Verfahrensgang

AG Aachen (Beschluss vom 21.02.2017; Aktenzeichen 222 F 226/16)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 10.01.2018; Aktenzeichen XII ZB 451/17)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Teilbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 21.02.2017 (222 F 226/16) wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 500 EUR (§ 54 FamGKG)

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind geschiedene Ehepartner, die u.a. in einem Ehevertrag auf nachehelichen Unterhalt verzichtet hatten. Vorliegend macht die Antragstellerin, nachdem ihr Arbeitsverhältnis gekündigt wurde, nachehelichen Unterhalt im Wege des Stufenantrags (Bl. 62 f. d. A.) geltend.

Das Amtsgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung antragsgemäß zur Auskunft verpflichtet.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners, mit welcher dieser vorbringt, aufgrund des Ehevertrags - von dessen Wirksamkeit er ausgehe - bestünden keinesfalls Auskunftsansprüche.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil keine hinreichende Beschwer besteht, worauf der Senat mit Verfügung vom 03.05.2017 (Bl. 90 d.A.), auf die Bezug genommen wird, bereits hingewiesen hat.

Im Falle der Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft - wie hier - bestimmt sich die Beschwer des Verpflichteten nach dem für die Erteilung der Auskunft erforderlichen Aufwand (vgl. BGH, Beschl. vom 09.04.2014 - XII ZB 565/13, FamRZ 2014, 1100), unabhängig von den - möglicherweise - im gerichtlichen Verfahren anfallenden Kosten gutachterlicher Überprüfung der Angaben im Rahmen einer Beweisaufnahme, auf welche der Antragsgegner verweist.

Soweit es aber um den eigenen Zeitaufwand des zur Auskunft Verpflichteten geht, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die hierfür erforderlichen Tätigkeiten in der Freizeit erbracht werden können und daher grundsätzlich auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige gem. § 20 JVEG als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde (derzeit: 3,50 EUR je Stunde, vgl. BGH, Beschl. v. 11.3.2015 - XII ZB 317/14, FamRZ 2015, 838; BGH, Beschl. v. 27.04.2016 - XII ZB 527/15,FamRZ 2016, 1154).

Der Hinzuziehung eines Steuerberaters bedarf es zur Erfüllung der Auskunft nicht. Die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson können bei der Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes nämlich nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist (BGH, Beschl. v. 26.10.2005 - XII ZB 25/05, FamRZ 2006, 33 (34); BGH, Beschl. v. 14.05.2014 - XII ZB 487/13, FamRZ 2014, 1286). Davon ist im vorliegenden Fall schon deshalb nicht auszugehen, weil dem Antragsgegner lediglich aufgegeben wurde, seine Einkünfte (auch) aus Geschäftsführertätigkeit darzulegen. Soweit sein Vermögen Gesellschaftsbeteiligungen umfasst, ist deren Darstellung als solche unter Beifügung der vorhandenen Jahresabschlüsse regelmäßig ausreichend (vgl. BGH, Beschl. v. 23.05.2012 - XII ZB 594/11 - juris Rn. 8; BGH, Beschl. v. 14.05.2014 - XII ZB 487/13, FamRZ 2014, 1286). Zuflüsse aus gesellschaftsrechtlichem Grund hingegen dürften vom Antragsgegner selbst, der diese Zahlungen erhält, bezifferbar sein.

Daran ändert nichts, wenn der Antragsgegner es in der Vergangenheit für angebracht gehalten hat, sich für die Zusammenstellung seiner Einkünfte gegenüber dem Finanzamt eines Steuerberaters zu bedienen. Dass er - aus welchen Gründen auch immer - auf eine geordnete Aufzeichnung seiner Einnahmen und Ausgaben verzichtet hat, gehört zum Bereich seiner von ihm zu verantwortenden persönlichen Lebens- und Wirtschaftsführung. Damit kann er die objektive Notwendigkeit der Inanspruchnahme einer Hilfskraft nicht rechtfertigen (so bereits BGH, Urt. v. 05.05.1993 - XII ZR 88/92, FamRZ 1993, 1423). Soweit für die Erstellung der Auskunft erforderliche Unterlagen dem Finanzamt vorliegen, kann der Antragsgegner diese dort einsehen und erforderlichenfalls Fotokopien anfertigen lassen oder sie für kurze Zeit zurückerbitten.

Dem Antragsgegner ist zuzugestehen, dass diese Art der Wertbemessung eines Auskunftsanspruches in den meisten Fällen die Anfechtung von Auskunftsverpflichtungen verhindert. Es ist indes die Eigenart eines Rechtsmittelwertes (§§ 511 II Nr. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO, 61 I FamFG), dem Streit um bestimmte Forderungen, die üblicherweise nur in einer Höhe entstehen, die hinter dem Rechtsmittelwert zurückbleibt, weitere Instanzen zu verschließen (so auch OLG Brandenburg, Beschl. v. 13.10.2015 - 13 UF 90/13, zit. n. Juris).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11622721

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