Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenansatz, Rechtsmittel, Vorauszahlung

 

Leitsatz (amtlich)

Trotz Fälligkeit besteht weder für das Berufungs- noch das Revisionsverfahren die Pflicht, Gerichtskosten im Voraus zu zahlen.

 

Normenkette

GKG § 6 Abs. 1 Nr. 1, §§ 12, 13 Abs. 1; KV-GKG Nr. 1220

 

Tenor

Die Erinnerung des Klägers vom 26.11.2013 gegen den Kostenansatz der Gerichtskasse Köln vom 15.11.2013 - Kassenzeichen 70062xxx 5xx × - wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

1. Das Begehren des Klägers ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gem. § 66 Abs. 1 S. 1 GKG zulässig. Eine Beschwerde gem. § 67 GKG liegt nicht vor, da der 8. Zivilsenat des OLG Köln sein weiteres Tätigwerden nicht von der Einzahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gem. Nr. 1220 KV-GKG bei der Gerichtskasse abhängig gemacht hat.

2. In der Sache selbst hat der Rechtsbehelf des Klägers jedoch keinen Erfolg. Der Kostenansatz ist zu Recht erfolgt.

a) Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 GKG wird die Verfahrensgebühr in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten u.a. mit der Einreichung einer Rechtsmittelschrift fällig. Der Kostenansatz hat grundsätzlich alsbald nach Eintritt der Fälligkeit zu erfolgen, § 13 Abs. 1 KostVfg.

Entsprechend dieser gesetzlichen Regelung ist der Kostenansatz gegen den Kläger und Berufungskläger erfolgt, nachdem er am 18.9.2013 gegen die Entscheidung des LG Bonn Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 16.10.2013 begründet hat.

b) Von der Fälligkeit streng zu unterscheiden, ist die in § 12 GKG geregelte Pflicht zur Vorauszahlung (Meyer, GKG/FamGKG 2014, 14. Aufl., § 6 Rz. 4, 5). Nach Abs. 1 S. 1 dieser Vorschrift soll die Klage in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. Unabhängig davon, dass sie nach dem Willen des Gesetzgebers als bloße Sollvorschrift formuliert ist (kritisch: Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl., § 12 GKG Rz. 2), gilt die Vorwegleistungspflicht, was sich ebenfalls klar aus dem Normtext ergibt, nur für "Klagen", das heißt nur für die erste Instanz (Hellstab, in: Oestreich/Hellstab/Trenkle, GKG/FamGKG, Stand: April 2012, § 12 Rz. 9). Eine Pflicht, die Gebühr für die Berufung (Nr. 1220 KV-GKG) oder Revision (Nr. 1230 KV-GKG) vorauszuzahlen, besteht nicht (Hellstab, a.a.O., Rz. 11). Sie wird zwar mit Einreichung der Rechtsmittelschrift - wie bereits ausgeführt - fällig, § 6 GKG, und in Rechnung gestellt, § 13 Abs. 1 KostVfg, muss aber nicht im Voraus gezahlt werden (Zimmermann, in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG/FamGKG/JVEG, 2. Aufl., § 12 GKG Rz. 12).

Hiernach ist eine Verletzung des Kostenrechts zu Lasten des Klägers durch den Kostenansatz nicht erkennbar, was zur Folge hat, dass seine Erinnerung zurückzuweisen ist. Der Kostenansatz entspricht dem Gesetz und ist deshalb zu Recht erfolgt.

3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 6602810

JurBüro 2014, 311

MDR 2014, 568

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