Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 15 O 248/15)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 12.09.2017; Aktenzeichen XI ZB 2/17)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 07.07.2016 verkündete Urteil der der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln - Az. 15 O 248/15 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

 

Gründe

I. Der Kläger, ein Steuerberater, nimmt die beklagte T wegen behaupteter fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit einem Zins- und Währungs-Swap über etwa 550.000,- EUR sowie einem weiteren Zinssatz-Swap über etwa 410.000,- EUR auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat seine Klage vollumfänglich abgewiesen. Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, der erstinstanzlich gestellten Sachanträge und wegen der Gründe der klageabweisenden Entscheidung wird auf das angegriffene Urteil vom 07.07.2016 (Bl. 429 ff. GA) Bezug genommen.

Das in vollständiger Form abgefasste Urteil des Landgerichts ist dem Kläger zu Händen seines Prozessbevollmächtigen am 20.07.2016 zugestellt worden (Bl. 441 GA). Hiergegen hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit am 19.08.2016 bei dem Oberlandesgericht Köln per Telefax eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt (Bl. 444 f. GA). Mit Verfügung vom 21.09.2016 hat der Vorsitzende die Frist zur Begründung der Berufung antragsgemäß bis zum 18.10.2016 verlängert (Bl. 457 GA).

Am Dienstag, dem 18.10.2016, ist bei dem Oberlandesgericht eine nicht unterzeichnete Berufungsbegründungsschrift per Telefax eingegangen (Bl. 458 ff. GA). In der Folge ist am 20.10.2016 ein von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers unterzeichnetes Original der Berufungsbegründung eingegangen (Bl. 475 ff. GA). Die Unterschrift unterscheidet sich von den - identischen - Unterschriften auf sämtlichen per Telefax übermittelten Schriftsätzen des Prozessbevollmächtigten des Klägers.

Auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 20.10.2016, dass keine fristgerecht eingereichte Berufungsbegründung vorliegen dürfte und vor einer Verwerfung der Berufung Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats bestehe (Bl. 473 GA), hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit am 21.11.2016 per Telefax eingegangenem Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Er trägt vor, dass er selbst die Berufungsbegründung nach ihrer Unterzeichnung eingescannt, per Computerfax versendet und sodann das Original zum Versand per Post gebracht habe. Durch einen Softwarefehler der Anwaltssoftware "Datev" sei jedoch nicht das eingescannte - von ihm unterzeichnete - pdf-Dokument an das Gericht gefaxt worden, sondern eine als Word-Dokument abgespeicherte Vorvariante ohne Unterschrift; dies habe er auch aus dem Faxprotokoll nicht ersehen können. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 21.11.2016 (Bl. 492 ff. GA) sowie die zur Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsantrags in Kopie eingereichte eidesstattliche Versicherung des klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 18.11.2016 (Bl. 496 GA) ergänzend Bezug genommen.

II. Die Berufung des Klägers ist unzulässig und deshalb gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO zu verwerfen; sie ist nicht innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 ZPO begründet worden.

1. Die - antragsgemäß verlängerte - Berufungsbegründungsfrist endete mit dem Ablauf des 18.10.2016. Das unterzeichnete Original der Berufungsbegründung ist hingegen erst nach Fristablauf, nämlich am 20.10.2016, bei Gericht eingegangen. Die zuvor am 18.10.2016 per Telefax übermittelte Version war nach §§ 520 Abs. 5, 130 Nr. 6 ZPO mangels Unterzeichnung nicht geeignet, die Frist zu wahren: Bestimmende Schriftsätze im Anwaltsprozess sind grundsätzlich von einem beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt eigenhändig zu unterzeichnen (vgl. BVerfG, NJW 2007, 3117 f.; GmS-OGB, NJW 2000, 2340, 2341; BGH, NJW 2005, 2086, 2087; NJW 2010, 2134). Ein Ausnahmetatbestand liegt nicht vor, weil der per Telefax übermittelten Berufungsbegründung weder eine eingescannte Unterschrift angefügt noch ein (nach der Neufassung des § 130 Nr. 6 ZPO zum 01.08.2001 ohnehin wohl kaum mehr ausreichender) Hinweis beigefügt war, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen könne; allein der maschinenschriftliche Namenszug reicht jedenfalls nicht aus (vgl. GmS-OGB, NJW 2000, 2340, 2341; BGH, NJW 2005, 2086, 2087 f.).

2. Dem Kläger ist wegen dieser Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Nach § 233 S. 1 ZPO setzt dies nämlich voraus, das die Partei "ohne ihr Verschulden verhindert" war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Das fehlende Verschulden ist darzulegen und nach § 236 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Diesen Anforderungen ist vorliegend nicht genügt; der Senat hat davon auszugehen, dass den Prozessbevollmächtigten des Klägers ein Verschulden an der Fristversäumung trifft, welches sich der Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss.

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