Verfahrensgang

LG Aachen (Aktenzeichen 10 O 392/19)

 

Tenor

Die sofortigen Beschwerden der Schuldnerinnen gegen den Zwangsgeldbeschluss der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 22.09.2020 - 10 O 392/19 - werden zurückgewiesen.

Die Schuldnerinnen tragen die Kosten des jeweiligen Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe

I. Die Schuldnerinnen sind Töchter und Erbinnen der am xx.xx.2019 verstorbenen Frau A, die Gläubigerin ist eine weitere Tochter der Erblasserin. Durch Teil-Anerkenntnisurteil vom 20.05.2020 sind die Schuldnerinnen verurteilt worden, der Gläubigerin durch Vorlage eines notariellen Verzeichnisses über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Mit Beschluss vom 22.09.2020 hat das Landgericht zur Erzwingung dieser Verpflichtung gegen die Schuldnerinnen ein Zwangsgeld von jeweils 2.000,00 EUR, ersatzweise für je 150,00 EUR je ein Tag Zwangshaft, festgesetzt.

Gegen diesen ihnen am 05.10.2020 zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten zugestellten Beschluss haben die Schuldnerinnen mit einem beim Oberlandesgericht am 09.10.2020 eingegangen Schriftsatz vom selben Tage sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie sinngemäß die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückweisung des Vollstreckungsantrages der Gläubigerin begehren. Sie rügen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil sie vor Beschlussfassung keine Gelegenheit gehabt hätten, zum Schriftsatz der Gläubigerin vom 18.09.2020 Stellung zu nehmen. Darüber hinaus haben die Schuldnerinnen mit der Beschwerdeschrift die ersten zwölf Seiten eines notariellen Nachlassverzeichnisses des Notars B in C vom 09.10.2020 vorgelegt, durch das der titulierte Anspruch erfüllt worden sei. Der Erstellung des Verzeichnisses war ein Erörterungstermin am 05.10.2020 vorausgegangen. Zu diesem Termin war die Gläubigerin mit Schreiben des Notars vom 07.09.2020 (Bl. 469 d.A.) geladen worden; sie hatte allerdings mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 11.09.2020 (Bl. 295 ff. d.A.) mitgeteilt, dass sie hieran nicht teilnehmen werde, weil die bisherige Tatsachenermittlung des Notars unzureichend sei. Wegen der Einzelheiten der Korrespondenz wird auf die vorbezeichneten Schreiben sowie auf die weiteren Schreiben des Notars B vom 17.09.2020 (Bl. 470 d.A.) und das Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Gläubigerin vom 18.09.2020 (Bl. 370 f. d.A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 20.11.2020 (Bl. 371 f. d.A.) nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde dem Oberlandesgericht vorgelegt. Der Anspruch der Schuldnerinnen auf rechtliches Gehör sei nicht verletzt, weil der angefochtene Beschluss nicht auf dem Schriftsatz der Gläubigerin vom 18.09.2020, sondern dem vorangegangenen Schriftwechsel der Parteien beruhe. Zudem sei das mit der Beschwerde vorgelegte notarielle Nachlassverzeichnis vom 09.10.2020 nicht geeignet, den titulierten Anspruch zu erfüllen.

II. 1. Das vorliegende Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde gemäß §§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen in zulässiger Weise eingelegt. Der Senat entscheidet hierüber durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter (§ 568 S. 1 ZPO).

2. In der Sache selbst hat die sofortige Beschwerde indes keinen Erfolg.

a) Der Vollstreckungsantrag der Gläubigerin war zu Recht auf die Festsetzung von Zwangsmitteln im Sinne des § 888 Abs. 1 ZPO gerichtet. Denn bei der Auskunft über den Bestand eines Nachlasses handelt es sich um eine nicht vertretbare Handlung im Sinne des § 888 Abs. 1 ZPO; dies gilt auch dann, wenn die Auskunftserteilung durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu erfolgen hat (BGH, NJW 2019, 231; 232; Zöller/Seibel, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 888 Rdn. 3.5 m.w.Nachw.).

b) Auch sind die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (§ 750 Abs. 1 ZPO) erfüllt. Ausweislich des in der Akte befindlichen Empfangsbekenntnisses ist der Vollstreckungstitel - das landgerichtliche Teil-Annerkenntnisurteil vom 20.05.2020 - den Schuldnerinnen am 12.06.2020 zu Händen ihres Prozessbevollmächtigten zugestellt worden. Die Gläubigerin hat zudem eine vollstreckbare Ausfertigung dieses Urteils erwirkt und mit ihrem Vollstreckungsantrag zur Akte gereicht (vgl. zu diesem Erfordernis OLG Köln, NJW-RR 2000, 1580; Zöller/Seibel, a.a.O., § 724 Rdn. 1).

c) Das Landgericht hat auch in der Sache zu Recht ein Zwangsgeld gegen Schuldnerinnen festgesetzt, um die im Teil-Anerkenntnisurteil vom 20.05.2020 titulierte Auskunftsverpflichtung zu erzwingen.

aa) Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass die Voraussetzungen des § 888 ZPO nach dem Sach- und Streitstand bei Beschlussfassung am 22.09.2020 insgesamt vorlagen.

In Fällen, in denen - wie hier - die Vornahme der geschuldeten, nach § 888 ZPO zu vollstreckenden Handlung von der Mitwirkung eines Dritten abhängt, ist der Schuldner verpflichtet, die Handlung des Dritten mit der gebotenen Intensität einzufordern und die ihm zustehenden tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeite...

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