Leitsatz (amtlich)

"MB/KK 94 § 1 Abs. 2, MB/KK 94 § 4 Abs. 6

Die Aufwendungen für eine im Jahr 2005 durchgeführte Orthokin-Therapie zur Behandlung einer Kniegelenksarthrose sind in der privaten Krankenversicherung nicht erstattungsfähig."

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 23 O 238/06)

 

Tenor

In dem Rechtsstreit pp. werden die Parteien darauf hingewiesen, dass der Senat nach Beratung erwägt, die Berufung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und auch die weiteren Voraussetzungen gem. § 522 Abs. 2 Nr. 2, 3 ZPO vorliegen.

 

Gründe

I. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

Die Klägerin will das erstinstanzliche Urteil gem. dem angekündigten Berufungsantrag zwar in vollem Umfang überprüfen lassen. Die Berufungsbegründung wendet sich indes ausschließlich gegen die Ausführungen des LG zur fehlenden Erstattungsfähigkeit der Orthokin-Behandlung. Soweit das landgerichtliche Urteil die Abweisung der Klage auf andere Gesichtspunkte gestützt hat, fehlt es an hinreichenden Berufungsangriffen.

Die mangelnde Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen, die dem Kläger unter dem 27.7.2005 von seinem Arzt Dr. I. in Rechnung gestellt worden sind, hat das LG - jedenfalls soweit damit ärztliche Behandlungen außerhalb der Orthokin-Therapie abgerechnet worden sind - tragend damit begründet, dass die umfangreichen, zeitlich parallel durchgeführten ärztlichen Maßnahmen wegen eines medizinisch nicht gerechtfertigten fehlerhaften Therapieansatzes (polypragmatische Therapie) nicht unter den Versicherungsschutz der privaten Krankenversicherung fallen. Das hat der Sachverständige Prof. D. bereits in seinem Hauptgutachten vom 28.1.2008 eingehend begründet (Gutachten S. 13-18; GA 264 ff.). Diese Feststellungen hält auch der Senat für in jeder Hinsicht überzeugend. Einwendungen hiergegen hat der Kläger schon erstinstanzlich nicht mehr erhoben.

Die unter dem 6.9.2005 abgerechneten ärztlichen Behandlungen (Tyhmusinjektionen, Ozonbehandlungen und Sauerstofftherapie) hat der Sachverständige Prof. D. mit der Begründung, sie seien schulmedizinisch nicht anerkannt, und es lägen auch sonst keine wissenschaftlichen Daten über die angewandten Methoden vor, als medizinisch nicht notwendig angesehen. Auch dagegen hat der Kläger nichts weiter mehr angeführt.

Zu Recht hat das LG die - im Wesentlichen unter dem 12.7.2005 abgerechneten - Aufwendungen für die beim Kläger durchgeführte Orthokin-Therapie als nicht erstattungsfähig angesehen. Die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für eine alternativmedizinische Behandlung wie hier für die Orthokin-Therapie ist alleine nach der Bestimmung des § 4 Abs. 6 der AVB zu beurteilen. Soweit in der Rechtsprechung bislang meist auf § 1 Abs. 2 MB/KK 94 zurückgegriffen worden ist, beruhte dies darauf, dass der BGH die früher verwendete sog. Wissenschaftlichkeitsklausel (§ 5 Abs. 1 Buchst. f MB/KK 76) für unwirksam erklärt hatte (BGHZ 123, 83 ff. ). Die als Konsequenz aus der Rechtsprechung des BGH nunmehr in § 4 Abs. 6 AVB verwendete Klausel ist hingegen wirksam (BGHZ 152, 262 ff. ; OLG Köln VersR 2001, 851 ff.). Danach leistet der Versicherer zunächst für Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die von der Schulmedizin überwiegend anerkannt sind. Darüber hinaus leistet er für Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso Erfolg versprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen. Diese Regelung ist - unter Zugrundelegung des Verständnisses eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers - dahin auszulegen, dass nach der (hier alleine in Betracht kommenden) Alt. 1 dann für schulmedizinisch nicht überwiegend anerkannte Methoden oder Arzneimittel geleistet wird, wenn sie über eine gewisse Dauer ("sich bewährt") eingesetzt worden sind und Erfolge vorweisen können ("erfolgversprechend"), die denjenigen Erfolgen, die mit überwiegend anerkannten schulmedizinischen Methoden oder Arzneimitteln erzielt wurden, gleichstehen ("ebenso"; vgl. BGH, a.a.O.; OLG Köln, a.a.O., und VersR 2006, 397).

Gemessen an diesen Grundsätzen sind die Kosten für eine Orthokin-Therapie jedenfalls soweit diese - wie hier - im Jahr 2005 durchgeführt worden ist, nicht erstattungsfähig. Für die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit und entsprechend für die Erstattungsfähigkeit alternativmedizinischer Maßnahmen ist abzustellen darauf, ob die vertraglich vereinbarten Leistungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Vornahme der ärztlichen Behandlung vorgelegen haben (vgl. insoweit nur BGHZ 123, 208). Im Jahr 2005 lagen nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. D. erst wenige, zum Teil nur als Pressemitteilungen veröffentlichte Studien zur Wirksamkeit der Orthokin-Therapie vor. Die an der Universität C. im Jahr 2004 durchgeführte Studie betraf die Behandlung von Rückenschmerzen mit Orthokin. Ein möglicher Einsatz von Orthokin bei Kniegelenksarthrose - wie sie beim Kläger vorlag - ist in e...

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