefrist hatte. Die Klägerin hat den Versicherungsfall aber grob fahrlässig nicht innerhalb der Frist des § 7 I Nr. 2 AKB angezeigt. Die von der Klägerin vertretene Auffassung, Anlass, sich über die Versicherungsbedingungen zu informieren, habe erst bestanden, als sich abgezeichnet habe, dass die Versicherung der Unfallgegnerin O. den Schaden nicht vollständig regulieren werde, teilt der Senat nicht. Der Eintritt eines Ereignisses, das einen Versicherungsfall darstellen könnte, muss und wird im allgemeinen dem Versicherungsnehmer Anlass geben, die etwa früher unterlassene Information nachzuholen (BGH, Urteil v. 24.03.1982, IV a ZR 226/80 - zitiert nach [...] = VersR 1982, 567; Römer/Langheid/Römer, VVG, 2. Aufl., § 6 Rn. 85). Dass sich ein Verkehrsunfall als Versicherungsfall darstellen kann, auch wenn der Versicherungsnehmer zunächst davon ausgeht, dass die Verantwortlichkeit für den Unfall nicht bei ihm liegt, liegt auf der Hand. Die Nichtanzeige des Unfalls und Nich...

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