Tenor

  • I.

    Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen.

  • II.

    Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).

  • III.

    Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.

 

Gründe

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, der u.a. wie folgt begründet worden ist:

I.

Mit Bußgeldbescheid vom 11.06.2012 (Bl. 7 ff. d.A.) hat die Bürgermeisterin der Stadt C gegen den Betroffenen wegen Verstoßes gegen den Leinenzwang am 12.04.2012 auf der Rheininsel H gemäß § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Ziffer 4 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt C vom 05.07.2010 (im Folgenden "Straßenordnung" genannt) ein Bußgeld in Höhe von 200,- Euro verhängt. Nach Zustellung des Bußgeldbescheides an den Betroffenen am 12.06.2012 (Bl. 11 d.A.) hat dieser mit Schreiben vom 04.07.2012, eingegangen bei der Stadt C am Folgetag, Einspruch eingelegt (Bl. 12 d.A.), nachdem ihm wegen seines Urlaubs bis zum 02.07.2012 von der Bürgermeisterin der Stadt C die Einspruchsfrist bis zum 09.07.2012 verlängert worden war (Bl. 8, 14 d.A.).

Das zur Entscheidung berufene Amtsgericht Königswinter - 21 OWi 110/12 - hat den Betroffenen am 05.12.2012 wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen den Leinenzwang gemäß den §§ 5 Abs. 1, 15 Abs. 1 Nr. 4 der Straßenordnung zu einem Bußgeld in Höhe von 100,- Euro verurteilt (Bl. 33 ff. d.A.).

Gegen dieses in seiner Anwesenheit verkündete Urteil (Bl. 29, 31 d.A.) hat der Betroffene am 10.12.2012, eingegangen bei dem Amtsgericht Königswinter am selben Tag, Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt (Bl. 32 d.A.).

Nach Zustellung des Urteils an den Betroffenen am 20.12.2012 (Bl. 45 d.A.) ist der Antrag am 10.01.2013 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Königswinter mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts begründet worden (Bl. 46 ff. d.A.). Insbesondere sei die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts unerlässlich, da § 5 der Straßenordnung gegen höherrangiges Recht verstoße, nämlich gegen die §§ 2 und 15 des Landeshundegesetzes NRW (im Folgenden LHundG NRW), soweit hierin eine generelle Leinenpflicht für die Insel H statuiert werde. Auch seien insbesondere die Ausführungen des Gerichts zum Übermaßverbot rechtsfehlerhaft.

II.

Der gemäß § 80 Abs. 2 OWiG statthafte Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig. Er ist auch form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden.

In der Sache hat der Antrag indes keinen Erfolg.

In dem angefochtenen Urteil ist ausschließlich eine Geldbuße von nicht mehr als 250,- Euro festgesetzt worden. Die Rechtsbeschwerde ist daher nicht nach § 79 Abs. 1 S. 1 OWiG ohne weiteres statthaft, sondern bedarf gemäß § 79 Abs. 1 S. 2 OWiG der Zulassung. Deren gesetzliche Voraussetzungen sind hier allerdings nicht gegeben.

Nach § 80 Abs. 1 OWiG kann die Rechtsbeschwerde bei weniger bedeutsamen Ordnungswidrigkeiten, bei denen sie grundsätzlich ausgeschlossen ist, nur ausnahmsweise zugelassen werden, soweit dies nämlich geboten ist, um den Oberlandesgerichten im allgemeinen Interesse Gelegenheit zu geben, durch eine Entscheidung zur Rechtsfortbildung oder zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung beizutragen. Sinn der Regelung ist mithin nicht die Herstellung der rechtlich richtigen Entscheidung im Einzelfall (vgl. SenE vom 10.11.2000 - Ss 462/00 Z = VRS 100, 33; SenE vom 08.01.2001 - Ss 545/00 Z = DAR 2001, 179; Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, 15. Aufl., 2009, § 80 Rn. 5).

Im Einzelnen sieht die Bestimmung des § 80 Abs. 1 OWiG vor, dass die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden kann, wenn dies entweder zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (Nr. 1) oder wenn die Aufhebung des Urteils wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geboten ist (Nr. 2).

Beträgt - wie im vorliegenden Fall - die festgesetzte Geldbuße nicht mehr als 100,- Euro, so ist die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde durch § 80 Abs. 2 OWiG noch weiter, nämlich in der Weise eingeschränkt, dass in den Fällen des § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG nur noch die Notwendigkeit einer Rechtsfortbildung bezogen auf das materielle Recht die Zulassung rechtfertigt (SenE vom 17.07.1998 - Ss 351/99 - Z = NStZ-RR 1998, 345; SenE vom 04.04.2011, III - 1 RBs 181/11 - 83 Ss-OWi 69/11; Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 3. Aufl., 2012, Rn. 2237).

Beide Voraussetzungen, die danach eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ermöglichen, liegen hier nicht vor.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist weder gerügt noch sonst ersichtlich.

Zur Fortbildung des Rechts ist die Rechtsbeschwerde ebenfalls nicht zuzulassen. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts kommt nur bei Rechtsfragen in Betracht, die entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und abstraktionsfähig sind (vgl. hierzu auch OLG Hamm vom 04.10.2007 - 3 Ss OWi 663/07, zitiert über jurion). Sie besteht darin, Leitsätze aufzustellen und...

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