Verfahrensgang

LG Bonn (Aktenzeichen 10 O 4/16)

 

Tenor

Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 04.11.2016 - 10 O 4/16 - gem. § 522 II ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

 

Gründe

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin im Beschlusswege gem. § 522 II ZPO zurückzuweisen, da das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Das Landgericht hat mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung die Klage abgewiesen und Entschädigungsansprüche der Klägerin aus der bei der Beklagten bestehenden Versicherung "Rahmenvertrag Kraftfahrt" wegen unfallbedingter Beschädigung ihres Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen XX-X000 in Höhe von 13.786,99 EUR verneint. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil. Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung, das Rechtsmittel ist unbegründet.

Ergänzend ist folgendes anzumerken:

Das Landgericht hat zu Recht ein Leistungskürzungsrecht der Beklagten "auf null" angenommen, weil die Klägerin ihre Anzeigeobliegenheiten gemäß E.1.1 und E.3.2 AKB verletzt hat und in Zusammenschau beider Obliegenheitsverletzungen von einer gravierenden, jedenfalls grob fahrlässig Verletzung auszugehen ist.

1. Obliegenheitsverletzung gem. E.1.1 AKB und E.3.2 AKB:

a) Ihre Obliegenheit gemäß E.1.1 AKB hat die Klägerin dadurch verletzt, dass sie den Unfall ihres versicherten Fahrzeugs, der sich in der Zeit zwischen dem Beginn dessen Vermietung am 06.11.2014 und dem 17.11.2014 ereignet haben muss, der Beklagten nicht bis spätestens zum 24.11.2014 angezeigt hat, obwohl sie davon spätestens am 17.11.2014 Kenntnis hatte. Denn die Klägerin hat die A Kfz-Sachverständige GmbH - im folgenden A GmbH - nach dem Inhalt des vorgelegten Gutachtens vom 22.12.2014 (K 6 AH) an diesem Tag mit der Begutachtung beauftragt hat und einer deren Mitarbeiter hat noch am gleichen Tag das verunfallte Fahrzeug bei der Fa. Autohaus B C in C besichtigt, wohin es vom Unfallort in Frankreich verbracht worden war. Mit ihrer erst am 23.12.2014 (K 5 AH), also über einen Monat nach Rückerhalt des unfallbedingt beschädigten Fahrzeugs, vorgenommenen Schadensanzeige bei der Beklagten hat die Klägerin die Wochenfrist gemäß Ziffer E.1.1 AKB bei weitem überschritten.

Die Verletzung dieser Obliegenheit war auch mindestens grob fahrlässig. Der Klägerin war die Obliegenheit zur unverzüglichen Unfallanzeige gegenüber der Beklagten binnen Wochenfrist nach dem Unfallereignis gemäß E.1.1 AKB bekannt. Grobe Fahrlässigkeit (im mittleren Bereich des objektiven Verstoßes) wird vermutet und ist vom Versicherungsnehmer auszuräumen (Prölss/Martin/Knappmann a.a.O. AKB 2008 E.6 Rn. 2). Dies ist der Klägerin nicht gelungen, insbesondere hat sie keine nachvollziehbaren und triftigen Gründe für die erhebliche Überschreitung der Schadenanzeigefrist dargelegt.

Eine grob fahrlässige Verletzung dieser Obliegenheit infolge der erheblichen Zeitüberschreitung entfällt nicht dadurch, dass sich nach dem Klägervortrag die Ermittlung des Unfallschadens und des Unfallhergangs schwierig bis unmöglich gestaltet haben sollen, weswegen ihr zunächst weder das Unfallereignis noch der Verbleib des Fahrzeugs bekannt gewesen sei. Da die Klägerin die A GmbH am 17.04.2014 mit der Begutachtung der Schäden an dem bereits nach C verbrachten Fahrzeug beauftragt hatte, waren ihr jedenfalls zu diesem Zeitpunkt das Unfallereignis und der Unfallschaden am Fahrzeug bekannt. Es ist daher nicht nachvollziehbar, inwieweit sich zumindest diese Ermittlungen als schwierig bis unmöglich gestaltet haben. Die der Klägerin am 17.11.2014 fehlenden Informationen zum Unfallhergang waren für eine Schadenmeldung bei der Beklagten nicht erforderlich, so dass sie der Beklagten bis 24.11.2014 unschwer und ohne großen Aufwand, ggf. auch telefonisch oder per E-Mail, den Unfall und die unfallbedingte Beschädigung ihres Fahrzeugs hätte anzeigen können. Daran war sie nicht dadurch gehindert, dass das Fahrzeug nach dem Unfall zunächst von der französischen Polizei in Verwahrung genommen worden war und dort erst abgeholt werden musste. Die Abholung und die Verbringung nach Deutschland waren schon am 17.11.2014 und damit vor Ablauf der Anzeigefrist abgeschlossen.

Die Klägerin kann sich zu ihrer Entlastung auch nicht darauf berufen, bei einer derart komplizierten und umfangreichen Sachlage könne es bei einem so großen Unternehmen wie ihrem vorkommen, dass eine Schadenanzeige erst vier Wochen nach Bekanntwerden des Versicherungsfalles erfolge, statt eine Woche danach. Es liegt im alleinigen Verantwortungsbereich der Klägerin, in ihrem Unternehmen für ei...

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