Verfahrensgang

AG Euskirchen (Aktenzeichen 38 F 83/18)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde vom 07.08.2020 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Euskirchen vom 09.06.2020 (38 F 83/18) in Ziffer 2, 2. Absatz wie folgt neu gefasst:

"Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei den Rheinischen Versorgungskassen (Vers.-Nr. A) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 33,65 Versorgungspunkten nach Maßgabe des § 44 der Satzung in der jeweils geltenden Fassung, bezogen auf den 31.08.2018, übertragen."

2. Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beteiligten jeweils 25 Prozent auferlegt. Weitere Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.270,00 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin ist am xx.xx.1958 geboren und bezieht seit dem 01.06.2015 eine auf den 30.05.2024 befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Sie erhielt weiter eine zeitlich unbefristete teilweise Erwerbsminderungsrente, die jedoch wegen der höheren vollen Erwerbsminderungsrente nicht ausgezahlt wird.

Die Beteiligten haben am 07.09.1992 die Ehe geschlossen.

Mit einem dem Antragsgegner am 04.09.2018 zugestellten Antrag hat die Antragstellerin beantragt, die Ehe der Beteiligten zu scheiden und den Versorgungsausgleich durchzuführen.

Mit Schreiben vom 22.10.2018 hat die Deutsche Rentenversicherung Bund im Rahmen der Auskunftserteilung zum Versorgungsausgleich dem Amtsgericht mitgeteilt, dass die Antragstellerin eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhalte, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze voraussichtlich nicht entzogen werde. Die Rheinischen Versorgungskassen haben in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass die Antragstellerin eine nicht ausgleichsreife zeitlich befristete Rente erhalte, sodass für den Versorgungsausgleich lediglich die ehezeitbezogene Anwartschaft auf Betriebsrente heranzuziehen sei. Entsprechend haben die Rheinischen Versorgungskassen den Ehezeitanteil mit 59,68 Versorgungspunkten berechnet und den Ausgleichswert mit 26,42 Versorgungspunkten vorgeschlagen.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Euskirchen hat mit Beschluss vom 09.06.2020 die Ehe der Beteiligten geschieden. Weiter hat es den Versorgungsausgleich auf der Grundlage der durch die Versorgungsträger mitgeteilten Daten durchgeführt, u.a. auch bzgl. der Anrechte beider Beteiligten bei den Rheinischen Versorgungskassen. Im Hinblick auf das Anrecht der Antragstellerin bei den Rheinischen Versorgungskassen B hat es wie folgt tenoriert:

"Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei den Rheinischen Versorgungskassen (Vers.-Nr. A) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 26,42 Versorgungspunkten nach Maßgabe des § 44 der Satzung in der jeweils geltenden Fassung, auf das Konto, bezogen auf den 31.08.2018, übertragen."

Gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich bzgl. der Anrechte beider Beteiligten bei den Rheinischen Versorgungskassen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners. Dieser macht geltend, der von dem Amtsgericht insoweit durchgeführte Versorgungsausgleich sei zum einen deshalb fehlerhaft erfolgt, weil die Startgutschriften fehlerhaft berechnet worden seien, da jeweils die in 2019 erfolgte Neuregelung nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 09.03.2016 (IV ZR 9/15 und IV ZR 168/15) nicht berücksichtigt worden seien. Der Versorgungsausgleich sei darüber hinaus auch deshalb fehlerhaft, weil nicht berücksichtigt worden sei, dass die Antragstellerin eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehe, die zwar befristet, jedoch derartig verfestigt sei, dass sie nicht als Anwartschaftswert, sondern als Rentenwert hätte zugrunde gelegt werden müssen.

Der Antragsgegner hat zunächst sinngemäß beantragt,

die Entscheidung des Amtsgerichts im Hinblick auf den durchgeführten Versorgungsausgleich bezüglich der Anrechte der Antragstellerin und des Antragsgegners bei den Rheinischen Versorgungskassen (Ziffer 2 Abs. 2 und Abs. 5 des Scheidungsbeschlusses) aufzuheben und die Sache insoweit an das Amtsgericht zurück zu verweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen.

Gleichzeitig erhebt die Antragstellerin Anschlussbeschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich betreffend die Anrechte der Beteiligten bei den Rheinischen Versorgungskassen B. Soweit das Amtsgericht die ausgleichenden Anrechte bei den Rheinischen Versorgungskassen fehlerhaft berechnet habe, wäre auch das Anrecht der Antragstellerin betroffen.

Der Senat hat die Rheinischen Versorgungskassen aufgefordert, die Anrechte der Beteiligten neu zu berechnen. Die Rheinische Versorgungskassen haben die Anrechte der Beteiligten auf der Grundlage der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes neu berechnet und mitgeteilt, dass sich die Höhe der Startgutschrift für rentenferne Ja...

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