Tenor

Der 7. Zivilsenat erklärt sich zur Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers für zuständig.

 

Gründe

I. Der Antragsteller hat als nicht am Verfahren beteiligter Dritter beim Amtsgericht Köln - Familiengericht - Akteneinsicht in ein familiengerichtliches Verfahren (313 F 49/08 AG Köln) beantragt, die durch Beschluss des AG Köln vom 03.03.2023 und vom 21.06.2023 abgelehnt worden ist. Dagegen möchte er einen Rechtsbehelf einlegen. Zu seiner Beschwer möchte er zu einem späteren Zeitpunkt noch näher vortragen. Seinen Rechtsbehelf hat er entsprechend der vom Amtsgericht im zweiten Beschluss erhaltenen Rechtsbehelfsbelehrung als Antrag auf gerichtliches Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG bezeichnet, meint selbst indes, tatsächlich sei die Beschwerde nach § 58 FamFG statthaft; er beantrage eine entsprechende Verweisung.

II. Die vorliegende Entscheidung ergeht nach § 17a Abs. 3 S. 2 GVG, da der Antragsteller die Zuständigkeit des Senats bestreitet, dieser sich aber nach eingehender Prüfung nunmehr für zuständig erachtet.

Ob zulässiger Rechtsbehelf Dritter gegen Entscheidungen über ein Akteneinsichtsgesuch nach § 13 FamFG die Beschwerde nach § 58 FamFG oder ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG ist, wird in Rechtsprechung und Literatur uneinheitlich beantwortet. Der 7. Zivilsenat hat in einer älteren Entscheidung aus dem Jahr 2013 (7 VA 2/13, BeckRS 2014, 000243) das Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG für statthaft gehalten und seine Zuständigkeit bejaht. In der Rechtsprechung und Literatur wird diese Einschätzung vielfach geteilt - jedenfalls für den Fall, dass die Akteneinsicht in ein abgeschlossenes Verfahren begehrt wird (vgl. OLG Hamm FamRZ 2012, 51; OLG Frankfurt FamRZ 2020, 1581; OLG Schleswig ZEV 2019, 219; Klaus Schreiber Kemper/Schreiber, Familienverfahrensrecht, 3. Auflage 2015; § 13 Rn. 20; Gomille Haußleiter, FamFG, 2. Auflage 2017, § 13 Rn. 13; Borth Musielak/Borth/Frank, FamFG, 7. Auflage 2022 § 13 Rn. 7; Pabst Münchener Kommentar zum FamFG, 3. Auflage 2018; § 13 Rn. 32).

Nach gegenteiliger Auffassung wird die Beschwerde nach § 58 FamFG für das richtige Rechtsmittel gehalten (vgl. BayObLG FamRZ 2020, 942, juris Rn. 18; FamRZ 2020, 621, juris Rn. 5 und 9; KG FGPrax 2011, 157, juris Rn. 4; OLG Celle FamRZ 2012, 727, juris Rn. 9 f.; OLG Düsseldorf FamRZ 2014, 1480, juris Rn. 15; OLG Karlsruhe Beschl. v. 4.7.2022 - 20 WF 68/22, BeckRS 2022, 22782, juris Rn. 7; OLG Koblenz FGPrax 2019, 268, juris Rn. 6; OLG Saarbrücken FGPrax 2012, 75, OLG Stuttgart FGPrax 2011, 263, juris Rn. 4; Sternal, in: Sternal FamFG, 21. Aufl. 2023, § 13 Rn. 84 m. w. N.; Bumiller, in: Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 13. Auflage 2022, § 13 Rn. 18; Burschel/Perleberg-Kölbel, in: BeckOK FamFG, Hahne/Schlögel/Schlünder, 48. Edition, Stand: 01.11.2023, § 13 Rn. 46; Kretz, in: Jürgens, Betreuungsrecht, 7. Auflage 2023, § 13 Rn. 14; Kroiß, in: Kroiß/Siede, FamFG, 3. Auflage 2023, § 13 Rn. 4; Kemper, in: Saenger, Zivilprozessordnung, 10. Auflage 2023, § 13 Rn. 7). Diese Ansicht beruft sich im Kern darauf, dass § 13 Abs. 7 FamFG die Entscheidung durchweg in die Hand des Gerichts (bzw. des Vorsitzenden) lege und damit eine § 299 Abs. 2 ZPO vergleichbare Regelung, wonach bei "dritten Personen" der "Vorstand des Gerichts" zuständig ist, gerade nicht enthalte. Dieser Umstand stehe der Annahme eines Justizverwaltungsaktes entgegen.

Mit Beschluss vom 15.11.2023 - IV ZB 6/23 - hat der Bundesgerichtshof den Meinungsstreit aufgegriffen und entschieden, dass der statthafte Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung des Nachlassgerichts nach § 13 Abs. 7 FamFG über die Nichtgewährung von Einsicht in die Akten eines abgeschlossenen Verfahrens für einen am Verfahren nicht beteiligten Dritten der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG sei. Zur Begründung hat er ausgeführt, eine spruchrichterliche Tätigkeit finde nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr statt; die Aufbewahrung und Verwaltung von Gerichtsakten nach Abschluss eines Verfahrens sei grundsätzlich nicht Aufgabe des Spruchkörpers, sondern der Gerichtsverwaltung. Der Wortlaut des § 13 Abs. 7 FamFG stehe dieser Auslegung nicht entgegen. Dort heiße es nur, dass über die Akteneinsicht das Gericht entscheide, bei Kollegialgerichten der Vorsitzende. Über die Form der zu treffenden Entscheidung und deren Rechtswirkungen enthalte das Gesetz indes keine Aussage. Maßgeblich für die Qualifikation einer Maßnahme als Justizverwaltungsakt sei die Art der Aufgabe und nicht, welche Stelle diese Aufgabe im Einzelfall konkret wahrgenommen habe.

Der erkennende Senat schließt sich dieser Einschätzung nach eingehender Prüfung nunmehr im Ergebnis an. Danach handelt es sich vorliegend bei der Entscheidung über die Nichtgewährung von Akteneinsicht um einen Justizverwaltungsakt, da das betreffende Verfahren bereits abgeschlossen ist und eine spruchrichterliche Tätigkeit in diesem Verfahren daher grundsätzlich nicht mehr stattfindet. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist auch nicht so ...

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